Zahlung unter Vorbehalt möglich?

Aramec @, Mittwoch, 17.09.2014 (vor 3481 Tagen)

Hallo zusammen,

in den letzten Tagen habe ich meinen Zweitwohnungssteuerbescheid von der Stadt Halle bekommen. Da anscheinend noch Verfahren zur Rechtgültigkeit der Steuer (bzw. der Satzung zur Steuer?) in Halle anhängig sind, würde ich gerne nur unter Vorbehalt zahlen, um mein Geld evtl. zurück zu fordern, sollte diese Steuer doch noch irgendwann in Halle das zeitliche segnen.

Kann das so funktionieren wie ich mir das verstelle? Muss ich irgendwas beachten?

Um die Zahlung selbst komme ich ja sicher erst mal nicht rum ohne selbst zu klagen oder mich verklagen zu lassen. Auf den Spaß will ich mich aber nicht einlassen. Und bei der mir bekannten Rechtslage hätte ich sicher auch kaum Aussichten auf Erfolg. Bleibt also nur noch zu hoffen, dass die Steuer noch irgendwie abgeschmettert wird und ich dann auf diesem Wege nachträglich vielleicht nochmal an meine Geld komme.

Ich freue mich auf hilfreiche Beiträge.

Viele Grüße
Aramec

Zahlung unter Vorbehalt möglich?

Rebell @, Donnerstag, 18.09.2014 (vor 3480 Tagen) @ Aramec

Kann das so funktionieren wie ich mir das verstelle? Muss ich irgendwas beachten?

Die Sach mit Zahlung unter Vorbehalt, ist oftmals ein Schuß in den kalten Ofen. In den wenigsten Fällen rücken die Kommunen danach das Geld ohne Klage heruas.
Besser bist Du dran, wenn Du beim VG- Klage erhebst, das geht auch ohne Anwalt, wichtig ist die Frist einhalten.

Gleichzeitig beantragst dabei ruhendes Verfahren bis zur Entscheidung eines besimmten anhängigen Verfahrens und auch einen Antrag einbringen auf Aussetzung des Vollzugs. Klagehinweis an die Kommune !

Das VG wird wohl verhältnismäßig schnell zu verstehen geben ob dem Antrag - Aussetzung des Vollzugs stattgegeben wird. Daraus ist dann auch erkennbar abzuleiten wie die Sache im Hauptverfahren wohl ausgehen könnte.

Zahlung unter Vorbehalt möglich?

Alfred @, Donnerstag, 18.09.2014 (vor 3480 Tagen) @ Aramec

„Zahlung unter Vorbehalt“ ist bei einer Steuerschuld ohne rechtliche Begründung des Vorbehalts Widerspruch/Klage) möglich aber sinnlos. Umgekehrt ist bei einem Widerspruch/einer Klage der Zusatz „unter Vorbehalt“ bei der Zahlung überflüssig. Was noch ausstehende Entscheidungen zur Nichtigkeit der Satzung angeht: Da haben andere geklagt.

Man kann natürlich auch ohne Widerspruch/Klage die Aussetzung des Vollzugs bis zur endgültigen Entscheidung beantragen. Ich bezweifle aber, dass die Stadt sich darauf einlässt.

Zahlung unter Vorbehalt möglich?

René ⌂ @, Dienstag, 23.09.2014 (vor 3475 Tagen) @ Aramec

Dir geht es vermutlich nicht um "den Vorbehalt" als solches (dazu hat sich Alfred schon geäußert), sondern dass dein Verfahren offen bleibt.

Dazu musst du eben Rechtsmittel einlegen, i.d.R. ist dies zunächst ein Widerspruch (siehe dazu deinen Bescheid). Dabei solltest du auf das laufende Verfahren auch hinweisen - und bitten, die Entscheidung auf den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Wird der Widerspruch abgelehnt, müsstest du sonst selbst die Klage erheben. In der Regel haben Kommunen auch kein großes Interesse an vermeidbaren, parallelen Prozessen...

Wichtig: die Fristen!

Zahlung unter Vorbehalt möglich?

Mollie, Dienstag, 02.12.2014 (vor 3405 Tagen) @ René

Hallo,

das Steueramt der Stadt hat mir jetzt mitgeteilt, dass ich steuerpflichtig bin, weil ich mit Nebenwohnung gemeldet bin. Das Oberverwaltungsgericht soll zugunsten der Stadt entschieden haben.
Wie ist denn da jetzt der aktuelle Stand? Zuletzt hieß es doch, die Satzung wäre nichtig? Was stimmt jetzt?

Gruß

Zahlung unter Vorbehalt möglich?

Alfred @, Mittwoch, 03.12.2014 (vor 3404 Tagen) @ Mollie

Wenn das Steueramt der Stadt Halle Dir mitteilt, Du seist steuerpflichtig, weil Du mit Nebenwohnung gemeldet bist und sich dabei auf eine Entscheidung des OVG beruft, ist das eine glatte Lüge. Steuerpflichtig ist nur, wer Inhaber (Eigentümer, Mieter oder vergleichbar Verfügungsbefugter) der Nebenwohnung ist.

Richtig ist allerdings, dass die Satzung der Stadt Halle leider vom OVG für rechtmäßig befunden wurde. Das hat allerdings nicht viel zu sagen, denn was ein OVG erkennt oder nicht erkennt, hängt von vielen Faktoren ab, muss nicht richtig sein und unterliegt höchstrichterlicher Nachprüfung.