Zweitwohnsitzsteuerpflicht unter 6 Monate

Alohajo, Montag, 28.03.2022 (vor 752 Tagen)

Hallo liebe Foristen,

ich habe eine Frage zur Zweitwohnsitzsteuerpflichtigkeit. Besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung, die ich weniger als 6 Monate in München bewohne und für die ich daher nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig bin? Die Stadt München meint ja. Mir kommt es allerdings seltsam vor, weil ohne Meldepflicht nach meinen Verständnis auch keine Steuerpflicht.

Viele Grüße

Alohajo

Zweitwohnsitzsteuerpflicht unter 6 Monate

Rebell @, Montag, 28.03.2022 (vor 752 Tagen) @ Alohajo

ich habe eine Frage zur Zweitwohnsitzsteuerpflichtigkeit. Besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung, die ich weniger als 6 Monate in München bewohne und für die ich daher nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig bin? Die Stadt München meint ja. Mir kommt es allerdings seltsam vor, weil ohne Meldepflicht nach meinen Verständnis auch keine Steuerpflicht.

Das täuscht, denn in Oberstdorf wird auch ohne Anmeldung eines Zweitwohnsitzes ein Zweitwohnungssteuerbescheid erstellt und übermittelt.

Zweitwohnungsteuerpflicht unter 6 Monate

Alfred @, Dienstag, 29.03.2022 (vor 750 Tagen) @ Alohajo

Besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung, die ich weniger als 6 Monate in München bewohne und für die ich daher nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig bin?

Wieso bezeichnest Du diese Wohnung als Zweitwohnung?

Die Stadt München meint ja. Mir kommt es allerdings seltsam vor, weil ohne Meldepflicht nach meinen Verständnis auch keine Steuerpflicht.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Satzung definiert die Zweitwohnung wie folgt:
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung … innehat. Die vorübergehende Nutzung …
Deine Auffassung wäre richtig, wenn nur der 1. Satz gelten würde. Aber der 2. Satz ist umfassender, wobei die Frage besteht, was da die „Hauptwohnung“ sein soll, wenn keine Nebenwohnung existiert.

Für den Fall, dass eine Zweitwohnung nicht als Nebenwohnung registriert ist, verlangt die Stadt, dass man die Steuererklärung unaufgefordert einreichen soll. Womit aber wieder die Frage auftaucht, was eine Zweitwohnung ist, wenn man melderechtlich nur 1 Wohnung (also keine Hauptwohnung) hat.