Nur eingeschränkte Zweitwohnungsnutzung in Oberstdorf

Rebell @, Montag, 14.10.2024 (vor 57 Tagen)

Nutzungen von Zweitwohnungen nur noch erlaubt wenn eben an weniger als die Hälfte Zeit des Jahres nicht genutzt müssen diese vermietet werden

https://www.allgaeuer-zeitung.de/allgaeu/immenstadt/oberstdorf-zweitwohnungsbesitzer-muessen-vermieten_arid-797845!

soo die jüngste Beschlusslage von der Markgemeinde Oberstdorf mit einer Teilungssatzung so beschlossen

Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Teilungssatzung in der Fassung der am 06.10.2009 beschlossenen Änderungssatzung zur Teilungssatzung, in Kraft getreten am 03.12.2009

Der Marktgemeinderat beschloss diese beiden Satzungen, die nach ihrer Ausfertigung im Amtsblatt des Landkreises Oberallgäu öffentlich bekannt gemacht werden und am Folgetag in Kraft treten.
Der Neuerlass der Teilungssatzung war in Folge einer Normenkontrollklage gegen die bisherige Satzung notwendig geworden. Der laufende Rechtsstreit wird damit erledigt. In den Gebieten, in denen die Teilungssatzung gilt, steht die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Nutzung von Wohnungen, die an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres leer stehen, unter dem Zustimmungsvorbehalt des Marktes Oberstdorf. Der Wortlaut der Satzung kann ab ihrem Inkrafttreten auf der Homepage des Marktes Oberstdorf abgerufen werden. Die zugehörigen Planblätter sind in der Bauverwaltung im Oberstdorf Haus einzusehen (bitte vorab Termin vereinbaren).
Die Teilungssatzung ist ein bauplanungsrechtliches Instrument, um städtebauliche Missstände zu vermeiden. Der Markt Oberstdorf macht Gebrauch von dieser Möglichkeit, mit der das Entstehen von Rollladensiedlungen zumindest gebremst werden kann.

Nur eingeschränkte Zweitwohnungsnutzung in Oberstdorf

René ⌂ @, Sonntag, 01.12.2024 (vor 9 Tagen) @ Rebell

Erst einmal Danke für das Thema. Mir fehlt ein wenig der Kontext, da der Zeitungsartikel nicht mehr existiert bzw. andere Artikel mit Bezahlschranken ausgestattet sind.

Ich vermute aber, es ging um die Frage, dass man baurechtlich die Nutzung der Nebenwohnungen verbieten wollte, wenn die Eigentümer mehr als die Hälfte des Jahres nicht zugegen sind (was ja der Sinn einer Nebenwohnung ist) und damit würde diese Regelung gegen den Sinn des Meldegesetzes zuwiderlaufen.

Und nun ist halt wohl die Idee: du darfst schon Nebenwohnung haben. Aber wenn du sie mehr als 6 Monate nicht nutzt, musst du sie vermieten für die restliche Zeit.

Dieser ganze Gedanke funktioniert in Fällen, wo ich für meinen Urlaub zwei Monate im Sommer aufschlage - und den Rest des Jahres die Wohnung nicht brauche. Wenn gleich der Run außerhalb der Hauptzeit überschaubar sein dürfte.

Nun stellen wir uns eine Hotelmitarbeiterin in Teilzeit vor, die für die Spät- und Frühschichten diese Wohnung innehat und in der Regel zwei Wochen vorher ihren Dienstplan kennt und das einzige wirklich planbare ihre drei Wochen Sommerurlaub sind. Neben der kurzfristigen Kurzzeitvermietung, Organisation von Reinigung und Schlüsselübergaben, das Handling mit persönlichen Gegenständen, die man gewöhnlich in einer Nebenwohnung zurücklässt, ... wirkt diese Idee nicht durchdacht zu sein.

Nur eingeschränkte Zweitwohnungsnutzung in Oberstdorf

Rebell @, Dienstag, 03.12.2024 (vor 7 Tagen) @ René

Erst einmal Danke für das Thema. Mir fehlt ein wenig der Kontext, da der Zeitungsartikel nicht mehr existiert bzw. andere Artikel mit Bezahlschranken ausgestattet sind.

Hey Rene da eben von Regiopresse bewusst mit Bezahlschranken ausgestattet- deshalb sind wohl weitere Erläuterungen dazu in www.........................beschrieben


Ich vermute aber, es ging um die Frage, dass man baurechtlich die Nutzung der Nebenwohnungen verbieten wollte, wenn die Eigentümer mehr als die Hälfte des Jahres nicht zugegen sind (was ja der Sinn einer Nebenwohnung ist) und damit würde diese Regelung gegen den Sinn des Meldegesetzes zuwiderlaufen.

ja richtig erkannt - aber Oberstdorf ist wohl die wirklich wirksamere Vorgehensweise - denn es gibt in Bayern schon ähnliche - allerdings so zu vermuten- vom Bayerischen Gemeindetag ausgearbeitete "Testsatzungen" werden auch in Tageszeitungen mit dem Begriff Anti-Zweitwohnsitz-Satzung diskutiert- - wo es eben während der Jahresfrist nach Veröffentlichungen keine Widersprüche = keine Normenkontrollklage - gab und somit als rechtsgültig nicht mehr gekippt werden kann. Bei Oberstdorf erfolgte pünktlich eine Normenkontrollklage beim VGH München.
Auf Grund der Klage bekam man wohl "kalte Füsse" und bot dem Gericht die Heilung an. Dazu wurden die Heilungsargumente wiederholt trotz Aufforderungen nicht geliefert über fast 5 Jahre die Vorlage verschleppt une eine Entscheidung verhindert. Folglich war nur noch der Ausweg innerhalb der v. Gericht angesetzten endgültigen Frist über das Gericht den Klägern eine Abschaffung anzubieten damit gab es einen Gerichtsbeschluss und die Verfahrenskosten ( Streitwert 20 000€) von der beklagten Gemeinde zu übernehmen. VGH München Az 2 N 20 2827 - 10.10.2024

Und nun ist halt wohl die Idee: du darfst schon Nebenwohnung haben. Aber wenn du sie mehr als 6 Monate nicht nutzt, musst du sie vermieten für die restliche Zeit.

Auch mit der neuen Satzung gleicht es mit einem Eingriff in das Eigentumsrecht- sofern nicht vor Jahresfrist wieder eine Klage erhoben wird !

Wer widerspricht denn hier ??? bitte einfach melden - für jede Antwor ein Dankeschön !

Dieser ganze Gedanke funktioniert in Fällen, wo ich für meinen Urlaub zwei Monate im Sommer aufschlage - und den Rest des Jahres die Wohnung nicht brauche. Wenn gleich der Run außerhalb der Hauptzeit überschaubar sein dürfte.

Man könnte meinen die Zweitwohnungssteuer sollte als Ausgleich für nicht zustehende Berücksichtigung im Kommunalen Finanzausgleich erhoben werden - sooo die Argumente bundesweit-!
Hier in Bayern wohl nicht zutreffend - denn in Bayern werden eben im KFAG die Bürger mit Zweitwohnsitz mit jenen mit Erstwohnsitz in Millionenhöhe ( 35 Mio pro Jahr) berücksichtigt.

Gem. Beschlusslage im Jahr 2014 wegen einer "Popularklage" von 3 Kommunen welche wegen der Zweitwohnsitzsteuer nur Nachteile vorgetragen haben - wurden diese Vorteile innerhalb der Zeit von 2014 bis 31.12.2024 in 20 % igen Schritten abgebaut. Verfahrenskosten übernahm die Staatskasse - es musste wohl keine Gerichtsentscheidung abgewartet werden !!

Um die Vertreibung und Reduzierung der Zweitwohnsitze zu erlangen - ist es nicht gelungen und nun wird mit einer gewissen "Teilenteignung" = Zwang zur Vermietung ein erneuter Versuch gestartet- verbunden mit der Hoffnung die Klagefrist zu versäumen und die Neue Satzung nun perfekt umzusetzen.
In der Regel zahlen bundesweit die Betroffenen - man scheut einfach das Porzessrisiko - die vielen Einträge in diesem Forum bestätigen wohl alles in diese Richtung !!