News: Interview mit Thomas Weihermüller

René ⌂ @, Donnerstag, 16.03.2006 (vor 6587 Tagen)
bearbeitet von René, Dienstag, 20.05.2014

Die Landeshauptstadt Dresden hat die Zweitwohnungssteuer zum Jahresanfang eingeführt. Im Januar erhielten die Betroffenen sogenannte Fragebögen mit denen die für die Steuer notwendigen Details erfaßt worden sind. Im Interview gibt es heute Thomas Weihermüller, dem Leiter des Dresdner Steueramtes, über den weiteren Verlauf.

ZWS: Demnächst werden die Bescheide über die Zweitwohnungssteuer an die Betroffenen versendet. Wieviele Bescheide werden es voraussichtlich? Und wie hoch schätzen sie die Anzahl der eingehenden Widersprüche?

TW: Die Auswertung und elektronische Erfassung der eingegangenen Steuererklärungen wird noch bis in den April hinein andauern. Wir gehen nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen davon aus, daß - wie erwartet - etwa 4.000 Wohnungen steuerpflichtig sein werden.

Über die Anzahl möglicher Widersprüche läßt sich gegenwärtig naturgemäß noch keine Aussage treffen. Viele Studenten haben bereits auf dem Erklärungsformular mitgeteilt, daß aus ihrer Sicht aus rechtlichen Gründen keine Steuerpflicht besteht. Diese Einwendungen werden geprüft. Bestehen die in der Dresdner Satzung vorgesehenen Gründe für eine Steuererhebung dennoch, wird ein Steuerbscheid erteilt. Eine Vermutung, wie viele der Betroffenen dann eine rechtliche Nachprüfung im Widerspruchsverfahren wünschen, wäre aber reine Spekulation.

ZWS: Wie werden die Widersprüche geprüft? Werden soziale Belange (z.B. Sozialhilfeniveau) berücksichtigt?

TW: Hier muß man trennen zwischen der Überprüfung der eigentlichen Steuerfestsetzung (= Widerspruchsverfahren) und einer Entscheidung über einen nachträglichen Erlaß der (zuvor rechtmäßig festgesetzten !)Steuer.

1. Widerspruchsverfahren:

Im Widerspruchsverfahren werden wir die betroffenen Steuerfälle nochmals umfassend dahingehend prüfen, ob die Bestimmungen der Dresdner Satzung korrekt angewendet wurden und ob in einem Einzelfall möglicherweise höherrangiges Recht eine Besteuerung ausschließt.

WICHTIG: Ein Widerspruch hat KEINE zahlungsaufschiebende Wirkung - die im Steuerbescheid festgesetzten Beträge sind deshalb termingerecht zu entrichten !

Übrigens: Das unter vielen Studenten diskutierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg vom 28. Juli 2004 dürfte in Dresden keine Rolle spielen. Nach der § 3 der Dresdner Satzung kommt es für die Steuerpflicht in erster Linie auf die "melderechtlichen Verhältnisse" des Nebenwohners an - auch wenn dann für Nebenwohnungen, die den Anforderungen in der Sächsischen Bauordnung nicht genügen, keine Steuer erhoben wird. Dem in Lüneburg entschiedenen Fall lag eine andere Konstellation zu Grunde.

2. Erlaßentscheidung:

Ein Erlaß einer (rechtmäßig festgesetzten) Steuer kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227 der Abgabenordnung). Eine solche Unbilligkeit liegt nach unserer Auffassung nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene nicht über genügend Einkommen verfügt. Vielmehr muß der Betroffene darüber hinaus durch objektive Gründe daran gehindert sein, in Dresden seine Hauptwohnung zu nehmen.

In dieser Auffassung sehen wir uns durch die hier im Forum bereits diskutierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Oktober 2005 bestärkt. Das BVerfG hat in seiner Urteilsbegründung folgendes ausgeführt:

[blockquote]Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschütztem ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen. ... Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. ... Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.[/blockquote]

Plakativ vereinfacht übersetzt bedeutet dies: Wer die Zweitwohnungssteuer nicht bezahlen kann, muß in die betreffende Stadt mit Hauptwohnung umziehen. Nur wer verheiratet ist, genießt insoweit den Grundrechtsschutz aus Artikel 6 Grundgesetz.

ZWS: Was kostet den Betroffenen das Widerspruchsverfahren und ein evtl. Klageverfahren?

TW: Auf allen Steuerbescheiden wird eine Belehrung über die einmonatige Widerspruchsfrist aufgedruckt sein. Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch eingelegt werden.

In der Regel wird dem Widerspruchsführer dann schriftlich der Rechtsstandpunkt der Gemeinde mitgeteilt und die Möglichkeit zur erneuten Rückäußerung oder Rücknahme des Widerspruches eingeräumt.

Nimmt der Widerspruchsführer seinen Widerspruch in dieser Phase des Verfahrens zurück, verzichtet die Stadt Dresden in der Regel ganz auf die - zulässige - Erhebung der dann relativ gering ausfallenden Kosten.

Halten beide Seiten an ihrer Rechtsauffassung fest, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den der Steuerpflichtige dann binnen Monatsfrist zum Verwaltungsgericht Dresden klagen kann.

Ob und in welcher Höhe ein Widerspruchsverfahren kostenpflichtig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. In Sachsen besteht bei einem abgelehnten Widerspruch Kostenpflicht. Die Kosten trägt bei Erteilung eines Widerspruchsbescheides der Steuerpflichtige. Sie werden nach dem für das Widerspruchsverfahren erforderlichen Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) bemessen. In einfachen Standardfällen dürften für ein Widerspruchsverfahren Kosten ab 35 - 50 EURO entstehen, bei koplizierteren Sachen wirds teuerer.

Die Kosten des Klageverfahrens bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Obsiegt der Widerspruchsführer im Verwaltungsprozeß, gibts in der Regel auch das Geld fürs Widerspruchsverfahren zurück.

ZWS: In einigen Wohnheimen wurden schon "auffällige" Personen gesichtet, die Listen mit Briefkästen abgeglichen haben. Wie verläuft das Prozedere für Personen, die sich nicht gemeldet haben?

TW: Wer in Dresden für voraussichtlich mehr als 6 Monate eine Wohnung bezieht, muß sich im Einwohnermeldeamt anmelden. Wer seinen Pflichten nach dem Sächsischen Meldegesetz nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belangt werden.

Die Stadt ist verpflichtet, über die Auswertung des Melderegisters hinaus auch zu prüfen, ob jemand "unangemeldet" mit Nebenwohnung in der Stadt wohnt. Auch solche Personen unterliegen unter Umständen der Steuerpflicht und werden daher bei Feststellung aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, können Verspätungszuschläge festgesetzt und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Wer in seiner Steuererklärung wider besseren Wissens falsche Angaben macht, begeht strafbare Steuerhinterziehung.

ZWS: Gibt es aktualisierte Prognosen, was die Steuer der Stadt finanziell einbringen wird?

TW: In den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 haben sich insgesamt 4.200 bisherige "Nebenwohner" mehr als im Vergleichzeitraum des Vorjahres als "Hauptwohner" umgemeldet. Darüber hinaus haben sich im gleichen Zeitraum 1.600 Personen mehr als sonst direkt mit Hauptwohnung angemeldet. Damit wird die Stadt Dresden die erwarteten indirekten Mehreinnahmen von rund 2,4 Mio EUR - über höhere Schlüsselzuweisungen auf Grund einer höheren Einwohnerzahl - erreichen.

Auch bei der Höhe der direkten Steuereinnahmen von den in Dresden wohnenden "Nebenwohnern" scheint sich die Prognose (ca. 0,7 - 0,8 Mio EUR) zu erfüllen.

ZWS: Vielen Dank für das Interview!

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Y.Winkler, Donnerstag, 23.03.2006 (vor 6580 Tagen) @ René

Sind nach der Dresdner Zweitwohnungssteuersatzung eingetragene Lebenspartnerschaften den Verheirateten gleichgestellt>
Mich würde interessieren, wie Sie das in Dresden halten.
Zwar ist im BVerfGE- Urteil darüber nichts gesagt, aber eigentlich müssten die eingetragenen Lebenspartnerschaften in dieser Frage den verheirateten, nicht getrennt lebenden Eheleuten, die beruflich einen Zweitwohnsitz nehmen müssen, gleichgestellt sein.

Gruß
Yvonne Winkler

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Dresden, Freitag, 24.03.2006 (vor 6579 Tagen) @ Y.Winkler

Sehr geehrte Frau Winkler,

ehrlich gesagt, ist zu dieser Frage die Meinungsbildung der Verwaltung noch nicht abgeschlossen - wahrscheinlich wird die Literatur erst dann gewälzt, wenn wir den ersten Fall auf dem Tisch haben werden ;-)

Aber ich habe nichts dagegen, die Grundrechtsdebatte auch mal öffentlich im Internet zu führen:

Das BVerfG hat die Zweitwohnungssteuer für Eheleute ja im Kern mit folgender Begründung abgelehnt (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1232/00):

"Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. ...

Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs.1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar."

Wäre also die Frage zu klären, ob das Zusammenleben eingetragener Lebenspartnerschaften ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 GG fällt. Dazu hat das BVerfG im Verfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz (BVerfG, Urteil vom 17. 7. 2002 - 1 BvF 1/ 01, Volltext unter http://lexetius.com/2002/7/139 ) eine klare Meinung geäußert:

"Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können. ...

Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. ... Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform."

Hieraus ließe sich eigentlich nur folgern, daß die Lebenspartnerschaften nicht durch Art. 6 GG geschützt sind und infolgedessen auch nicht von der Zweitwohnungssteuer freigestellt werden müssen, jedenfalls nicht auf Basis des Urteils vom 11.10.05.

Aber, wie gesagt, die Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen ...

Viele Grüße
Thomas Weihermüller

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Yvonne Winkler @, Samstag, 25.03.2006 (vor 6578 Tagen) @ Thomas Weihermüller

Sehr geehrter Herr Weihermüller,

zunächst herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Warum nicht eine Diskussion im Internet> So kann sich jeder informieren, den es interessiert, und noch schöner, sich an der Diskussion beteiligen. ;-)

Auch wir haben in unserer steuerlichen Beratung noch nicht einen solchen Fall gehabt, deshalb spreche auch ich hier vom "grünen" Tisch aus. Aber seitdem ich gefragt wurde, ob ein Passus bezüglich eingetragener Lebenspartnerschaft in eine Zweitwohnungssteuersatzung hineingenommen werden sollte und ich aus dem Bauch heraus gesagt habe, klar, man müsste zumindest steuerrechtlich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichstellen,treibt mich das Problem gedanklich um. Wie immer in der Juristerei kann man es so einfach nicht sagen.
Ihrer juristischen Argumentation ist nichts hinzuzufügen. Gleichwohl finde ich das Ergebnis nicht in Ordnung. Es handelt sich m.E. um den klassischen Fall, dass juristisches Regelwerk der Realität hinterherhinkt.
Sie können in der Verwaltung dazu beitragen, das Recht fortzubilden ;-)

Wir müssten es tun, wenn sich uns ein solcher Fall böte, indem wir die Problematik einer Klage zuführen.
Da die steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch in vielen steuerrechtlichen Fragen nicht höchstrichterlich geklärt ist,(ich denke z.B. an die Frage, ob das Ehegattensplitting durch Auslegung auf die Situation der eingetragenen Lebenspartnerschaft, auf Grund der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung gem. § 5 LPartG, übertragen werden kann, (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.04, 2 K 292/03, Revision beim BFH III R 12 /05) könnte eine Zweitwohnungssteuersatzung ein weiterer Anlass zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein, abhängig von der Umsetzung durch die Verwaltung.

Die Rechtssprechung ist im Fluß und es bleibt ein spannendes Thema.

Herzlichen Gruß nach Dresden

Yvonne Winkler

Nachtrag

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 30.03.2006 (vor 6573 Tagen) @ Yvonne Winkler

Zumindest für Sachsen -Anhalt stellt sich die Frage der eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht problematisch dar, weil im Meldegesetz bei der Frage des Wohnungsbegriffs (§ 8 MG LSA Mehrere Wohnungen)Lebenspartnerschaften den Verheirateten gleichgestellt werden. Da die Zweitwohnungssteuersatzung häufig auf dem melderechtlichen Wohnungsbegriff beruht, müsste man demzufolge die eingetragene Lebenspartnerschaft auch in dieser Satzung den Verheirateten gleichstellen. (Meine Ansicht)

Yvonne Winkler

Interview mit Thomas Weihermüller

René ⌂ @, Mittwoch, 26.04.2006 (vor 6546 Tagen) @ Thomas Weihermüller

zu der Debatte: die Stadt Halle schließt die Steuer bei der [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=350]eingetragenen Lebenspartnerschaft[/link] aus.

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Bettina @, Freitag, 07.04.2006 (vor 6565 Tagen) @ René

In dem benannten Paragraphen ist von Eheleuten die Rede. Was ist mit Lebensgemeinschaften> Oder mit Wohneigentum am Hauptwohnsitz> Ich habe Wohneigentum am Hauptwohnsitz und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Mein Zweitwohnsitz in Dresden begründet sich ausschließlich durch die Arbeit.

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Dresden, Samstag, 08.04.2006 (vor 6564 Tagen) @ Bettina

Hallo Bettina,

der Spruch des Bundesverfassungsgerichtes schützt ausschließlich Eheleute. Sogenannte "eheähnliche" Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau werden durch Artikel 6 Grundgesetz nicht besonders geschützt.

Insoweit besteht bei der geschilderten Konstellation nach der Dresdner Satzung Steuerpflicht. Auf die Eigentumsverhältnisse der Haupt- oder der Nebenwohnung kommt es dabei nicht an.

Viele Grüße

Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Til, Dresden, Dienstag, 11.04.2006 (vor 6561 Tagen) @ Thomas Weihermüller

Hallo Herr Weihermüller!

Immer wieder lehnen sie, das noch nicht rechtskräftige Urteil aus Lüneburg mit der Begründung ab, dass es sich in Dresden um den melderechtlichen Wohnungsbegriff handelt. Weshalb wird in der Satzung dann explizit der bauliche Wohnungsbegriff nocheinmal definiert, wenn er doch nicht relevant ist> Die Steuer wird nur bei Zweitwohnsitzen erhoben die dem baurechtlichen Begriff der Wohnung entsprechen (Wohnheime ohne Bad in der Wohneinheit sind z.B. steuerfrei). Sollte diese Definition dann nicht auch für den Erstwohnsitz gelten> Ich will ja niemanden was unterstellen, aber ich habe das Gefühl, dass es bei der Verwendung des melderechtlichen Begriffes nur darum geht einen neuen Grund vorzuschieben um die Folgen von Lüneburg zu umgehen und erst ein neues Verfahren nötig zu machen.

Viele Grüße

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Dresden, Mittwoch, 12.04.2006 (vor 6560 Tagen) @ Til

Hallo Til,

die Stadt Dresden stellt auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff aus rein verfahrensökonomischen Gründen ab: So werden nämlich die meisten potentiellen Steuerfälle schon über die Meldebehörde erfaßt.

Außerdem war es ausdrücklicher Wille des Rates, nicht jeden stationären Wohnwagen oder jede kleine Gartenlaube - oder eben jedes klassische Wohnheim mit Gemeinschaftsdusche - als Zweitwohnung zu besteuern, sondern nur solche Räumlichkeiten, wie man sie auch klassisch als "Wohnung" ansieht. Also sind von denjenigen, die nach dem Melderecht einen Nebenwohnsitz in Dresden haben (müssten), nur diejenigen von der Steuer betroffen, die tatsächlich in einer "echten" Wohnung wohnen.

Das alles hat mit dem Lüneburger Urteil, das zum einen bisher nicht rechtskräftig und zum anderen in der juristischen Fachliteratur auch durchaus nicht unumstritten ist, rein gar nix zu tun.

Und um Ihre Argumentation - etwas ironisch überspitzt - aufzugreifen: Wer in einer "richtigen" Wohnung in Dresden wohnt und hier arbeitet oder studiert, sollte der nicht ehrlicherweise auch seinen Hauptwohnsitz in Dresden haben - statt daheim bei den Eltern in seinem ehemaligen Kinderzimmer >>

Viele Grüße -
Thomas Weihermüller

PS.: "Immer wieder" ist übrigens falsch. Ich habe das Thema bisher nur mit den Leuten von der "ad rem" erörtert ;-)

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Til, Donnerstag, 13.04.2006 (vor 6559 Tagen) @ Thomas Weihermüller

Danke für die schnelle Antwort!

Ich finds sehr ordentlich, dass Sie sich hier den Fragen und Nöten der Betroffenen stellen.

Viele Grüße

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Fee @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6517 Tagen) @ Thomas Weihermüller

» Hallo Til,
» Das alles hat mit dem Lüneburger Urteil, das zum einen bisher nicht
» rechtskräftig und zum anderen in der juristischen Fachliteratur auch
» durchaus nicht unumstritten ist, rein gar nix zu tun.


Hallo Thomas
So weit mir bekannt, haben bisher nur Meier/Juhre das 1. Lüneburger Urteil (vorläufiger Rechtsschutz) strittig beschrieben - und überzeugend war das nicht, ganz im Gegenteil. M. hat übrigens die ursprüngliche Essener Satzung auch für rechtmäßig gehalten, die wurde dann gleich insgesamt für nichtig erklärt.
Gruß
Fee

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Tilly, Montag, 29.05.2006 (vor 6513 Tagen) @ Fee

» So weit mir bekannt, haben bisher nur Meier/Juhre das 1. Lüneburger Urteil
» (vorläufiger Rechtsschutz) strittig beschrieben - und überzeugend war das
» nicht, ganz im Gegenteil. M. hat übrigens die ursprüngliche Essener
» Satzung auch für rechtmäßig gehalten, die wurde dann gleich insgesamt für
» nichtig erklärt.

Hallo Fee,
hast ja Recht, aber es scheint: TW beantwortet nur einfache Fragen.
Gruss
Tilly

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Donnerstag, 01.06.2006 (vor 6510 Tagen) @ Tilly

» Hallo Fee,
» hast ja Recht, aber es scheint: TW beantwortet nur einfache Fragen.

Naja, sagen wir mal so: Beantwortet lieber einfache Fragen ... Ich frage mich nämlich, ob wir jetzt hier tatsächlich in eine Fachdiskussion über den Artikel von Meier/Juhre eintreten sollten. Die zur Diskussion stehende Rechtsfrage ist hinreichend klar gestellt (nämlich: Was setzt die Begriffsdefinition der steuerbaren "Zweitwohnung" hinsichtlich der dann ja ebenfalls vorhandenen Erstwohnung voraus >), und für die Antwort darauf sollten sich mal die zuständigen Richter den Kopf zerbrechen ... Ich halte es schlicht nicht für effektiv, hier viel Gehirnschmalz in eine Diskussion zu stecken, und nachher fällt den Verwaltungsrichtern was ganz anderes ein ;-)

Viele Grüße
Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Tilly, Freitag, 02.06.2006 (vor 6509 Tagen) @ Thomas Weihermüller

Hallo Thomas,
stimmt ja, mit lieber und dem Gehirnschmalz. Aber so richtig klar ist das noch nicht mit dem Innehaben der Erstwohnung - das muss nämlich sein. Auch wenn M./J. das nicht wahrhaben wollen/können/dürfen.
Gruss
Tilly

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Samstag, 03.06.2006 (vor 6508 Tagen) @ Tilly

Hallo "Tilly",

ich mach zu diesem juristischen Fachthema mal ganz oben einen neuen Thread auf - sost wirds womöglich unübersichtlich ;-)

Thomas W.

News: Interview mit Thomas Weihermüller

Christian, Mittwoch, 10.05.2006 (vor 6532 Tagen) @ René

» Übrigens: Das unter vielen Studenten diskutierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg vom 28. Juli 2004 dürfte in Dresden keine Rolle spielen. Nach der § 3 der Dresdner Satzung kommt es für die Steuerpflicht in erster Linie auf die "melderechtlichen Verhältnisse" des Nebenwohners an - auch wenn dann für Nebenwohnungen, die den Anforderungen » in der Sächsischen Bauordnung nicht genügen, keine Steuer erhoben wird. Dem in Lüneburg entschiedenen Fall lag eine andere Konstellation zu Grunde.<<


Das hätte TW wohl gerne so, aber ich vermute, auch Dresden segelt mit seinem "Anknüpfen an die melderechtlichen Verhältnisse" weit an den vom BVerfG 1983 gestzten Maßstäben für eine ZWSt vorbei - wenn keine Erstwohnung (oder von mir aus auch Hauptwohnung) "innegehabt" wird, gibt es keine Zweitwohnungsteuer. Nur das Innehaben von mehr als einer Wohnung ist steuerbarer Aufwand im Sinne des ZWStRechts.

»Das BVerfG hat in seiner Urteilsbegründung folgendes
ausgeführt: Zum von Art. 6 Abs. 1 GG ...
» Plakativ vereinfacht übersetzt bedeutet dies: Wer die Zweitwohnungssteuer » nicht bezahlen kann, muß in die betreffende Stadt mit Hauptwohnung umziehen. Nur wer verheiratet ist, genießt insoweit den Grundrechtsschutz
aus Artikel 6 Grundgesetz.

Auch das hätte TW wohl gerne. Plakativ vereinfacht übersetzt, bedeutet das Urteil: Wer seine Lebens- und Wohnverhältnisse entsprechend familiärer (und nicht nur ehelicher) Bindungen gestaltet, steht unter dem besonderen Schutz des GG (Ehe und Familie)und darf nicht zu ZWSt herangezogen werden (das wäre doch mal was für Studenten - zumindest ein interessanter Versuch). Außerdem sollte er mal überlegen, ob er jetzt nicht eine "Personenstand"- und nicht mehr eine Aufwandsteuer erhebt.
Abgesehen davon, steht es Dresden natürlich frei, eine Nebenwohnungsteuer einzuführen, wenn sie sich denn rechtlich einwandfrei gestalten lässt - aber bitte nicht unter der Überschrift "Zweitwohnungsteuer".


» Mehreinnahmen von rund 2,4 Mio EUR - über höhere Schlüsselzuweisungen auf Grund einer höheren Einwohnerzahl - erreichen.<<


Diese Mehreinnahmen sind "Diebstahl" an anderen Gemeinden, die sich das offensichtlich gefallen lassen.

C.