Mietspiegel als Bemessungsgrundlage fraglich???

Rebell @, Samstag, 19.12.2020 (vor 1196 Tagen)

Vom ALP Institut in Hamburg werden bundesweit Mietspiegel ausgearbeitet gegen hohe Gebühren

Interessant allerdings zu erfahren von diesem Institut folgende Aussage:
für einen wirklich rechtgültigen Mietspiegel können nur nachweisliche Mietverhältnisse einbezogen werden. Im Eigentum befindliche und selbst genutzte Wohnung oder Immobilien können diese nicht erfasst werden..
Folglich sind diese auch zu einer Mietpreisgrundlage nicht anwendbar!

Dieses müssten all jene Kommunen welche z.T. Zweitwohnungssteuerbescheide erlassen berücksichtigen bzw. sollte dieser Hinweis auch für Widerspruchbegründungen geltend gemacht werden.:-(

Mietspiegel als Bemessungsgrundlage fraglich???

René ⌂ @, Sonntag, 27.12.2020 (vor 1187 Tagen) @ Rebell

Natürlich können in einen Mietspiegel nur Wohnungen einfließen, die auch vermietet werden. Woher sonst die Zahlen? Der Witz ist ja, dass auf Basis des Mietspiegels Rückschlüsse auf Wohnungen gezogen werden, die eben nicht vermietet sind.

Mietspiegel als Bemessungsgrundlage fraglich???

Rebell @, Montag, 28.12.2020 (vor 1187 Tagen) @ René

Der Witz ist ja, dass auf Basis eine solchen Mietspiegels Rückschlüsse auf Wohnungen gezogen werden, die eben nicht vermietet sind.

Hey noch nicht kapiert?
Wenn eben Rückschlüsse auf Wohnungen gezogen werden welche im Eigentum und nicht vermíetet sind- - ja dann ist es nicht Rechtens für solche Wohnungen eine verbindliche Bemessungsgrundlage zu zaubern, denn der Ersteller des Mietspiegels haftet nicht für solche Rückschlüsse.
Im Gegenteil die Kommune kann den Mietspiegel nicht verbindlich für solche Besteuerung als Bemessungsgrundlage verwenden - es besteht lediglich die unsichere Möglichkeit über geschätzte Mietpreise als Bemessungsgrundlage heranziehen. Und geschätzt ist nicht gewogen und deshalb auch nicht verbindlich betrachtbar.

Ausweg: Nur ein anerkannter ortskundiger unabhängiger Sachverständiger ist in der Lage bzw. in der Pflicht exakte Daten zu erfassen und einen verbindlichen Mietpreis festzulegen - welcher auch vor Gericht zwar angefochten werden kann- dazu trägt allerdings dieser Sachverständige die Verantwortung - während bei geschätzer Bemessungsgrundlage willkürliche vorgehensweise keinerlei rechtliche Prüfung bei der Zweitwohnungssteuer standhalten kann.
Lieber Rene warum haben denn inzwischen alle bayerischen Satzungen den Passus: ..nach ortsüblicher Miete geschätzt - samt solcher Mietspiegel??
Die Kosten für derartige Mietspiegel sind eigentlich für die Katz - wenn trotzdem nur Rückschlüsse geschätzt werden könnnen?? Also Mietspiegel nur bei vermieteten Objekten hilfreich,aber im Zusammenhang mit der Zwst rausgeschmissenes Geld da so oder so in diesen Tourismuskommunen ein kleiner Anteil von Mietwohnungen anzutreffen sind.
Ein klare Sache für das Bundesverwaltungsgericht eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen.
Schätzungen im Steuerwesen nur zulässsige Alternative (meist i gegenseitigem Einverständnis) bei Betrügern oder sonstigen unseriösen Angelegenheiten- wobei Schätzungen in der Regel wesentlich nachteiliger sich auf den Betroffenen auswirken - folglich kann sich jeder ehrliche zur Wehr setzen der über Schätzungen sich über s Ohr gehauen fühlt!!

Wer sich bei Schätzungen nicht zur Wehr setzt, darf sich auch nicht beklagen zu Unrecht bestuert zu sein.