Fehmarn-Satzung rückwirkende Änderung ????????

Rebell @, Freitag, 24.01.2025 (vor 19 Tagen)

Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im April 2024 auch bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24). Diese Gemeinden hatten denselben Steuermaßstab wie Fehmarn verwendet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht nach Angaben des OVG zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. dpa

<<<<hiermit wird wohl der Eindruck erweckt bei der Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteueer ist alles möglich und zugelassen.>>>>

Was im Grunde noch fehlt in ganz Deutschland, dass hiermit auch eine Enteignung einer Zweitwohnung durchaus zulässig zu betrachten sei um die Wohnungsnot zur Unterbringung von Migranten zu ermöglichen.


https://www.kreiszeitung.de/lokales/schleswig-holstein/gericht-zweitwohnungssteuer-auch-auf-fehmarn-rechtmaessig-zr-93529392.html

Fehmarn-Satzung rückwirkende Änderung ????????

René ⌂ @, Sonntag, 09.02.2025 (vor 3 Tagen) @ Rebell

Manchmal verstehe ich krude Gedankenwelten nicht - und möchte auch klarstellen, dass diese hier keinen Platz haben.

Es gibt rechtliche Spielregeln zum Zweckentfremdungsverbot. Damit können Behörden erzwingen, dass Wohnungen auch als solche genutzt werden. Und wenn es Verstöße gibt, kann das Amt eingreifen. Mit wem dann ein Vertrag aufgesetzt wird - das ist vermutlich egal. Denn dem angespannten Wohnungsmarkt sind Herkünfte völlig egal.

Was das nun mit einer rückwirkenden Änderung zu tun hat ... keine Ahnung.