Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Lavalle @, Donnerstag, 15.11.2012 (vor 4600 Tagen)

Hallo,

ich habe gerade eine etwas verzwickte Situation und hoffe, dass mir hierbei jemand helfen kann:

Ich komme aus BaWü (nähe Heidelberg). Ich wohne dort zusammen mit meiner Freundin in einer Wohnung, die ihrer Mutter gehört; die Mutter wohnt auch dort (Wohnung verfügt über 2 separate Bäder und Schlafzimmer - Gemeinschaftsräume sind die Küche + das Wohnzimmer). Dort bin ich mit meinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit 01.05.12 habe ich eine Teilzeitstelle (60%) in Hannover angenommen. Dort habe ich eine Wohnung, die ich als Zweitwohnsitz angemeldet habe. (Ich arbeite/bin im Schnitt 3 Tage pro Woche in Hannover).
Die Stadt Hannover hat mich nun angeschrieben und fordert Zweitwohnungssteuer. Im Internet habe ich mich zu diesem Thema mal umgesehen und folgendes entdeckt:

1.)"Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob eine Zweitwohnungsteuer für Personen zulässig ist, die aufgrund ihrer beruflichen Situation auf die Zweitwohnung (sogenannte „Erwerbszweitwohnung“) angewiesen sind. Dies betrifft insbesondere Berufstätige und ggf. Studierende/Auszubildende, die eine Erstwohnung innehaben."
Quelle: Wikipedia
2.)"Ledige Berufspendler können die Steuer für die beruflich notwendige Wohnung am Arbeitsort zumindest in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist derzeit unklar, ob sie überhaupt zahlen müssen: Der Bundesfinanzhof prüft, ob die von der Stadt Hamburg von Alleinerziehenden mit beruflich bedingtem Zweitwohnsitz erhobene Abgabe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt – schließlich müssten ja Verheiratete auch nicht zahlen."
Quelle: Die Welt online (25.07.12)

Weiß jemand ob es zu diesem Sachverhalt inzwischen eine Entscheidung gibt>
Hat jemand irgendeinen Rat für mich, wie ich mich am besten verhalte um möglichst um diese Steuer herumzukommen>

Vielen Dank schonmal vorab!

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Alfred @, Donnerstag, 15.11.2012 (vor 4600 Tagen) @ Lavalle

Ganz allgemein: Das Melderecht kennt den Begriff „Wohnsitz“ nicht. Du bist in Heidelberg mit Hauptwohnung, in Hannover mit Nebenwohnung registriert,
Zu 1. Wikipedia ist schon ein bisschen veraltet, für Dich trifft aber zu, dass Du danach zahlen müsstest, auch wenn Du die Erstwohnung nicht innehast.
Zu 2. Als Werbungskosten lässt sich die ZWSt geltend machen. Die Sache beim BFH ist inzwischen entschieden, die Klägerin (Alleinerziehende) muss zahlen.
Zum weiteren Vorgehen:
Nach der ZWStS H. ist eine Wohnung jede abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Da solltest Du mal prüfen, ob Deine Nebenwohnung in H. diese Bedingungen erfüllt. Falls ja, wirst Du wohl zur ZWSt herangezogen und zahlst auf jeden Fall, wenn Du nicht dagegen klagst. Bei der Klage könntest Du von den Urteilen des BVerwG zur Bettensteuer Gebrauch machen, wonach ein Aufwand, der zwangsläufige Folge der beruflichen Betätigung ist, der Einkommenserzielung zuzuordnen ist und damit unterfällt nicht der Aufwandsteuer. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass Ohne die Nebenwohnung ist Dir die Berufsausübung nicht möglich und Du könntest deshalb kein Einkommen erwirtschaften. Ob das zum Erfolg führt, hängt dann von den Richtern ab.
Unabhängig davon solltest Du mal prüfen, ob Du Deinen vorwiegenden Aufenthalt nicht in H. wählst, Dich dort mit Hauptwohnung oder einziger Wohnung registrieren lässt. In Heidelberg wärst Du wohl nicht zwst-pflichtig, da Du die dort genutzte Wohnung nicht innezuhaben scheinst.

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Lavalle @, Donnerstag, 15.11.2012 (vor 4600 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

zunächst mal danke für die schnelle und ausführliche Rückmeldung.

Vorneweg: Ich bin weder Inhaber der Erst- noch der Zweitwohnung.

Meine Zweitwohnung in Hannover erfüllt alle genannten Kriterien (--> abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann). Demnach müsste ich also ZWSt bezahlen.

Tatsache ist, dass ich die Zweitwohnung sowie das Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnung steuerlich geltend machen kann, was ja schonmal gut ist.
Eine Klage kommt für mich eher nicht in Betracht, da mir der ganze damit verbundene Aufwand verbunden mit dem unsicheren Ausgang einfach zuwider ist.

Die Idee mit dem Tausch zwischen Erst- und Zweitwohnung ist definitiv interessant, aber durch das Pendeln erlange ich einen größeren Vorteil, als wenn ich die Steuern für die Zweitwohnung einsparen würde.

Trotzdem vielen Dank für deine Hilfe
(dann werde ich das Formular mal ausfüllen ... ;)

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Alfred @, Donnerstag, 15.11.2012 (vor 4600 Tagen) @ Lavalle

» Vorneweg: Ich bin weder Inhaber der Erst- noch der Zweitwohnung.
Wenn Du die Nebenwohnung angemietet hat, bist Du als Mieter deren Inhaber. Mit Besitz oder Eigentum hat das nicht zu tun.

» Tatsache ist, dass ich die Zweitwohnung sowie das Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnung steuerlich geltend machen kann, was ja schonmal gut ist.
Das kannst Du auch mit Nebenwohnung in Heidelberg und Hauptwohnung in Hannover.

» Eine Klage kommt für mich eher nicht in Betracht, da mir der ganze dami verbundene Aufwand verbunden mit dem unsicheren Ausgang einfach zuwider ist.
So denken viele - zur Freude der Kommunen.

» ...aber durch das Pendeln erlange ich einen größeren Vorteil, als wenn ich die Steuern für die Zweitwohnung einsparen würde.
s.o.

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Rebell @, Freitag, 16.11.2012 (vor 4599 Tagen) @ Alfred

.aber durch das Pendeln erlange ich einen größeren Vorteil, als wenn ich die Steuern für die Zweitwohnung einsparen würde. s.o.

Da wäre ich aber sehr vorsichtig, es kann sein dass man hier die Rechnung ohne das Finanzamt macht>
Es ist eben sehr fraglich ob das Finanzamt das "Pendeln" anerkennt, denn ledige sind auch hier wie bei der Zweitwohnungssteuer am kürzeren Hebel.
Abklärung über einen Steuerberater kann kein Fehler sein.

In diesem Fall würde ich eher die Hinweise von Alfred als die besten Empfehlungen betrachten. Vielleicht gibts doch mal ein Grudsatzurteil zum Nutzen und Vorteil vieler Betroffener.
Bitte abklären und später nochmals berichten >!!

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnung

Alfred @, Freitag, 16.11.2012 (vor 4599 Tagen) @ Rebell

» Es ist eben sehr fraglich ob das Finanzamt das "Pendeln" anerkennt, denn ledige sind auch hier wie bei der Zweitwohnungssteuer am kürzeren Hebel.
Kann man so nicht sagen. Die doppelte Haushaltsführung muss so oder so nachgewiesen werden - ist bei Verheirateten naturgemäß im allgemeinen einfacher. Dabei ist es nahezu unwesentlich, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist.Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt (BFH Urteil vom 14. Juni 2007 - VI R 60/05).

» Abklärung über einen Steuerberater kann kein Fehler sein.
Manchmal schon, wie einige Beiträge hier zeigen. Steuerberater neigen gelegentlich dazu, dieBegrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts und des Melderechts nicht unter einen Hut bringen zu können.

» Vielleicht gibts doch mal ein Grudsatzurteil zum Nutzen und Vorteil vieler Betroffener.
Wäre durchaus wünschenswert, setzt aber eine Klage voraus, die Lavalle nicht will.