Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Christin, Essen, Dienstag, 21.03.2006 (vor 6583 Tagen)

Kann die Stadt rückwirkend ein Steuer erheben. In meinem Fall wurde 01.01.2003 eine Steuer erhoben. Nun sind 3 Jahre vergangen. Ich wußte bis zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht das es ein Amtsblatt gab, wo sie das veröffentlicht haben. Die hätten mich doch in den 3 Jahren mal anschreiben können oder> Schließlich bekomme ich meine Unterlagen für die Einkommenssteuererklärung auch zu geschickt, wenn ich veranlagt werden. >>>

Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Y.Winkler, Mittwoch, 22.03.2006 (vor 6582 Tagen) @ Christin

» Kann die Stadt rückwirkend ein Steuer erheben. In meinem Fall wurde
» 01.01.2003 eine Steuer erhoben. Nun sind 3 Jahre vergangen. Ich wußte bis
» zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht das es ein Amtsblatt gab, wo sie
» das veröffentlicht haben. Die hätten mich doch in den 3 Jahren mal
» anschreiben können oder> Schließlich bekomme ich meine Unterlagen für die
» Einkommenssteuererklärung auch zu geschickt, wenn ich veranlagt werden.
» >>>

Hat die Stadt jetzt rückwirkend veranlagt für die letzten drei Jahre oder hat sie 2003 das erste mal veranlagt und Sie die nächsten zwei Jahre vergessen, kein Folgebescheid>
Ein Amtsblatt gibt es überall und was dort veröffentlicht ist, wird als bekannt vorausgesetzt. Die Zweitwohnungssteuersatzung von Essen ist, soweit ich mich erinnere, vom VG Gelsenkirchen als verfassungswidrig angesehen worden. Vielleicht sollten Sie sich damit mal näher befassen, um festzustellen, seit wann eine rechtlich wirksame Satzung seitens der Stadt Essen besteht.

Gruß

Yvonne Winkler

Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Christin @, Essen, Dienstag, 04.04.2006 (vor 6569 Tagen) @ Y.Winkler

» » Kann die Stadt rückwirkend ein Steuer erheben. In meinem Fall wurde
» » 01.01.2003 eine Steuer erhoben. Nun sind 3 Jahre vergangen. Ich wußte
» bis
» » zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht das es ein Amtsblatt gab, wo sie
» » das veröffentlicht haben. Die hätten mich doch in den 3 Jahren mal
» » anschreiben können oder> Schließlich bekomme ich meine Unterlagen für
» die
» » Einkommenssteuererklärung auch zu geschickt, wenn ich veranlagt werden.
» » >>>
»
» Hat die Stadt jetzt rückwirkend veranlagt für die letzten drei Jahre oder
» hat sie 2003 das erste mal veranlagt und Sie die nächsten zwei Jahre
» vergessen, kein Folgebescheid>
» Ein Amtsblatt gibt es überall und was dort veröffentlicht ist, wird als
» bekannt vorausgesetzt. Die Zweitwohnungssteuersatzung von Essen ist,
» soweit ich mich erinnere, vom VG Gelsenkirchen als verfassungswidrig
» angesehen worden. Vielleicht sollten Sie sich damit mal näher befassen, um
» festzustellen, seit wann eine rechtlich wirksame Satzung seitens der Stadt
» Essen besteht.
»
» Gruß
»
» Yvonne Winkler

Hallo Frau Winkler

vielen Dank für Ihre Hilfe. Die Steuererklärung wurde mir erst letzten Monatz zu gesandt. Für die gesamten 3 Jahre rückwirkend soll ich nun zu meiner Wohnung Auskünfte geben. Falls ich dann einen Bescheid bekomme in dem ich für 3 Jahre nachzahlen soll ist dieses denn rechtens> Wann verjährt so etwas. Gibt es denn keine Fristen an die sich die Stadt halten muß>

Noch mal vielen Dank!!!

Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Yvonne Winkler @, Dienstag, 04.04.2006 (vor 6569 Tagen) @ Christin

Hallo Christin,

das mit der Rückwirkung hört sich ungerecht an, ist aber gesetzlich zulässig. Entscheidend dafür, wie weit zurück eine Satzung veranlagen kann, ist das was in der Satzung dazu drinsteht. Steht nichts drin, richtet sich die Veranlagungsdauer nach dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes, dem der Ort angehört, der die Satzung erlassen hat.

Nach dem KAG des Landes Sachsen-Anhalt z.B. beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar ist.- Sie müssten sich schlau machen, wie das in Nordrhein-Westfalen aussieht, also Blick ins KAG Nordrhein-Westfalen
(oder einen RA aufsuchen, der sich im Steuer- oder Verwaltungsrecht auskennt).

Die Steuererklärung wurde mir erst letzten

» Monatz zu gesandt. Für die gesamten 3 Jahre rückwirkend soll ich nun zu
» meiner Wohnung Auskünfte geben. Falls ich dann einen Bescheid bekomme in
» dem ich für 3 Jahre nachzahlen soll ist dieses denn rechtens> Wann
» verjährt so etwas. Gibt es denn keine Fristen an die sich die Stadt halten
» muß>

Siehe oben.

Wenn Sie rückwirkend für drei Jahre veranlagt werden, und Sie haben kein Argument dagegen außer, dass die auf einmal aufzubringende Summe für Sie zu hoch ist, dann können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.


Ich hoffe, das hilft Ihnen erstmal weiter

Gruß
Yvonne Winkler

Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Christin @, Essen, Mittwoch, 05.04.2006 (vor 6568 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hallo Christin,
»
» das mit der Rückwirkung hört sich ungerecht an, ist aber gesetzlich
» zulässig. Entscheidend dafür, wie weit zurück eine Satzung veranlagen
» kann, ist das was in der Satzung dazu drinsteht. Steht nichts drin,
» richtet sich die Veranlagungsdauer nach dem Kommunalabgabengesetz des
» Bundeslandes, dem der Ort angehört, der die Satzung erlassen hat.
»
» Nach dem KAG des Landes Sachsen-Anhalt z.B. beträgt die Festsetzungsfrist
» vier Jahre. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange der
» Beitragspflichtige nicht feststellbar ist.- Sie müssten sich schlau
» machen, wie das in Nordrhein-Westfalen aussieht, also Blick ins KAG
» Nordrhein-Westfalen
» (oder einen RA aufsuchen, der sich im Steuer- oder Verwaltungsrecht
» auskennt).
»
» >> Die Steuererklärung wurde mir erst letzten
» » Monatz zu gesandt. Für die gesamten 3 Jahre rückwirkend soll ich nun zu
» » meiner Wohnung Auskünfte geben. Falls ich dann einen Bescheid bekomme
» in
» » dem ich für 3 Jahre nachzahlen soll ist dieses denn rechtens> Wann
» » verjährt so etwas. Gibt es denn keine Fristen an die sich die Stadt
» halten
» » muß>
»
» Siehe oben.
»
» Wenn Sie rückwirkend für drei Jahre veranlagt werden, und Sie haben kein
» Argument dagegen außer, dass die auf einmal aufzubringende Summe für Sie
» zu hoch ist, dann können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung
» stellen.
»
»
» Ich hoffe, das hilft Ihnen erstmal weiter
»
» Gruß
» Yvonne Winkler