Haus verschenkt mit Nießbrauch

Stephan E, Ismaning, Freitag, 08.11.2024 (vor 32 Tagen)

Hallo und Grüß Gott
Mein Name ist Stephan und ich hätte da mal eine Frage…

Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Ismaning bei München.
In Grassau im Chiemgau bewohne ich sporadisch (weniger als 183 Tage),
die Wohnung im OG meines ehemaligen Elternhauses und zahle dafür Zweitwohnungssteuer.
Die 2. Wohnung im EG ist fest vermietet; keine FeWo.

2021 habe ich das Haus meiner Tochter geschenkt. Meine Frau und ich haben seitdem Nießbrauchsrecht.
Vor 2 Wochen ist meine Tochter nun in die bislang von uns genutzte WHG eingezogen
und hat sich ganz offiziell im Einwohnermeldeamt angemeldet.

Nun meine Frage:
Muss ich weiterhin ZwS zahlen ?
Ich kann die Wohnung nur noch sehr eingeschränkt (Besuch meiner Tochter) nutzen.
Ich kann über die Wohnung nicht mehr frei verfügen.
Ich kann die Wohnung auch nicht mehr als FeWo vermieten
- was laut ZwS-Satzung explizit gestattet ist und
- was die Gemeinde auch unterstellt und
- deshalb auch regelmässig überprüft…
Muss ich meinen Zweitwohnsitz dazu abmelden ?

Freue mich über gewohnt fundierte Rückmeldung
Stephan

Haus verschenkt mit Nießbrauch

Rebell @, Samstag, 09.11.2024 (vor 31 Tagen) @ Stephan E

2021 habe ich das Haus meiner Tochter geschenkt. Meine Frau und ich haben seitdem Nießbrauchsrecht.
Vor 2 Wochen ist meine Tochter nun in die bislang von uns genutzte WHG eingezogen
und hat sich ganz offiziell im Einwohnermeldeamt angemeldet.

Dazu ist es wohl ratsam sofort bzw. zeitgleich den Zweitwohnsitz abzumelden- wenn ein Zwst-Bescheid zugestellt wird ist es wohl zu spät und bedarf einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Nun meine Frage:
Muss ich weiterhin ZwS zahlen ?

im Grunde nein - vorausgesetzt die Abmeldung des Zweitwohsitzes rechtzeitig

Ich kann die Wohnung nur noch sehr eingeschränkt (Besuch meiner Tochter) nutzen.

Besuche können nicht verboten werden auch in Tourismusgebieten - es kann lediglich - sofern es eine Kurbeitragsatzung gibt und je nachdem diese es vorsieht - u.U. erhoben werden.

Ich kann über die Wohnung nicht mehr frei verfügen.

ob und wie das kommt auf die Tochter wohl an

Ich kann die Wohnung auch nicht mehr als FeWo vermieten

Wie sollte das gehen - wenn die Tochter mit Erstwohnsitznutzung aktenkundig ist.?

- was laut ZwS-Satzung explizit gestattet ist und

Es ist schlecht vorstellbar - mit Erstwohnsitz die gleichen Räume auch noch vermieten ?

- was die Gemeinde auch unterstellt und

Diese Gemeinden unterstellen gerne alles mögliche - dazu bedarf es allerdings Nachweise

- deshalb auch regelmässig überprüft…

damit wird eben Missbrauch u. U. verhindert oder behindert.

Haus verschenkt mit Nießbrauch

Stephan E, Ismaning, Samstag, 09.11.2024 (vor 31 Tagen) @ Rebell

Vielen Dank für die schnelle Antwort
Dann werde ich mich schnellstens abmelden
Viele Grüße
Stephan

Haus verschenkt mit Nießbrauch

René ⌂ @, Samstag, 30.11.2024 (vor 11 Tagen) @ Stephan E

Hallo und Grüß Gott

Hallo und grüß das fliegende Spaghettimonster!

2021 habe ich das Haus meiner Tochter geschenkt. Meine Frau und ich haben seitdem Nießbrauchsrecht.

Zugegebenermaßen habe ich hier die Nießbrauchfrage noch nicht so häufig gehabt. Die Eigentums- und Besitzfrage ist aber nicht so entscheidend, sondern das Inneheben, also Verfügen. Ich zitiere die Satzung von Graussau:

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat

Wenn also die Tochter da wohnt, ist es schon mal ein gutes Indiz, dass du diese Wohnung nicht innehast. Nur weil du rechtlich die Möglichkeit hast, ggf. sie aus ihrer Wohnung wieder rauszuwerfen. Es sei denn, du hast da dein eigenes Zimmer oder so...

Nun steht aber in selber Satzung:

Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

Entscheidend ist das Wort "vorrübergehend" und da mögen sich die Geister streiten, ob 3 Monate ... 6 Monate ... 1 Jahr noch "vorrübergehend" ist. Aber so wie du es schilderst, ist die Tochter ja ohne Absichtsauszug eingezogen.

Ich kann die Wohnung nur noch sehr eingeschränkt (Besuch meiner Tochter) nutzen.
Ich kann über die Wohnung nicht mehr frei verfügen.

Wenn ich Nießbrauch richtig verstehe, kannst du die Tochter auch rauswerfen, zumindest de jure.

Allgemein sei noch mal betont: die Satzung nimmt keinen Bezug zum Melderecht. Auch wenn die Meldung ein Indiz darstellt, die ist nur eine Teilmenge.