Kfz-ummeldung und Zweitwohnungssteuer

Gerald @, Montag, 27.08.2007 (vor 6059 Tagen)

Hallo, ich habe auch ein Anliegen, die bisherigen Antworten im Forum haben mir bezogen auf mein Problem nicht richtig weitergeholfen:

Ich werde aus beruflichen Gründen für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten von Braunschweig nach Hamburg umziehen, meine bisherige Wohnung hier in Braunschweig erhalte ich für diesen Zeitraum aufrecht.

Ich habe in Hamburg eine kleine Wohnung gemietet ( komplett
eingerichtet ), es wurde auch ein Mietvertrag abgeschlossen.

In Braunschweig ist auch mein PKW angemeldet worden.

Soweit ich hier mitgelesen habe, bin ich auf jeden Fall
verpflichtet, in Hamburg dem Einwohnermeldeamt innerhalb
einer Woche nach Einzug meine Hamburger Anschrift mitzuteilen. Es stellt sich für mich nun aber die Frage,
ob es sich dabei um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.

Ich nutze die Wohnung nur während der Arbeitswoche, am Wochenende halte ich mich in Braunschweig auf, da liegt
ja auch mein eigentlicher Lebensmittelpunkt, an den ich
am 01.03.2008 auch wieder dauerhaft zurückkehren werde.

Wenn es sich bei Hamburg um den Zweitwohnsitz handelt, ist
die Zweitwohnungssteuer zu entrichten, glaube ich, wenn ich es richtig verstanden habe, aber dann nur zeitanteilig, für die Monate, in denen ich auch in Hamburg gewohnt habe, also
in 2007 nur für 4 Monate, da ich ab dem 01.09.2007 erst
einziehe, sehe ich das richtig >

Oder ist davon auszugehen, dass Hamburg, obwohl ich mich dort nur für 6 Monate aufhalte und auch der befristete Mietvertrag nur bis zum 29.02.2008 läuft, als Erstwohnsitz
beurteilt werden könnte >

Oder kann ich mir eins von beiden aussuchen >

Hat die Entscheidung, ob Hamburg für die 6 Monate als Erst-
oder Zweitwohnsitz beurteilt wird, Einfluß auf die Zulassung
meines PKW, sprich bin ich verpflichtet, sollte Hamburg zum Erstwohnsitz für das halbe Jahr werden, tatsächlich meinen PKW auf Hamburg für die relativ kurze Zeit umzumelden, was ja beitragsmäßig viel teuer würde, oder könnte die Zulassung weiterhin auf Braunschweig laufen, was ja dann mein Zweitwohnsitz wäre, für den in Braunschweig dann aber keine Zweitwohnsitzsteuer zu entrichten wäre, da es das in Braunschweig noch nicht gibt.

Oder muß der PKW immer an dem Wohnort angemeldet sein, wo
sich der Hauptwohnsitz befindet > Wenn ja, müßte ich meinen
in Braunschweig aktuell angemeldeten PKW ja nach Hamburg ummelden, wenn Hamburg der Erstwohnsitz wird, könnte aber die Zulassung in Braunschweig beibehalten,wenn Braunschweig Erstwohnsitz bleibt.


Für Antworten bedanke ich mich bereits im voraus recht
herzlich

Gerald

Kfz-ummeldung und Zweitwohnungssteuer

Christian @, Montag, 27.08.2007 (vor 6059 Tagen) @ Gerald

Hallo Gerald,
das Einfache zuerst.

1. Fahrzeugzulassung:
Seit 1.4.07 gilt die neue FZV. Danach ist ein Fahrzeug an dem Ort anzumelden, an dem sich die Hauptwohnung (oder alleinige Wohnung) befindet.

2. Melderecht:
Wenn Du Dich nicht länger als ein halbes Jahr in Hamburg aufhalten wirst, ledig und volljährig bist, und Dich an den Wochenenden in BS aufhältst, ist Deine Hauptwohnung auf jeden Fall weiterhin in BS. n HH ist also ggf. eine Nebenwohnung anzumelden. Bitte vorher im Hamburger Meldegesetz prüfen, ab wann das überhaupt erforderlich ist. Es gibt Bundesländer, da muss man sich erst anmelden, wenn man sich länger als sechs Monate dort aufhält wird, bei anderen ab zwei Monaten. Trifft die 6-Monats-Regelung für HH zu, müsstest Du Dich überhaupt nicht anmelden.
3. Zweitwohnungsteuer
a) Hamburg besteuert nur Nebenwohnungen. Wenn Du Dich also melden musst, wirst Du auch ZWSt zahlen müssen.
b) Dabei ist zu beachten:
[blockquote] § 3 HH ZWStG - Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jede rechtlich zulässig bewohnbare Gesamtheit von Räumen, die eine selbständige Haushaltsführung ermöglicht und mit einer Küche oder Kochgelegenheit, einem mit Bad- oder Duscheinrichtung versehenen Waschraum und einer in der Wohnung befindlichen Toilette mit Wasserspülung ausgestattet ist. Wohnwagen und Wohnschiffe ... [/blockquote]

c) Das bedeutet im Klartext:
ca) Beide Wohnungen müssen die Bedingungen gem. Abs. 3 erfüllen (muss ggf. eingeklagt werden).
cb) Wenn es sich einrichten lässt, nicht am Ersten des Monats anmelden und vor dem Letzten des Monats abmelden - das spart ggf. 2 Monate Steuern (4 statt 6 Monate).

Noch Fragen>

Gruß