AZUBI - 8 x 10 Tage zur BS im ganzen Jahr soll Zwwst zahlen

zwwsst08, Dienstag, 22.10.2013 (vor 3830 Tagen)

Unser Sohn ist AZUBI und muss jeweils für 10 Tage, 8 mal im Jahr zur Berufsschule in ein anderes Bundesland fahren. Die Meldepflichten ist für Sachsen ab 6 Monate geregelt, lt. §16(1) SächsMG. Unser Sohn hat Widerspruch eingelegt, die Stadt Görlitz behauptet nun, das das MG des Landes für sie keine Grundlage bildet wie kann das sein.:-| Er bewohnt in einem städtischen Wohnheim ein Zimmer, 25 m², mit zwei weiteren AZUBI. Auf dem Flur befinden sich noch weitere Zimmer, die sich alle eine Kochstelle teilen müssen und 2 Duschen und 2 Toiletten gemeinsam nutzen, also von Privatsphäre keine Rede, Das Wohnheim hat auch noch Sperrzeiten, in dem man nicht raus oder rein kann. Da wir in unserer Rechtsschutzversicherung keine Grundstücks-und Immobilienrecht eingeschlossen haben, suchen wir nun auf diesem Weg einen Rat. Es kann doch nicht sein, das Jugendliche die eine Ausbildung machen auch noch dies Steuer zahlen müssen- oder?:-|

AZUBI - 8 x 10 Tage zur BS im ganzen Jahr soll Zwwst zahlen

Alfred @, Dienstag, 22.10.2013 (vor 3830 Tagen) @ zwwsst08

Gegen was hat der Sohn Widerspruch eingelegt?

Wie die Stadt Görlitz zu der Behauptung kommt, das MG des Landes Sachsen bilde für sie keine Grundlage, ist nicht nachvollziehbar. Bleibt allerdings die Frage, in welchem Zusammenhang diese Behauptung aufgestellt wurde.

Die widersprüchliche, schwammige Satzung orientiert sich jedenfalls am Melderecht und betrachtet jede Nebenwohnung „regelmäßig“ als Zweitwohnung. Sollte der Sohn in G. mit Nebenwohnung registriert sein, wäre er der Satzung nach wohl zweitwohnungsteuerpflichtig, dagegen würde nur eine grundsätzliche Klage gegen die Satzung helfen. Fraglich allerdings, ob der Sohn für seine Unterkunft überhaupt meldepflichtig ist.

Diese Steuer wird in Städten wie G. gerade Jugendlichen, die sich noch in der Ausbildung befinden, auferlegt. Mir ist nicht bekannt, ob sich im Rat der Stadt deswegen jemand schämt (sollten eigentlich alle).
Zweitwohnungsteuer“recht“ ist weder Immobilien noch Grundstücksrecht sondern Steuer- oder Verwaltungsrecht. Rechtsschutz dazu mal prüfen.

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zwwsst08, Dienstag, 22.10.2013 (vor 3830 Tagen) @ Alfred

Erst mal vielen Dank. Wir sehen diesen Sachverhalt in allen Dingen ebenfalls so.
Es wurde Einspruch gegen den Zweitwohnsitzsteuerbescheid eingelegt, sowie gegen die Ablehnung des Widerspruches, der mit einem kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde, wir haben/mussten darauf bezahlen, unter Vorbehalt, genau wie den eigentlichen Steuerbescheid, ebenfalls unter Vorbehalt. Unser Sohn hat eine Petition an den sächs. LT gestellt, weil dieser Sachverhalt zu klären ist. Trotzdem ist man allein und weiß sich keinen rat mehr. Es kann doch nicht sein das sich junge Menschen die sich um eine Ausbildung bemühen so abgezockt werden.

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Alfred @, Dienstag, 22.10.2013 (vor 3830 Tagen) @ zwwsst08

Wenn der Widerspruch gegen den ZWSt-Bescheid bereits zurückgewiesen wurde, hilft eigentlich nur die Klage beim Verwaltungsgericht – müsste auch so in der Rechtbehelfsbelehrung stehen. Auch Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz/Aussetzung der Vollziehung kann sinnvoll sein.

Die Petition dürfte ergebnislos bleiben(FFF – fristlos, formlos, fruchtlos), denn diese Art von ZWSt ist gewollt und wird ohne Rücksicht durchgezogen. Bestenfalls heuchelt ein Bearbeiter Verständnis.

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Rebell @, Mittwoch, 23.10.2013 (vor 3830 Tagen) @ zwwsst08

Trotzdem ist man allein und weiß sich keinen rat mehr. Es kann doch nicht sein das sich junge Menschen die sich um eine Ausbildung bemühen so abgezockt werden.

Ja man ist nicht genz alleine, denn dieses Forum bietet doch einiges an Infos, da jedoch die allermeisten Betroffenen sich einfach fügen, bezahlen und danach weiter meckern. Es müssten einfach mehr Betroffene zusammenstehen und sogar überegional sich zusammenschließen und die Politik eingehend über das Ausmaß der Ungleichbehandlung vor Augen führen.
Jeder Politiker im Wahlkreis sollte zusätzlich über diese Missstände unterreichtet werden. Egal ob Landes oder Bundestagsabgeordnet alle sind über diese Vorfälle entweder zu wenig unterrichtet oder sie drücken sich und verweisen auf das kommunale Selbtverwaltungsrecht der Kommunen, den keine Gemeind ist gezwungen eine derartige Abzocke zu veranstalten!

Petitionen verdienen die Bezeichnung nicht, es bleibt bei Verarschung des Bürgers!

Die Zwst ist und bleibt ein umstrittenes Thema, aber steter Tropfen hölt mal einen Stein- das hat sich der Verein Freunde für Ferien in Bayern auf die Fahnen geschrieben- zur Info - nachstehender Link als Beweis von Aktivitäten in Sache Zwst.
http://www.epaper-system.de/bkbackoffice/getcatalog.do?catalogId=144275

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Himbim13 @, Mittwoch, 23.10.2013 (vor 3830 Tagen) @ zwwsst08

Hallo, Ihre Feststellungen ist vollständig richtig.
Nur was hilft das! Im Forum können Sie meine
Beiträge nachlesen. Eine ständige Wiederholung
würde bedeuten „Eulen nach Athen zu tragen“.
Solange die Betroffenen einzeln versuchen hier
etwas zu ändern wird es denen so ergehen wie
dem Hasen, der das Wettrennen mit den Igeln
gewinnen wollte. Ein nicht unbekannter Jugendrichter
verwies in einer Sendung bei Lanz zwar in einer
anderen Sache, auf die Vorgaben, die Politiker
zu verantworten haben und machte damit indirekt
auf seine Ohnmächtigkeit als „Kostgänger“ deutlich.
Diese Situation ist in der Verwaltungsrechtsprechung nicht
anders.
Denken Sie doch bitte einmal über die Politiker nach,
die einerseits Steuererhöhung für die Bildung fordern,
andererseits dem, der bereit ist sich zu bilden, in die
Tasche greifen. Dieses ist bei dem Personenkreis
die der politischen Forderung auf Altersicherung bzw.
der Flexibilität hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit
nicht anderes.
Und diesen „Herren“ übertragen wir eine politische
Verantwortung. Solange dieser betroffene Bevölkerungsteil
nicht begreift, wie die „Reiterliche Vereinigung“ auf die
Barrikaden zu gehen, solange werden Beschwerden,
Klagen, etc. ein nutzloses Unterfangen bleiben.

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zwwsst08, Mittwoch, 23.10.2013 (vor 3829 Tagen) @ Himbim13

Es ist eine riesen S....Heute haben wir nochmal bei der Versicherung einen Versuch unternommen, ihnen die eigenen Versicherungsgrundlagen und -Bedingungen vorgehalten, nicht ging mehr. Die Allrecht RS bleibt dabei das diese Steuerangelegenheit unter Immobilienrecht fällt.

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Himbim13 @, Donnerstag, 24.10.2013 (vor 3829 Tagen) @ zwwsst08

Wie die „Allgemeinen Bedingungen“ ihres Rechtsschutzvertrages lauten, kann ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen keine Beurteilung erfolgen.
Typisch für Versicherungen ist, dass, solange man zahlt und keine Ansprüche an die Versicherer stellt diese Gesellschaften immer gut sind. Es sei denn man braucht ihre Hilfe in einem eingetretenen Rechtsfall!
Dann erweist sich was der Versicherer wert ist.
Fazit: Entweder kündigen oder aber den Fall öffentlich machen.
Wie? Legen Sie doch den Fall einmal dem „ZDF – Wieso“ vor, es könnte doch möglich sein, dass, infolge des gesamten Falles - Ausbildung – Zweitwohnsitzsteuer – Rechtschutz, dieses für die Öffentlichkeit von
Interesse wäre.

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Alfred @, Donnerstag, 24.10.2013 (vor 3829 Tagen) @ zwwsst08

Dass die Zweitwohnungsteuer unter Immobilienrecht fällt, wird die Allrecht RS – wenn überhaupt - nur mittels juristischer Winkelzüge begründen können, die sollte man allerdings abverlangen. Aber außer Kündigung fällt mir da letztlich auch nichts Vernünftiges ein.

Was ich allerdings nicht so ganz verstehe, sind die Wohnverhältnisse und die melderechtliche Situation des Sohnes. Hat er das besagte Zimmer im städtischen Wohnheim denn tatsächlich für das ganze Jahr gemietet? Nur dann wäre nämlich eine Registrierung mit Nebenwohnung und als Folge eine ZWSt berechtigt.

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Himbim13 @, Donnerstag, 24.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ zwwsst08

In der Regel ist in den 2.WhgSt-Satzungen der Eintritt einer Steuerpflicht und das Ende einer Steuerpflicht ausgewiesen.
Diese Daten ergeben sich in den überwiegenden Fällen aus den Vorgängen im Meldegesetz.
Darüber hinaus schreibt das Meldegesetz vor wann ich mich
anmelden und abmelden muss.
Man stelle sich vor, was auf die Meldebehörden inklusiv den städtischen Steuerbehörden zu kommen würde, wenn alleine Studierende und Auszubildende dieser Pflicht konsequent folgen würden.
Bei einer Option für einen Wiederbezug nach einer bestimmten Abwesenheitszeit sollte selbst
bei einer Optionsgebühr kein „Innehaben“ eines Wohnraumes, entsprechend bestehender Rechtsauslegung, vorliegen. Denn das Vorliegen eines Steuertatbestandes
kann meines Erachtens nur für den Zeitraum eines tatsächlichen Innehabens eines Wohnraumes gegeben sein. Mann kann ja selbst ausrechnen, ob ein An- und ein Abmeldeschein die Kosten einer ganzjährigen Zweitwohnungsteuer übersteigt.
;-)

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zwwsst08, Donnerstag, 24.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ Himbim13

als erstes möchte ich mich bedanken für eure Informationen und Antworten. Ja nach sächs. Meldegesetz ist nach 6 monatigem Aufenthalt die Nebenwohnung anzumelden. Die Stadt Görlitz ist aber der Meinung das das für sie nicht bindend ist. Auch der Hinweis das andere AZUBI in privaten Unterkünften bzw. im selben Wohnheim keinen Steuerbescheid erhielten wäre nicht relevant, man argumentierte damit, dass diese Steuerbescheide noch zur Anwendung kommen würden. Die Zimmer in dem städtischen WH, die von den AZUBIS genutzt werden, sind nur für den Zeitraum der BS belegt, 2012 genau 8 x 10 Tage, werden in den Zwischenzeiten nicht weiter genutzt, in den Sommermonaten ist eine Nichtbelegung sogar ausdrücklich ausgewiesen.

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Alfred @, Donnerstag, 24.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ zwwsst08

§ 10 Abs. 1 SächsMG besagt:

„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.“

Die Frage ist letztlich: Hat der Sohn im melderechtlichen Sinn die Wohnung bezogen und ganzjährig bzw. länger als 6 Monate als Nebenwohnung genutzt? Wenn Nein, ist er nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.

Da ist viel Wortklauberei im Spiel.
Z.B.
Wie wurde die Miete berechnet? Nach Aufenthalt oder gab es eine Monatsmiete.
Hat der Sohn immer das gleiche Zimmer genutzt?
Hat der Sohn während seiner Abwesenheit persönliche Gegenstände im Zimmer zurückgelassen. Insbesondere: Wie war das während der Sommerpause geregelt?
Von wann bis wann dauerte die Sommerpause? Gab es noch andere „Pausen“ z.B. Weihnachten/Neujahr.

Ist eine Klage überhaupt noch möglich/zulässig?

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zwwsst08, Freitag, 25.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ Alfred

Die Azubi sind jeweils für 2 x 5 Tage in diesem Wohnheim , das 8 mal im Jahr 2012, also auch keine 6 Monate. Bezahlt wird nach Übernachtungen. Zu 3 nutzen sie ein Zimmer, der zu Ausbildungsbeginn 4. Azubi hat die Ausbildung abgebrochen. Die Zimmer werden nicht weiter vergeben, das ist von der Heimleitung so festgelegt, ohne Einfluss der Jugendlichen. Die Räumungspflicht besteht nur über die Sommerferienzeit.
Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist nicht mehr möglich, da unsere RS Allrecht diesen Fall ins Immobilienrecht einstuft und die Widerspruchsfrist heute abläuft. Leider haben wir nicht die finanziellen mittel um die Sache privat zu führen. Doch wir werden die im Forum gegeben Informationen nutzen und versuchen diesen Sachverhalt an die Öffentlichkeit zu bringen.

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Alfred @, Freitag, 25.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ zwwsst08

Die Zimmer werden nicht weiter vergeben, ...

Eine eigenwillige Konstruktion, bei der sicher hinsichtlich der Meldepflicht (und damit auch der ZWSt) noch einiges zu klären wäre.

..., da unsere RS Allrecht diesen Fall ins Immobilienrecht einstuft ....

Für so was braucht man nicht unbedingt eine Rechtschutzversicherung, denn so teuer würde das nicht werden. Aber um das Risiko abzuschätzen, fehlen mir jede Menge Informationen. Unabhängig davon würde ich die Rechtschutzversicherung auffordern, eine nachvollziehbare Begründung für die Einstufung der ZWSt in das Immobilienrecht abzugeben und ggf. kündigen.

Die Einschaltung der Öffentlichkeit hilft ja manchmal. Allerdings ist dabei die Frage, welches Medium sich dafür interessiert und ggf. stark macht. Eines aber noch: Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SächsMG

Solange jemand für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er für nicht länger als 6 Monate eine weitere Wohnung bezieht.

ist in diesem Fall nicht anwendbar. Denn die Norm gilt für Fälle, in denen jemand für höchstens 6 Monate eine Wohnung bezieht. Beispiel: Einzug am 1.2., Auszug spätestens am 31.7. eines Jahres.

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Himbim13 @, Freitag, 25.10.2013 (vor 3827 Tagen) @ zwwsst08

Was haben Sie zu verlieren?

Nehmen Sie diese Diskussionsbeiträge und legen Sie diese mit den schriftlichen Belegen der Kommune und der Versicherung als Gesamtvorgang dem ZDF, Redaktion Wiso, vor.
Verweisen Sie einerseits auf die politische Forderung Geld für Bildung und andererseits auf die für unbescholtene Bürger undurchsichtigen, nicht nachvollziehbaren Schikanen, die, die Kommune mit Bildungswilligen, infolge dieser, einem freiheitlichen Rechtsstaat unwürdigen Zweitwohnungsteuer, treibt.
Weniger als eine Absage können Sie nicht erhalten.

Aber selbst eine Solche, wäre ein Aufhänger im Internet! Man darf die Öffentlichkeit nicht scheuen!:-D

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Rebell @, Sonntag, 27.10.2013 (vor 3826 Tagen) @ Himbim13

Aber selbst eine Solche, wäre ein Aufhänger im Internet! Man darf die Öffentlichkeit nicht scheuen!:-D

Dieses Satz lieber Himbim sagt doch fast gar alles aus, weshalb es diese-n Kommunen so leicht gemacht wird.
Dieser Fall ist mit Tausenden gleich zu stellen, man versucht über die Rechtschutzversicherung - lässt dabei am Rande den Einspruchtermin verfallen und zahlt - mit der endgültigen Resignation

man kann einfach dagegen nichts machen und damit Basta?

Selbst wenn eine Rechtsschutzversicherung noch eine Zusage macht, dann treten die übrigen Probleme auf, denn nach der Honorarordnung übernimmt kein einziger Rechtsanwalt mehr eine Zwst. Klage.
Weshalb`: Da die Sach so kompliziert geworden ist mit über 2500 Einzelfallentscheidungen, mal zu Gunsten der Kläger allerdings in der überwiegenden Mehrzahl zu Gunsten der Kommunen. Selbst wenn einem Kläger Recht gegeben wird auf Grund sehr guter Klageverfassung, dann geht die Kommune in Berufung,denn diese hat eine Rechtschutzversicherung welche alles abdeckt und dieses über die Gruppenrechtscchutzversicherung ÖRAG, also die Kommune kann in undendliche Klage erheben.
Schließlich entscheiden Richter am Verwaltungsgericht - so muss man den Eindruck gewinnen- nicht unabhänging sondern schon fast Weisungsgebunden, denn es ist ja der Wunsch des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber löhnt auch die Richter -!
Die meisten Rechtsanwälte sind an Aufträge von Betroffenen auch gar nicht mehr daran interessiert- für den Aufwand bedarf es wahnsinnig viel Zeit zur Klageverfassung und diese kostet mehr als für 20 Jahre die Zweitwohnungssteuer zu bezahlen ist.
Es ist Systembedingt!
Die Gerichtskosten liegen z.B. bei einem Streitwert von Zwst 400.- sogar in der 2. Instanz VGH nur € 65.-.
Dazu verfasst dieses Gericht eine 8 seitige Urteilbegründung!
Damit ist auch bestätigt, dass VG`s in einer Art und 'Weise Weisungsgebunden urteilen - den mit € 65 ist natürlich der Aufwand auf den 'allgemeinen Steuerzahler übertragen.
Die Anwaltskosten sind für die Klagerhebung und die Verhandlung unter Umständen bei mehreren Tausen Euro
Die Medien sind auch nicht bereit dieses Thema gegen den Gesetzgeber öffentlich zu erläutern, von an den Pranger stellen sogar ausgeschlossen.
Gegen den Himmel zu spucken bleibt fast nicht möglich.

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Alfred @, Sonntag, 27.10.2013 (vor 3825 Tagen) @ zwwsst08

Ich bin schon Anfangs davon ausgegangen, dass der Sohn in G. mit Nebenwohnung registriert ist und hatte die Frage aufgeworfen, ob er für seine Unterkunft überhaupt in dieser Form meldepflichtig sei. Ich habe da so meine Zweifel. Die Meldepflicht sollte man nochmal genau überprüfen, denn mit der Abmeldung der Nebenwohnung erlischt sie Steuerpflicht.

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Himbim13 @, Montag, 28.10.2013 (vor 3825 Tagen) @ Alfred

Siehe auch Beitrag vom 24.10. in dieser Sache