Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnungen befreit
BVerwG: Übergangsregelung wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen
Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist
wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus
hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird.
Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen
nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4 a RBStV
getroffen hat.