Höhe der Steuer in Hamburg

932980, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4075 Tagen)

Hallo zusammen,

meine Frau und ich haben unseren 1. Wohnsitz auf Sylt, unseren 2. Wohnsitz in HH und wir zahlen brav die Zweitwohnsitzsteuer in Hamburg.

Nun möchte unsere Tochter sich ein Haus in HH kaufen und uns umsonst drin wohnen lassen.

Bisher war es so, dass unsere Höhe der Zweitwohnsitzsteuer nach der Höhe unserer Nettomiete ermittelt wurde. Was passiert aber, wenn wir mietfrei wohnen werden? Greift dann als Berechnungsgröße die ortsübliche Vergleichsmiete?

Danke im Voraus für die Antwort :-)
Jan

Höhe der Steuer in Hamburg

Alfred @, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4075 Tagen) @ 932980

Rein formal: Du bist mit Deiner Frau auf Sylt mit Hauptwohnung und in Hamburg mit Nebenwohnung registriert.

Ob beim Wohnen im Haus der Tochter Zweitwohnungsteuer anfällt oder nicht, hängt vor allem davon ab, ob Euch die Tochter die Verfügungsbefugnis hinsichtlich Wohnung einräumt (A) oder nur eine jederzeit widerufbare Wohnlegenheit (B) bietet.

Im Fall A fiele ZWSt an, im Fall B nicht. Bei B kann es allerdings Probleme geben. Da spielen neben der rechtlichen Konstruktion auch noch andere Falktoren mit. Das sind natürlich der Grad der Hartnäckigkeit der Hamburger Finanzbeamten, die Satzungsbestimmungen selbst und der eigene Wille zum Widerstand. Hinzu kommt: In Hamburg ist für die ZWSt die Finanz- und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Höhe der Steuer in Hamburg

932980, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4075 Tagen) @ Alfred

Lieber Alfred,
danke für die schnelle Hilfe. Nehmen wir also an, dass (A) greift, also Zweitwohnsitzsteuer anfällt. Wenn wir im Haus meiner Tochter für eine symbolische Miete von EUR 1,- wohnen, wie wird dann aber die Höhe der Steuer ermittelt?

Höhe der Steuer in Hamburg

Alfred @, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4075 Tagen) @ 932980

Das Hamburger ZWStG sieht in diesem Fall vor:
Abs. 2:
"Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungs-zeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietenspiegels im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3603, 3604) auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. 2 Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 mit der Änderung vom 13. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 2179, 1992 Seite 1250) zu ermitteln. 3 Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat."

In Deinem Fall greift dann Abs.3:
"Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 7. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1222, 1223), oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht."

Höhe der Steuer in Hamburg

932980, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4075 Tagen) @ Alfred

Alles Beantwortet!!!
1000 Dank!!!