Jahreskurbeitragspflicht bei Zweitwohnungen?

Rebell @, Donnerstag, 25.02.2021 (vor 1128 Tagen)

Wer kennt den Unterschied zwichen Kurbeitragspflicht für Zweitwohnugen und Kurbeitragspflicht für Tagesgäste?

Die allermeisten Kurbeitragssatzungen folgender Wortlaut:

Nach § (1) der Kurbeitragssatzung sind Personen die sich zur Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderchtes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Nach § (7) Kommunalabgabengesetz der Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages sind Zweitwohnungsinhaber zur Zahlung einer Jahreskurbeitragspauschale verpflichtet.
Denn diese unterliegen der Kurbeitragspflicht, wenn sie sich in der Zweitwohnung aufhalten und ihnen die Möglichkeit bietet zur Nutzung der touristischen Einrichtungen z.B. Wanderwege, Loipen, Kurpark, Therme, Badeanstalten Eisstadion und auch zur Teilnahme ab Veranstaltungen geboten ist.**)

Alles schön und gut - ABER bei den Tagesgästen treffen eben alle diese Nutzungsmöglichkeiten - egal an wievielen Tagen der Woche oder eines Jahres ebenfalls zu, und von diesen wird bayernweit, obwohl in all den Satzungen, für diese Nutzungsart keine Befreiung von einer Kurbeitragspflicht zu finden ist.
DEr Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet
Angefangene Tage gelten als volle Tage
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag (z.B. 3.-€)
Der Kurbeitrag wird mit Entstehen fällig und ist unmittelbar an die Gemeinde zu
entrichten!

Während an Nord- und Ostsee bei gleichlautenden Satzungen die Kurbeitragspflicht, eigentlich auch von Tagesgästen vollzogen wird.

Folglich müssten alle Satzungen wo eben keine Befreiung für Tagesgäste festgehalten ist wegen Nichtvollzug als ungültig erklärt werden.??

Oder diese Satzungen müssten geändert werden, mit dem Hinweis, dass Tagesgäste grundsätzlich von einer Kurbeitragspflicht ausgenommen sind.

**)Egal ob nun Kurgast - Zweitwohnsitzler- Feriengast - oder Tagesgast bei Nutzung von Veranstaltungen Loipen Therme oder Badeanstalten werden Eintritts- und Nutzungsgebühren fällig bei Wanderwegen wie etwa auch Bergtourenmöglichkeiten stehen diese allen Bürgern wohl auch ohne Kurbeitrag zur Nutzung offen.

In Bayern nutzen 70 000 000 Tagesgäste die Infrastruktur bayerischen Kommunen und werden nicht beteiligt am Unterhalt der Infrastruktur?

Was müsste sich ändern??

Jahreskurbeitragspflicht bei Zweitwohnungen?

Kommunalfreund @, Donnerstag, 25.02.2021 (vor 1128 Tagen) @ Rebell

In Bayern nutzen 70 000 000 Tagesgäste die Infrastruktur bayerischen Kommunen und werden nicht beteiligt am Unterhalt der Infrastruktur?

was muss sich ändern??

In Bayern den Innenminister und den Ministerpräsidenten und zahllose Mitglieder des Landtags in die Wüste schicken.

Das Bundesland MV- hat eben den bayerischen Mandatsträgern vieles Voraus - Intelligent auch für und nicht gegen die Bürger - dass es dort ohne großen Verwaltungsaufwand möglich wird - nachstehende Infos :

https://www.ostsee.de/schon-gewusst/kurtaxe.html

Die bayerischen Verwaltungsgerichte sind - so der Eindruck - nur noch von der bayerischen Staatsregierung in einer entsprechenden Abhängigkeit zu betrachten!