Besuche im Rahmen einer Fernbeziehung als Verpflichtung für Meldung Nebenwohnung

JszHmann, Donnerstag, 16.04.2026 (vor 29 Tagen)

Guten Tag zusammen,

nachdem ich in den vergangenen Wochen immer wieder dieses Forum auf der Suche nach ähnlichen Fällen durchstöbert habe und nichts gefunden habe, hoffe ich das mir auf diese Weise jemand weiterhelfen kann.

Die Stadt Nürnberg möchte für mich eine Nebenwohnung rückwirkend anmelden, da ich im Rahmen meiner Fernbeziehung meine Lebensgefährtin in Nürnberg in dem Zeitraum von März 2024 bis Dezember 2025 an ca. 30 Wochenenden besucht habe. Ich war in dieser Zeit in Bonn in Vollzeit berufstätig und habe dort auch gewohnt und den Großteil meiner Wochenenden eben auch in Bonn verbracht. In wenigen Fällen habe ich auch mal die Woche zwischen zwei Wochenenden in Nürnberg verbracht, spätestens nach 14 Tagen wurden die Aufenthalte aber in jedem Fall wieder beendet.

Bevor meine Lebensgefährtin nach Nürnberg gezogen ist, hat sie in Berlin gewohnt und wir hatten auch hier getrennte Haushalte. In Vorbereitung eines Zusammenzugs wurde mein Name vorsorglich in den Mietvertrag für die Wohnung in Nürnberg aufgenommen. Dies wurde der Stadt Nürnberg im Rahmen der Anmeldung von meiner Freundin bekannt, woraufhin das schriftliche Anhörungsverfahren begonnen wurde.

Die Stadt argumentiert, dass es sich nicht gemäß Ziffer 17.1.1 BMGVwV um den Status als Besucher handelt. Insbesondere argumentiert die Stadt, dass mein Aufenthalt nicht durch die Rückkehr nach Bonn unterbrochen worden wäre und ich deshalb nach § 27 Abs. 2 BMG mit Zweitwohnsitz meldepflichtig wäre.

Für mich ist diese Auslegung nicht verständlich. Ich habe eine schriftliche Stellungnahme meiner Vermieterin welche bestätigt, dass lediglich meine Freundin im März 2024 eingezogen ist und ich erst zum 1.1.2026 in die Wohnung mit eingezogen bin. Auch habe ich diverse Belege für den Umzug meiner Freundin sowie der zusätzlichen Möblierung in Vorbereitung meines Umzugs vorgelegt. Dennoch beharrt die Stadt auf der Verpflichtung zur nachträglichen Meldung einer Zweitwohnung.

Bevor ich nun aber mein Geld in Rechtsbeistand investiere, wäre ich für eine weitere Einschätzung zur Rechtslage bzw. zum weiteren Vorgehen extrem dankbar.

Leider finde ich im Netz wenig Referenzfälle die mir helfen zu verstehen, wann ein Besuch ein Besuch ist und wann der Status als Besucher gemäß Ziffer 17.1.1 BMGVwV nicht mehr anerkannt wird.

Vorab schon einmal herzlichen Dank!

Viele Grüße
Janusz

Besuche im Rahmen einer Fernbeziehung als Verpflichtung für Meldung Nebenwohnung

René ⌂ @, Freitag, 24.04.2026 (vor 20 Tagen) @ JszHmann

Was wir nicht können, ist Rechtsberatung und Rechtsbeistand leisten.

Die Satzung der Stadt Nürnberg knüpft an das Melderecht an. Und nach Melderecht muss man sich anmelden, wenn man eine Wohnung bezieht.

Zum Meldegesetz gibt es Verwaltungsvorschriften. Dort ist zu § 17 Absatz 1 vermerkt:

Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.

So wie du deinen Fall schilderst, könnte es ein spannender Grenzfall sein. Zu deinen Lasten spricht die regelmäßige Besuchstätigkeiten, die eben wiederkehrend war und damit auch einen nicht unerheblichen Zeitraum betreffen, andererseits hast du die Einrichtungsgegenstände erst später gebracht und durch die Dokumentation des Einzugs gegenüber dem Vermieter auch schlüssig dokumentiert.

Ob du im Mietvertrag nun stehst oder nicht, ist unerheblich. Es ist aber erst einmal ein Indiz. Nicht minder spannend ist, wie du deine Besuchstätigkeit begründet hast.

Aber all das zu bewerten, was nun in diesem Kontext tun kannst, können wir hier leider nicht bieten. Zum einen gilt immer noch das Gesetz aus NS-Zeiten zur Rechtsberatung. Zum anderen würde dir eine Falschberatung auch nicht weiterhelfen.