Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Throwaway, Donnerstag, 10.12.2020 (vor 1225 Tagen)

Meine Freundin ist jetzt mit mir in eine Wohnung gezogen, hat aber wegen Pflegegeld und Behindertenausweis noch einen Nebenwohnsitz in der Form eines Zimmers im Haus ihrer Eltern und zahlt dafür keine Miete.

Kann es uns jetzt passieren, dass die Stadt in der ihre Eltern wohnen Zweitwohnsitzsteuer verlangen und wenn ja muss sie die zahlen bzw. wenn nicht wie begründet man das?

Edit: meine freundin ist mitte zwanzig und erwerbstätig falls das relevant ist.

Vielen Danke für die Hilfe

Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Alfred @, Donnerstag, 10.12.2020 (vor 1225 Tagen) @ Throwaway

Kann es uns jetzt passieren, dass die Stadt in der ihre Eltern wohnen Zweitwohnsitzsteuer verlangen und wenn ja muss sie die zahlen bzw. wenn nicht wie begründet man das?

Um welche Stadt handelt es sich?

Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Throwaway, Donnerstag, 10.12.2020 (vor 1225 Tagen) @ Alfred

Dohna

Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Alfred @, Donnerstag, 10.12.2020 (vor 1225 Tagen) @ Throwaway

Meine Freundin ist jetzt mit mir in eine Wohnung gezogen, hat aber wegen Pflegegeld und Behindertenausweis noch einen Nebenwohnsitz in der Form eines Zimmers im Haus ihrer Eltern und zahlt dafür keine Miete.

Kann es uns jetzt passieren, dass die Stadt in der ihre Eltern wohnen Zweitwohnsitzsteuer verlangen und wenn ja muss sie die zahlen bzw. wenn nicht wie begründet man das?

Deine Freundin ist also mit Nebenwohnung bei ihren Eltern registriert. Es ist durchaus möglich, dass die Stadt Dohna/Sachsen eine Zweitwohnungsteuererklärung verlangt Sie ist nicht zahlungspflichtig, wenn ihr mit dieser Nebenwohnung nur eine jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit geboten wird (was wohl auch der Fall sein wird). Das muss der Stadt deutlich erklärte werden. Ggf. hier wieder melden.

Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Throwaway, Freitag, 26.03.2021 (vor 1120 Tagen) @ Alfred

Die Stadt Dohna hat uns jetzt angeschrieben und wir haben das Formular ausgefüllt in dem wir die Quadratmeterzahl angegeben haben, angekreuzt, dass zu der "Wohnung" kein Bad,Küche oder WC gehört (also dem Zimmer) und dass es sich um eine "jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit" handelt über die sie keinerlei Verfügungsberechtigung hat.

Jetzt kam der Brief, dass Sie bitte 200€ pro Jahr zahlen soll.

Was machen wir jetzt?

Zweitwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Throwaway, Freitag, 26.03.2021 (vor 1120 Tagen) @ Throwaway

Meine Freundin ist auch Schwerbehindert und ihre Mutter ist als Pflegeperson eingetragen.

Die haben in ihrer Satzung das hier stehen:
Zweitwohnungen sind insbesondere auch einzelne Zimmer innerhalb einer Wohnung, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. (4) Als Zweitwohnung in diesem Sinne gelten auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken errichtet worden sind. Hierzu zählen Wochenendhäuser und Gartenlauben, die sich zum Übernachten und Wohnen eignen sowie Wohn- oder Campingwagen, wenn sie so abgestellt bzw. festgemacht sind, dass sie für diese Zwecke benutzt werden können. Gartenlauben und gleichartige Baulichkeiten bis 24 qm unterliegen nicht der Steuer. (5) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist unabhängig davon, ob sie ständig oder nur teilweise genutzt wird (z. B. nur an Wochenenden). Ebenso unabhängig ist, ob es sich bei dem Inhaber um den Eigentümer oder um den Mieter handelt oder ob die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde.

https://docplayer.org/amp/112369784-Amtliches-mitteilungsblatt-der-stadt-dohna-und-der-...

Ist das rechtens?

Nebenwohnung als Zimmer bei den Eltern.

Alfred @, Freitag, 26.03.2021 (vor 1119 Tagen) @ Throwaway
bearbeitet von René, Dienstag, 30.03.2021

Jetzt kam der Brief, dass Sie bitte 200€ pro Jahr zahlen soll.

Ich gehe mal davon aus, dass „der Brief“ der Steuerbescheid der Stadt ist.
Dagegen muss Widerspruch eingelegt werden:

Der Zweitwohnungsteuer unterliegt nur der Inhaber einer Zweitwohnung, nicht der Nutzer einer Nebenwohnung. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, setzt das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung (Zweitwohnung) eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert die Nutzung der Wohnung verfügen kann. S. zB Urteil vom 13. Mai 2009 BVerwG 9 C 7 und 8.08. Wie bereits mitgeteilt bin ich nicht Inhaberin der Nebenwohnung sondern nutze dort eine jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit.
Der Steuerbescheid vom ……2021 ist daher aufzuheben.