News: Viele Satzungen in Schleswig-Holstein rechtswidrig

René ⌂ @, Sonntag, 03.02.2019 (vor 1871 Tagen)

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Satzung von Timmendorfer Strand für rechtswidrig erklärt. Im Kern des Verfahrens ging es darum, dass die Bemessungsgrundlage auf Basis von Mietwerten aus den 60er Jahren des letzten Jahrhundertes 50 Jahre später nicht mehr herangezogen werden dürfen - ähnlich der Streitfrage beim Einheitswert für die Grundsteuer. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, laut Presse erwägt Timmendorfer Strand die Berufung, während Lübeck eine rechtskonforme Satzung vorlegen will.

Praktisch wird das Urteil nur wenig Auswirkungen haben. Die Kommunen werden wohl ihre alten Satzungen und die Bemessungsgrundlagen überarbeiten und rückwirkend in Kraft treten lassen. Ggf. auch die Steuersätze dann anpassen. Die Höhe der Steuerlast als solche spielte im Verfahren anscheinend keine Rolle.

Quelle: Lübecker Nachrichten

News: Viele Satzungen in Schleswig-Holstein rechtswidrig

Rebell @, Mittwoch, 13.02.2019 (vor 1861 Tagen) @ René

Praktisch wird das Urteil nur wenig Auswirkungen haben. Die Kommunen werden wohl ihre alten Satzungen und die Bemessungsgrundlagen überarbeiten und rückwirkend in Kraft treten lassen. Ggf. auch die Steuersätze dann anpassen. Die Höhe der Steuerlast als solche spielte im Verfahren anscheinend keine Rolle.

Quelle: Lübecker Nachrichten

Dieses Urteil wird garantiert bundesweit Wirkung zeigen - was das VG-SH entschieden hat war längst fällig - dazu werden in Kürze auch v. BverfG und u.U. auch vom BverwG ähnlich oder gleiche Urteile erwartet !
Sie auch meinen Hinweis v. 24.11.2018

Folglich in ganz Deutschland brechen damit die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung einer Jahresmiete weg.
Auch bei der vorgesehenen Grundsteuerneuordnung ergibt es das ähnliche Problem- Bei der der Festlegung von Steuer sind Schätzungen keine Grundlage welche dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen.
Geschätzt ist nicht gewogen !!!
Abhilfe für die Ermittlung einer Wohnungsmiete - es sollte für jede zu versteuernde Wohnung zur Zweitwohnungssteuer so wie es das Mieterschutzgesetzt unmissverständlich vorschreibt der Mietwert über einen amtlich zugelassenen Gutachter festgestellt werden- dazu ist allerdings auch erforderlich die Wohnung nicht nur nach Ort und Größe sonden auch über Zustand und Ausstattung eine Wertermittlung Voraussetzung sein zu einer reelen Wertermittlung sein - genau sooo wie inzwischen doch gesetzlich geregelt!
Alles Andere ist Wertverzerrung oder Willkürlichkeit - willkürlich waren bisher die meisten Satzungen - !!!
Bitte mal Gerichtsentscheidungen vor 14 Jahren und heute vergleichen - die Rechtsprechung hat sich geändert und das war auch höchste Zeit!!!
Es kann doch nicht sein, dass unterschiedliche Bemessungsgrundlagen Tür und Tore offenlassen für Willkürakte!!!???

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Alfred @, Donnerstag, 14.02.2019 (vor 1860 Tagen) @ Rebell

Auch bei der vorgesehenen Grundsteuerneuordnung ergibt es das ähnliche Problem- Bei der der Festlegung von Steuer sind Schätzungen keine Grundlage welche dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Geschätzt ist nicht gewogen !!!

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist durchaus zulässig.

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Rebell @, Donnerstag, 14.02.2019 (vor 1860 Tagen) @ Alfred

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist durchaus zulässig.

Hey - wenn das zutreffend sein sollte, ja dann brauchen wir doch im Grunde keine Marktordnung - man stelle sich mal vor - jedes Ei kostet den gleichen Preis- oder die Polizei schätzt Geschwindigkeiten und stallt danach einen Strafzettel aus! Nur bei Vorlage einer amtlichem Messergebnis - dazu muss auch der Fahrer auf dem Foto deutlich erkennbar sein, dazu nützt auch die_ Aussage eine Schätzung vom Polizisten nichtS

Schätzungsweise wiegt eine Sau 100 kg. - muss dann der Verkäufer mit dem zufrieden sein was ihm der Metzger bezahlt ?

Wozu eigentlich Steuererklärungen und die vielen beweisbaren Unterlagen wenn das Finanzamt bei einem Bächer - Metzger oder Gastronom aufgrund des Gesichtes oder Erscheinungsbild einfach eine Steuerschätzng vornehmen kann??

Wozu eigentlich das Mieterschutzgesetz - wenn ein Vermieter dem Mieter gegenüber behauptet für diese entsprechende Wohnung ist die bisherige Miete viel zu billig und verlangt nur 10 % Mieterhöhung- was ja eigentlich inzwischen gesetzlich zulässig allerdings auch als Höchstgrenze rechtlich sei. Der Mieter kann sich darauf berufen - nur mit einem amtlich anerkannten Gutachternachweis kann der Miepreis festgelegt bzw. auch angepasst werden.
Im Steuerrecht gibts nur Schätzung des Gewinns und danach richtet sich dei Steuer wenn der betroffene Steuerzahler keine glaubwürdigen Beweis liefert oder wenn vom Finanzamt die Angaben bezweifelt werden - auch dann ist nicht immer eine Schätzung des Gewinns zulässig allerdings in der Regel zum Nachteil des Steuerzahlers - von Gängstern und notorischen Betrügern hat das Finanzamt trotzdem enorme Probleme eine Steuer nach Schätzungen vorzunehmen.

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Alfred @, Donnerstag, 14.02.2019 (vor 1859 Tagen) @ Rebell

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist durchaus zulässig.


Hey - wenn das zutreffend sein sollte, ...

Einfach mal die Abgabenordnung lesen-

Ansonsten: Nicht Äpfel und Birnen gleichsetzen.

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Rebell @, Montag, 18.03.2019 (vor 1827 Tagen) @ Alfred

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist durchaus zulässig.


Hey - wenn das zutreffend sein sollte, ...


Einfach mal die Abgabenordnung lesen-

Ansonsten: Nicht Äpfel und Birnen gleichsetzen.

O mei es gibt halt immer noch "Besserwisserles Chaoten" wen jemand behaupten möchte, dass bei Jahresrohmietpreisfestsetzungen Schätzungen immer noch zulässig seien- dann würde ich mal empfehlen - sich nicht nur an die veraltete verrostete Abgabenordunung zu halten bzw. lesen - dem sei doch mal empfohlen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.10.2018 IX R 30/17 zu lesen dort sind weder Äpfel noch Birnen presentiertsonde klare Fakten !

gem Pressemitteilung v. # 6/19 v. 20.2.2019!!

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Alfred @, Dienstag, 19.03.2019 (vor 1827 Tagen) @ Rebell

Hast Du das Urteil wirklich gelesen und verstanden?

Ich verstehe es jedenfalls so: Das FG muss nun die ortsübliche Marktpacht noch einmal feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers.
Damit bestätigt der BFH die "alte verrostete Abgabenordnung" bzgl. der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.

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Rebell @, Donnerstag, 21.03.2019 (vor 1824 Tagen) @ Alfred

Hast Du das Urteil wirklich gelesen und verstanden?

Ich verstehe es jedenfalls so: Das FG muss nun die ortsübliche Marktpacht noch einmal feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers.
Damit bestätigt der BFH die "alte verrostete Abgabenordnung" bzgl. der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.

OK - das bedutet allerdings, dass dieser "Sachverständige" keinesfalls auf ein Honorar zu verzichten hätte!!
"Der Sachverständige mussaber zumindest nachvollziehbar darlegen, dass er über ortsbezogene Marktkenntnisse verfügt und das betreffend Objekt hinreichend kennt!

Wenn die Kommune den Auftrag zu erteilen hat, steht dem Auftragnehme (Sachvrst.) auch das Honorar zu!!