zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

chrissi @, Dienstag, 15.01.2008 (vor 6115 Tagen)

hallo,

vor ein paar tagen habe ich post von der stadt mainz bekommen. ich soll zunächst eine erklärung zur zweitwohnungsabgabe ausfüllen (angaben zur miete, der nutzung, etc.). dafür habe ich einen monat zeit. nun hab ich natürlich auch schon wind vom urteil des olg rheinland-pfalz bekommen. ich möchte nur ungern den hauptwohnsitz bei meinen eltern aufgeben und deshalb so weit es möglich ist gegen die zwa vorgehen. um unklarheiten zu klären war ich heute bei der rechtsberatung der uni mainz. dort sagte man mir ich solle die erklärung ausfüllen, auf den abgabenbescheid warten und dann das geld unter vorbehalt (-> urteil des olg rlp) zahlen. allerdings wurde ich auch darauf hingewiesen, dass der widerspruch sehr wahrscheinlich abgelehnt wird und ich dann auf jeden fall klagen müsse. ich dachte ein widerspruch würde genügen um für den fall, dass irgendwann in oberster instanz das urteil des olg für rechtskräftig erklärt wird, mein geld zurückzubekommen. außerdem meinte der herr von der rechtsberatung falls ich verliere muss ich sowohl die kosten für die klage (seiner meinung nach etwa ein semesterbeitrag) als auch ca. 50 euro für den abgelehnten widerspruch zahlen. das ganze verunsichert mich nun sehr und ich wollte mich erkundigen, ob die mir erteilten auskünfte so korrekt sind.
bevor ich gegangen bin sagte noch, dass zwar im moment alles gut aussieht, aber es gäbe da so einen spruch unter juristen über betrunkene und gerichte von denen man ja nie wisse wohin sie als nächstes torkeln.
das ist jetzt natürlich wenig motivierend. ich hoffe, es erbarmt sich jemand zu einer antwort. vielen dank schon im voraus.

grüße,
chrissi

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Christian @, Dienstag, 15.01.2008 (vor 6115 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,
die Rechtsberatung der Uni Mainz kannst Du in die Tonne treten. Das einzig Entscheidende ist, ob Du wirklich zwei Wohnungen innehast. Falls Du in Mainz mit Nebenwohnung gemeldet bist und in der Hauptwohnung z.B. bei Deinen Eltern wohnst, hast Du die Hauptwohnung nicht inne und bist nicht zweitwohnungabgabenpflichtig. In dieser Frage haben die Gerichte in RLP (VG Mainz und OVG RLP) bereits eindeutig entschieden und im Falle einer Klage hast Du bei diesem Sachverhalt nicht zu befürchten
Richtig ist zwar, dass Du den Bogen ausfüllen und abgeben musst. Aber die „Erklärung“ enthält auch die Frage „ Aus welchen Gründen ist ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungsabgabenpflichtig>“
Da schreibst Du rein „Ich habe meine melderechtliche Hauptwohnung nicht als Erstwohnung inne und kann folglich in Mainz keine Zweitwohnung haben (vgl. dazu u.a. BVerfG, OVG RLP und VG Mainz).“ Genauer geht es nicht - und wenn die Stadt Mainz dann doch einen Abgabenbescheid verschickt, ist ihr nicht mehr zu helfen.
Zum Melderecht - es geht nicht darum, was Du gerne möchtest -, lese bitte im Menü unter „Hautwohnung“ nach.
Gruß
Christian

Kleine Bitte: Groß- und Kleinschreibung bitte wenigstens dem Grundsatz nach beachten - liest sich leichter.

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chrissi @, Freitag, 04.04.2008 (vor 6035 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Vielen Dank, dass du mir geholfen hast! Ich habe genau das getan, was du mir geraten hast. Leider ohne Erfolg. Die Stadt Mainz hat mir trotz Widerspruch eine Zahlungsaufforderung geschickt. Auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung steht, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monat Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte ich das tun und wenn ja, wie> Desweiteren hat man mir noch einen zweiten Brief geschickt, in dem Bezug auf deinen Wortlaut, den ich als Widerspruchsgrund verwendet habe, genommen wird. Ich denke es ist sinnvoller den Brief abzutippen:

"Wir nehmen Bezug auf Ihre Erklärung zur Zweitwohnungsabgabe, die bei uns eingegangen ist. In dieser nehmen Sie Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bezüglich des Aktenzeichens 6 B 11579/06.OVG und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz.

Bei dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden wurde. Das Verfahren wurde zur Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Mainz verhandelt.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 11.12.2007 eine Entscheidung bezüglich des Aktzenzeichens 3 K 318/07.MZ getroffen. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Mainz Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Wir werden Sie deshalb auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben zur Zweitwohnungsabgabe heranziehen. Darüber werden Sie in den nächsten Wochen einen Bescheid erhalten." Anmerkung meinerseits: Der Bescheid kam am selben Tag wie dieses Schreiben.

Ich hoffe, du kannst mir noch mal helfen! Oder jemand anderes, der sich damit auskennt und weiß, was zu tun ist. Das wär wirklich sehr nett, wenn sich jemand die Mühe macht!!

Liebe Grüße,
Chrissi

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Yvonne Winkler @, Samstag, 05.04.2008 (vor 6035 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,

klar solltest Du das tun und Widerspruch einlegen. Zahlen wirst Du vorerst trotzdem müssen, aber mit dem Widerspruch und der Klage bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn das OVG Rheinland-Pfalz an seiner Rechtsauffassung festhalten wird, was zu erwarten ist. Nur dann wirst Du Dein Geld zurück bekommen. Ohne dass der Bescheid offen gehalten wird, hast Du keine Chance, Deine bereits bezahlte Zweitwohnungsteuer erstattet zu bekommen.

Die Widerspruchsbegründung für die Kinderzimmersituation ist im Forum schon x mal erfolgt. Lies mal ein bisschen herum

YW

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chrissi @, Samstag, 05.04.2008 (vor 6034 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

Danke für deine Antwort! Ich hatte doch bereits im ersten Brief (Erklärung zur Zweitwohnsitzabgabe) widersprochen und mein Widerspruch war ja anscheinend nicht überzeugend. Jedoch finde ich keine anderen Gründe, die ich noch anführen könnte (zu mal es zur Widerspruchsbegründung von Christian meiner Meinung nach nichts hinzuzufügen gibt). Ich bin kein Jurist und kenne mich im Prinzip nicht aus. Im Forum hab ich bereits viele Beiträge gelesen bevor ich meinen einstellte, da die geschilderten Situationen doch individuell sind, auch wenn alle im Prinzip auf das gleiche hinaus wollen. Soll ich einfach ein Schreiben aufsetzen, in dem ich das gleiche wie in der ersten Widerspruchsbegründung wiederhole oder wie meinst du das> Was meinst du mit der Klage> Sollte ich klagen> Weiß man eigentlich schon, wann das OVG Rheinland-Pfalz entscheiden wird> Ich kenne keine Juristen in meinem Umkreis, weiß nicht mal wie ich auf diese ganzen Schreiben reagieren soll. Die Rechtsberatung der Uni war wenig hilfreich und sonst wüsste ich nicht an wen ich mich wenden sollte.

LG,
Chrissi

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Yvonne Winkler @, Samstag, 05.04.2008 (vor 6034 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,

Soll ich einfach ein Schreiben aufsetzen, in dem
» ich das gleiche wie in der ersten Widerspruchsbegründung wiederhole oder
» wie meinst du das>

Genau das meine ich :-)

Die Stadt will diese Argumente natürlich nicht hören. Wenn sie nämlich damit anfinge darauf zu hören, könnte sie ihre Zweitwohnungsteuersatzung einpacken und verlöre damit das Geld, das sie durch die Satzung einnimmt. Es werden, gemessen an den vielen Studenten, die zur ZWSteuer veranlagt werden, nur wenige sein, die sich dagegen wehren.
Also rechnet sich der Rest im Schnitt für die Stadt.

Wenn Du Deine Rechte wahrnehmen willst, musst Du Dich wehren, sonst wirst Du unweigerlich zur Kasse gebeten.

Du wirst einen ablehnenden Widerspruchsbescheid bekommen und danach steht Dir der Klageweg offen. Nach dem Widerspruchsbescheid melde Dich wieder im Forum, dann kann man weiter sehen. Vielleicht ist bis dahin schon eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Thema da und die Lage hat sich gewandelt.

LG YW

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chrissi @, Samstag, 05.04.2008 (vor 6034 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

Danke für die Erläuterung!! Sollte ich in meinem Schreiben noch weitere Argumente anfügen oder sonstiges hinzufügen als ich es schon in meiner Widerspruchsbegründung getan habe> Bis zum 14.04. soll ich laut Abgabebescheid und Zahlungsaufforderung den Betrag für 2007 nachzahlen (wohne seit November 2007 in Mainz). Der Betrag für dieses Jahr wird erst zum 1.07. fällig. Soll ich der Aufforderung trotz, dass ich jetzt dagegen widerspreche nachkommen> Was würde eigentlich passieren, wenn ich es nicht tue> Und noch eine letzte Frage: Zählt auch das Argument Kindergeld, d.h. bekämen meine Eltern noch Kindergeld, wenn ich nicht mehr mit Hauptwohnsitz bei ihnen gemeldet wäre>

LG,
Chrissi

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Yvonne Winkler @, Sonntag, 06.04.2008 (vor 6034 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,

Sollte ich in meinem Schreiben noch weitere
» Argumente anfügen oder sonstiges hinzufügen als ich es schon in meiner
» Widerspruchsbegründung getan habe>

Wenn Christian Deinen Text abgesegnet hat, ist dem wahrscheinlich nichts hinzuzufügen.

Zahlen musst Du. Es gibt bei diesen Steuerbescheiden keine aufschiebende Wirkung und Aussetzung der Vollziehung beantragen u.ä. sind wirkungslos. Probieren kannst Du es natürlich.
Wenn Du der Aufforderung zu zahlen nicht nachkommst, kommt Mahnung und die Vollstrechungsgeschichte in Gang. Das lohnt sich nicht, da es nur Kosten entfaltet.

Argument Kindergeld ist keines im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsteuerproblematik.

» bekämen meine Eltern noch Kindergeld, wenn ich nicht mehr mit
» Hauptwohnsitz bei ihnen gemeldet wäre>

Klar, das Kindergeld knüpft nicht an den Wohnsitz an. Hat nichts miteinander zu tun, sondern an die Unterhaltspflicht Deiner Eltern und Dein Einkommen.

Im übrigen ist die Frage der Haupt- und Nebenwohnung eine faktische. Ich verweise mal auf Christians Ausführungen zum Thema Haupt- und Nebenwohnung auf dieser Seite.

Gruß YW

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Bjoern @, Mittwoch, 09.04.2008 (vor 6031 Tagen) @ Yvonne Winkler

hat zufällig jemand das urteil vom vg mainz (11.12.2007; 3 k 318/07) und könnte es mir schicken>

bzw nen link>>

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 09.04.2008 (vor 6031 Tagen) @ Bjoern

» hat zufällig jemand das urteil vom vg mainz (11.12.2007; 3 k 318/07) und

Daran wäre ich auch interessiert, über juris habe ich es jedenfalls nicht gefunden,

bist Du sicher, dass das Aktenzeichen stimmt, Björn>

Gruß Yvonne

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Bjoern @, Mittwoch, 09.04.2008 (vor 6031 Tagen) @ Yvonne Winkler

jurion hat folgendes aktenzeichen ausgegeben:

3 K 318/07.MZ

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 09.04.2008 (vor 6031 Tagen) @ Bjoern

Offenbar ist es bei Juris nicht eingestellt. Jedenfalls finde ich es nach allen Regeln der Suchkunst nicht.

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Christian @, Donnerstag, 10.04.2008 (vor 6029 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo,
unwichtige Dinge soll man nicht suchen. ;-)
Es genügt zu wissen, dass das VG Mainz dem Flehen der Stadt widerstanden hat, sich abweichend von der Auffassung des OVG zu entscheiden.
Wenn Recht Recht bleibt, bleibt das auch so.
Gruß
Christian

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chrissi @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6028 Tagen) @ Christian

Hallo,

Ich blicke gerade nicht ganz durch. Ist dieses Urteil von dem Bjoern spricht was neues oder nicht> D.h. sollte ich dieses Urteil auch noch in meinen erneuten Widerspruch mitaufnehmen> Warum ist diese Sache eigentlich noch nicht vor dem BGH oder so verhandelt worden> Ich würde mich wirklich lieber mit meinem Studium beschäftigen als mit derartigen Belanglosigkeit. Bei welchem Student ist schon großartig was zu holen, aber ich weiß natürlich, dass die Stadt Mainz und jede andere Stadt auch nicht so denkt.

Gruß,
Chrissi

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Christian @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6028 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi
lasse Dich nicht verwirren. :-)
Jetzt hast Du den Steuerbescheid in der Hand und musst Widerspruch einlegen (siehe Yvonne). Da kannst Du Dich auf das beschränken, was ich Dir am 15.1. bereits empfohlen hatte. Damit Du Dich keinen Illusionen hingibst: Der Widerspruch wird natürlich zurückgewiesen und Du musst dann Klage einreichen – aber nur so kann man den Städten beikommen. Und wenn Du Glück hast, liegt bei dem Arbeitstempo der kommunalen Verwaltung schon die Entscheidung des BVerwG vor.:-)
Bezeichnenderweise will die Stadt Mainz vom Urteil des BVerfG aus 1983 (das Du hoffentlich in Deiner Erklärung angegeben hattest) nichts wissen. Die Dreistigkeit und Unverfrorenheit dieser Kommune ist schon beachtlich, wenn formal-rechtlich leider noch nicht zu ahnden.
Ansonsten hast Du völlig Recht. Das Verhalten und die Vorgehensweise der Kommunen, die mit ihren verfassungswidrigen Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, sind unverantwortlich. Die Länderegierungen und –parlamente, die diesem Treiben tatenlos zugucken obwohl sie es mit Leichtigkeit verhindern könnten, sind noch schlimmer. :-D
Wenn Du Dich lieber mit Deinem Studium beschäftigst und mir zumindest Datum und Aktenzeichen des Steuerbescheids sowie die Höhe des Betrages per E-Mail übermittelst, kann ich mir vorstellen, dass Du in Deinem Posteingang bald eine für nützliche Betrachtung zum verfassungswidrigen Treiben der Kommune Mainz findest, die Du für Deinen Widerspruch verwenden kannst.;-)
Noch Fragen>
Gruß
Christian

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chrissi @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6027 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

das wäre wirklich sehr nett, wenn du dir die Mühe machen würdest. Leider muss ich den Betrag für 2007 laut Bescheid schon am Montag zahlen. Ich weiß jetzt nicht wie schnell der Widerspruch in Mainz sein soll, schließlich steht auch noch der (weitaus größere) Betrag für das komplette Jahr 2008 zum 1.7. aus. Ich schicke dir gleich mal eine Mail, helfen würde es mir in jedem Fall! Spätestens wenn der zweite Ablehnungsbescheid kommt und der Klageweg offen ist, werde ich wohl wieder hier im Forum um Rat fragen müssen. Ach ja, ich hatte beim ersten Widerspruch wortwörtlich das geschrieben, was du mir vorgeschlagen hast. Die Reaktion der Stadt kann man ja weiter oben nachlesen. Hoffentlich bleibt mir die Klage erspart, aber ich würde allein schon aus Prinzip klagen bis ich bei der höchsten Instanz angekommen bin (sofern dies nicht aus finanziellen Gründen scheitert)! Es ist einfach nicht fair, dass die Stadt denkt mit den dämlichen Studenten kann man's ja machen. Na ja es hat keinen Zweck sich hier aufzuregen ;-)
Jedenfalls nochmals danke, dass es hier Leute gibt, die sich so Ahnungslosen wie mir annehmen! :-)

Liebe Grüße,
Chrissi

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Christian @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6027 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,
der einzulegende Widerspruch hat mit dem Zahlen der Steuer nicht viel zu tun. Da geht es mehr darum, dass man sich die Chance erhält, sein Geld zurück zu bekommen.
Eines noch: Wenn ich richtig lese, was bisher geschrieben wurde hast erst im März einen Steuerbescheid bekommen und kannst deswegen erst jetzt "Widerspruch" einlegen. Dafür hast Du einen Monat nach Eingang des Schreibens Zeit. Deine E-Mail habe ich bekommen. Wenn der Steuerbescheid wirklich vom 12.3. ist, wird es schon knapp.
Die Reaktion der Stadt wird so ausfallen, wie Du befürchtest. Um eine Klage wirst Du nicht herumkommen. So kompliziert und teuer ist das vorerst nicht. Außerdem gehören Klagen gegen die ZWst nach meiner Auffassung mehr zu der kulturellen Betrachtung des Gebarens deutscher Volksstämme und deren Verwaltung als zu einer juristischen Grundfrage. ;-)
Bis bald
Christian

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Yvonne Winkler @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6027 Tagen) @ chrissi

Für den Klageweg kann man Prozesskostenhilfe beantragen, also keine Bange.

Gruß Yvonne

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chrissi @, Samstag, 12.04.2008 (vor 6027 Tagen) @ Yvonne Winkler

Na wenn das so ist, muss ich mir ja keine allzu großen Sorgen machen, denn aus meiner jetzigen Sicht wäre der finanzielle Aspekt der einzige Grund aus dem eine Klage scheitern könnte (na ja und vielleicht am falschen Rechtsbeistand ;-) ). Ich melde mich wieder sobald ich von der Stadt Mainz höre.

Grüße,
Chrissi

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chili @, Mittwoch, 07.05.2008 (vor 6002 Tagen) @ chrissi

@Chrissi: Ich bin in der gleichen Situation wie Du, allerdings noch nicht ganz so weit. Ich muss erst noch die Erklärung zur Zweitwohnsitzabgabe ausfüllen.
Ich überlege gerade, ob ich mich nicht doch als Erstwohnsitz anmelde, aber die Stadt Mainz meinte, deshalb müsse ich die Zweitwohnsitzsteuer für die vergangenen Monate trotzdem zahlen...Wie raffgierig, schließlich bekommen sie doch für meine Ummeldung zum Erstwohnsitz einen Haufen Geld und wollen trotzdem noch die ZWS von mir...Dann bleibe ich doch lieber als Zweitwohnsitz angemeldet.

@Christian: Kannst Du mir noch mal eine Übersicht über die Urteile geben, die man im Widerspruch alle anführen sollte> VG Mainz vom 11.12.07 und BVerfG von 1983 und welche noch>
Danke und viele Grüße
chili

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Christian @, Mittwoch, 07.05.2008 (vor 6002 Tagen) @ chili

Hallo Chili,
Raffgier hin, Borniertheit her – was die melderechtliche Situation angeht, wohnst Du vorwiegend bei Deinen Eltern und bist dort mit Hauptwohnung, in Mainz, wo Du studierst, bist Du mit Nebenwohnung gemeldet. Das Wort „Wohnsitz“ in all seinen Variationen streiche bitte aus Deinem Repertoire – es gehört nicht in die Zweitwohnungsteuer. Zum Melderecht - es geht nicht darum, was Du gerne möchtest -, lese bitte im Menü unter „Hautwohnung“ nach.
Wenn Du Deine Erklärung noch nicht abgegeben hast, gibt es auch noch keinen Widerspruch. Das kannst Du Dir für später aufheben. Wenn es denn sein muss. Du musst den Vordruck ausfüllen und abgeben. Die „Erklärung“ enthält auch die Frage „ Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungsabgabenpflichtig>“
Da schreibst Du rein
„Ich habe meine melderechtliche Hauptwohnung nicht als Erstwohnung inne und kann folglich in Mainz keine Zweitwohnung haben (vgl. dazu u.a. BVerfG , OVG RLP Urteil vom 22.04.2008 – Az 6 A 11356/07).“
Das ist zwar ein bisschen voreilig, aber der 6. Senat wird uns schon nicht im Stich lassen und genauer geht es nicht. Wenn die Stadt Mainz dann doch einen Abgabenbescheid verschickt, ist ihr nicht mehr zu helfen. Sie wird es wohl tun. Wenn das passiert, wird Dir hier beim Widerspruch geholfen.
Noch Fragen
Gruß
Christian

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chrissi @, Mittwoch, 14.05.2008 (vor 5996 Tagen) @ chili

Hallo Chili,

Ich wünsch dir viel Spass mit der Stadt Mainz ;-) Kannst im Prinzip das was in dem Thread bereits dazu gesagt wurde übernehmen. Dieser Unsinn kostet nur Zeit und Nerven...und natürlich das Geld, das dir die Stadt aus der Tasche ziehen will.
In meinem Fall gibt es nichts neues. Vermutlich lassen sich die Herrschaften mit ihrer Antwort auf meinen zweiten Widerspruch Zeit bis ich die ZWA für dieses Jahr gezahlt hab. Hoffentlich macht das Verwaltungsgericht mal langsam hinne und entscheidet nicht zu Gunsten der Stadt!

LG,
Chrissi

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chili @, Montag, 09.06.2008 (vor 5969 Tagen) @ chrissi

Hallo zusammen,

bei mir gibt es zwar nichts neues von der Stadt Mainz, meine Erklärung habe ich vor einigen Wochen abgegeben. Aber mich würde mal interessieren, wie das mit den Prozess- und Anwaltskosten aussieht, wenn man irgendwann mal kein Student mehr ist. Bei mir wird das voraussichtlich noch dieses Jahr eintreten. Dass ich bald eine Anstellung finde, ist in meinem Beruf ziemlich sicher. Ziemlich sicher ist auch, dass ich Mainz verlassen werde und die Stadt Mainz von mir voraussichtlich eine Zweitwohnsitzabgabe von insges. 130-150 Euro von mir verlangen wird für den Zeitraum, in dem ich hier gewohnt habe. Ein Prozess durch sämtliche Instanzen wegen 130 Euro> Na ich weiß nicht. Meinetwegen gerne, aber nur, wenn ich nicht ein Vielfaches an Anwaltskosten bezahlen muss.

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 5969 Tagen) @ chili

Hallo Chili,
zur Zeit hat die Stadt Mainz schlechte Karten, wenn sie in einem Fall wie Deinem vor Gericht gezerrt wird.
Auch wenn die Urteile des OVG nicht rechtskräftig sind, werden VG und OVG vorerst nicht anders entscheiden. Ich kann mir eher vorstellen, dass die Stadt derzeit nur mit äußerster Vorsicht Steuerbescheide erlässt. Ich hoffe, sie ist so vernünftig und wartet wenigstens bis zum Urteil des BVerwG.:-|
Ansonsten:
1. Für Widerspruch, Klagen und Anträge brauchst Du erst Mal keinen Anwalt. Bis zu VG kannst Du das alleine machen. Da hast Du derzeit alle Trümpfe in der Hand.
2. Die Anwalts- und Gerichtskosten trägt der Verlierer – so wie es derzeit aussieht, dürfte das in Deinem Fall die Stadt Mainz sein.
3. Du kannst das Geld natürlich auch der Stadt Mainz schenken.:-D
Gruß
Christian

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 10.06.2008 (vor 5969 Tagen) @ chili

In diesem Fall ist PKH sinnlos, wenn jemand in den Beruf einsteigt und dann so viel verdient, dass er keine PKH mehr braucht. Bei PKH wird man zwei Jahre nach Gewährung noch einmal auf Bedürftigkeit überprüft. Wenn man es dann nicht mehr ist, hat sich der Bedarf nach PKH ebenfalls und dann muss alles nachbezahlt werden.
YW

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Christian @, Dienstag, 10.06.2008 (vor 5969 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
bei dem Sachverhalt wohl/hoffentlich überhaupt nicht erforderlich.:-D
Was will die Stat bei einem widerspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG schon machen> Zurückweisen und vor Gericht ziehen>:-|
Gruß
Christian

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chrissi @, Mittwoch, 18.06.2008 (vor 5960 Tagen) @ Christian

Hallo (an alle, die sich jetzt die Mühe machen den folgenden Stuss der Stadt Mainz zu lesen und mir helfen können/wollen!),

Es ist wieder mal soweit, ich habe heute Post von der Stadt Mainz bekommen. Sie beziehen sich in dem Schreiben, welches gleich folgt auf meinen Widerspruch. Vielleicht sollte ich noch dazusagen, dass mein Antrag auf Ruhen des Verfahrens am Dienstag bei der Stadt eingegangen sein muss. Das Datum des Schreibens der Stadt Mainz ist ebenfalls Dienstag, ich vermute daher, dass sich da was überschnitten hat.

„Wir nehmen Bezug auf Ihren, bei uns am 15.04.08 eingegangenen, form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen unseren an Sie gerichteten Zweiwohnungsabgabebescheid vom 12.03.08.

In diesem beantragen Sie die Aufhebung des Zweiwohnungsabgabebescheids vom 12.03.08 und beziehen sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 und auf die aktuelle Rechsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Hierzu möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 zum Aktz.: 2 BVR 1275/79 wurde über eine Satzung entschieden die nicht mit der Satzung über die Erhebung der Zweiwohnungsabgabe der Stadt Mainz vergleichbar ist.

Somit kann diese Entscheidung auf die Zweiwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden.

Bezüglich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

Bei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 B 11579/06.OVG handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden wurde. Das Verfahren wurde zur Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Mainz verhandelt.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 11.12.2007 eine Entscheidung bezüglich des Aktenzeichens 3 K 318/07.MZ getroffen. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Mainz Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Über die Berufung in diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 22.04.2008 zum Aktenzeichen 6 A 11354/07.OVG entschieden. Die Stadt Mainz prüft zurzeit, ob Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.

Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Um zu prüfen, ob vergleichbare Umstände auch in Ihrem Fall vorliegen, benötigen wir auf jeden Fall Angaben, ob Sie in im Haus Ihrer Eltern ein Kinderzimmer oder eine eigene Wohnung bewohnen, und ob Ihnen eine Küche oder Kochgelegenheit sowie Waschgelegenheit und Toilette zur Mitbenutzung oder zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

Abschließend möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrechterhalten wird.

Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtsausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.
Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat. Dieses Fehlen der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass die Forderung trotz des Rechtsbehelfs zu begleichen ist. Selbstverständlich besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn Ihrem Widerspruch oder einer nachfolgenden Klage stattgegeben werden sollte.

Vorsorglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Zahlung der Zweitwohnungsabgabe nicht als Rücknahme des Widerspruchs zu verstehen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs muss der Steuerverwaltung formal in schriftlicher Form erklärt werden.“

Es stellt sich die Frage: Was mach ich jetzt>> Mir platzt langsam der Kragen!

Liebe Grüße,
Chrissi

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Christian @, Mittwoch, 18.06.2008 (vor 5960 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,
das ist natürlich eine interessante Überlegung, die Mainz da kundtut:
„Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 - 2 BVR 1275/79 wurde über eine Satzung entschieden, die nicht mit der Satzung über die Erhebung der Zweiwohnungsabgabe der Stadt Mainz vergleichbar ist. Somit kann diese Entscheidung auf die Zweitwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden.“
Der Beschluss des BVerfG – immerhin Bundesrecht – zu dem, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch entsteht, ist also für die Stadt Mainz „nicht anwendbar“. Fragt sich nur – und diese Frage sollte man der Stadt stellen, was sie denn nun besteuert – eine Zweitwohnung ist es jedenfalls nicht. Den Unterschied zwischen Neben- und Zweitwohnung hat inzwischen selbst das BVerwG begriffen.
Die Stadt will also ihre Satzung durchziehen und die ZWSt eintreiben.
Formaljuristisch dürfte das Verhalten der Stadt „nicht zu beanstanden“ sein. Rechtspolitisch ist es grober Unfug. Die Stadt muss wissen, dass bis zum OVG ihre Steuerbescheide aufgehoben werden und auch jeder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg haben wird. Aber: Jeder Betroffene muss sich wehren.
Wenn also die Stadt Mainz Deinen Widerspruch zurückweisen will und den Antrag auf Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung ablehnt, hilft nur noch die Klage beim VG. Das nervt den Betroffenen, das weiß die Stadt und darauf baut sie.
Schriftverkehr ist mit derartigen Ignoranten nicht mehr besonders sinnvoll. Ich würde den Widerspruch aufrecht halten und die Entscheidung über das beantragte Ruhen des Verfahrens/Aussetzen des Vollzugs anmahnen. Dazu der deutliche Hinweis, dass auf dem Klageweg diesen Forderungen bis hin zum OVG stattgegeben wird. Dann würde ich noch die Frage stellen, was für eine Steuer (Abgabe) die Stadt denn nun erhebt, wenn es keine Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage der Beschlüsse des BVerfG ist.
Wenn es um Details geht, die nicht in aller Öffentlichkeit ausgebreietet werden müssen, wende Dich per E-Mail an mich.
Gruß
Christian

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Bjoern @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 5960 Tagen) @ Christian

Hallo ihr beiden,

Steuergegenstand der Mainzer Satzung ist nach § 1 das Innehaben einer Zweitwohnung. auch wenn sie nirgends den Begriff "Steuer" verwenden (statt dessen wird immer von "Abgabe" gesprochen), ändert dies nichts daran, dass die Abgabe rechtlich als Steuer zu qualifizieren ist.
da das BVerfG anno 1983 die Steuer mit dem Steuergegenstand "Innehaben einer Zweitwohnung" behandelt hat und die Entscheidungen des BVerfG nun einmal Gesetzeskraft haben, würde mich schon sehr die genaue Argumentation der Stadt Mainz interessieren, weshalb auf deren Satzung die Entscheidung des BVerfG nicht anzuwenden sei

im Übrigen hat mir die Pressestelle des BVerwG am Montag mitgeteilt, dass noch keine Revision der Stadt Mainz zum Urteil des OVG RLP vom 22.04.2008 bekannt ist. insofern sollte man mal beobachten, ob Mainz tatsächlich in Revision geht. nicht dass die uns hier auch für dumm verkaufen wollen

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Christian @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 5960 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
Mainz denkt so, wie die OVG LSA, NRW und VGH (das „V“ steht hier jeweils für „Verwaltungs“) Bayern bisher für Recht erkannt haben wollen:
Steuergegenstand ist das Innehaben eine Zweitwohnung, somit das Halten eines Gegenstandes. Das muss man so sagen, denn das Besteuern des Nutzens einer Nebenwohnung wäre nun doch zu grob. Was eine Zweitwohnung ist, legt der kommunale Gesetzgeber (der im allgemeinen mit seinen Befugnissen nicht klar kommt) freischwebend fest. Verwaltungspraktikabilität und –vereinfachung tragen dabei einfach alles.
Die Entscheidungen des BVerfG braucht man nur für die Feststellung, dass die Zweitwohnungsteuer eine zulässige örtliche Aufwandsteuer sei. Mehr will man gar nicht wissen.
Welche Blüten das treibt, und was da alles möglich ist, dazu ein Zitat aus einer Klageerwiderung der Stadt Wuppertal.
„Es heißt im Schriftsatz der Klägerin wörtlich: "Damit ist durch das. Bundesverfassungsgericht klar festgelegt, und es ist weder interpretierbar noch interpretationsbedürftig, dass der Begriff "Zweitwohnung" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nur dann berechtigt ist, wenn zugleich eine Erstwohnung innegehabt wird."
Dieses ist so nicht richtig. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom 11.10.2005 die damalige Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund zu überprüfen, die die Besteuerung an das Innehaben jedweder Zweitwohnungen anknüpfte. In diesem Zusammenhang wurde herausgearbeitet, was mit "Innehaben einer Zweitwohnung" gemeint ist und schließlich entschieden, dass bei aus beruflichen Gründen getrennt lebenden Ehegatten, das Abstellen allein auf die melderechtliche Situation zu einer Diskriminierung nach Art. 6 1 GG führt. Hierauf hat der Beklagte durch Satzungsänderung reagiert.
Wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang herausarbeitet, dass eine Zweitwohnungsteuer dann zulässig ist, wenn sie an das "Innehaben, einer Zweitwohnung" anknüpft, da dieses gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so beziehen sich diese Ausführungen durchweg auf das Innehaben der Zweitwohnung und nicht der Hauptwohnung, von der gar nicht die Rede ist. Aus der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Innehaben einer Hauptwohnung zwangsläufig beinhaltet. Abgestellt wird allein auf den zusätzlich in dem Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte zusätzliche Konsum.“

Das Ergebnis ist bekannt – die Stadt W. muss jetzt mit ihrer „Rechts“auffassung in die Revision nach Leipzig.
Und die Stadt Mainz hat letztlich nur Pech, dass die Pfalz nicht mehr zu BY gehört.
Gruß
Christian

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Bjoern @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 5959 Tagen) @ Christian

unter Umständen könnte es ganz hilfreich sein, die Angelegenheit mal den Oppositionsfraktionen im Mainzer Stadtrat zu präsentieren. ich kenne zwar die politische Situation in Mainz nicht so genau - in Magdeburg hat sich beispielsweise die FDP vehemennt gegen eine Einführung der ZWS ausgesprochen

von daher könnte vielleicht auf politischer Ebene auch etwas Druck ausgeübt werden ... denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es den Mitgliedern des Stadtrates gefällt, dass sich die Stadt Mainz nicht einmal durch ein eindeutiges Urteil des OVG RLP von ihrem Raubrittertum verabschiedet ;-)

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Christian @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 5959 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
wenn schon politischer Druck, dann gleich richtig.
Die passende Adresse ist der Petitionsausschuss des Landtags. Der kann den Unfug mit einem Satz beenden.
Aber bitte keine Illusionen - auch der Petitionsausschuss ist Teil des Systems, das in der Besteuerung des Bürgers nichts verfassungsrechtlich zu beanstanden findet.
Gruß
Chrsitian

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Bjoern @, Mittwoch, 11.06.2008 (vor 5968 Tagen) @ chili

Hallo,

wie Christian schon sagte - Anwaltskosten kannst du dir sparen; vorm VG kann man auch selber klagen

Gerichtskosten fallen nur an, wenn du verlierst ... und da das OVG RLP die Stadt Mainz ziemlich zurechtgewiesen hat, ist momentan nicht davon auszugehen, dass du ne Klage verlierst
allerdings bleibt abzuwarten, wie das BVerwG über die Revision entscheidet

das Einzige, was im Falle einer Zurückweisung deines Widerspruches passieren kann, ist, dass du einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen musst, damit deine Klage überhaupt angenommen wird. in meinem Fall waren das ca. 50 EUR (hab die Rechnung grad nicht da) ... aber im Fall deines Obsiegens bekommste auch dieses Geld zurück

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chili @, Montag, 30.06.2008 (vor 5949 Tagen) @ chili

Hallo zusammen,

es ist soweit, ich habe Post von der Stadt Mainz bekommen. Datiert ist das Schreiben auf den 23.6., angekommen ist es am 28.6.

Hier der Text:

"Wir nehmen Bezug auf Ihre Erklärung zur Zweitwohnungsabgabe, welche bei uns am 26.05.2008 eingegangen ist. In dieser nehmen Sie Bezug auf die aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts RLP vom 22.04.2008. Hierzu möchten wir ergänzend zu unserem Schreiben vom 05.05.2008 Folgendes mitteilen:

Das Oberverwaltungsgericht RLP hat am 22.04.2008 zum Aktenzeichen 6 A 11354/07.OVG eine Entscheidung getroffen. Die Stadt Mainz prüft zurzeit, ob Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.

Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Wir werden Sie deshalb auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben zur Zweitwohnungsabgabe heranziehen. Darüber werden Sie in den nächsten Wochen einen Bescheid erhalten."

Wie ist das jetzt mit dem Widerspruch, muss ich damit warten, bis der Bescheid da ist>
Danke und Lg,
Chili

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Bjoern @, Montag, 30.06.2008 (vor 5949 Tagen) @ chili

Hallo,

Widerspruch kann man erst einlegen, wenn der entsprechende Bescheid, welcher angefochten werden soll, bekannt gegeben wurde.

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chili @, Donnerstag, 17.07.2008 (vor 5931 Tagen) @ Bjoern

Hallo,

so, ich habe jetzt den Bescheid der Stadt Mainz bekommen. Ich soll die Abgabe für den Zeitraum 08/2007 bis 12/2008 zahlen. Was mache ich jetzt> Erst mal nicht zahlen, Widerspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen>
Da ich nächsten oder übernächsten Monat aus Mainz wegziehe, werde ich jedenfalls ganz bestimmt nicht den kompletten Betrag bis Ende 2008 überweisen.
Danke für die Hilfe.
Gruß
Chili

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Christian @, Donnerstag, 17.07.2008 (vor 5931 Tagen) @ chili

Hallo Chili,
richtig, wenn Du bereit bist zu klagen.
Widerspruch mit Hinweis auf Entscheidungen OVG Rheinland-Pfalz einlegen, dabei Aussetzung des Vollzugs (wichtig) sowie Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung BVerwG über die Revision der Stadt Mainz beantragen.
Widerspruch mit den Anträgen zum letztmöglichen Termin abgeben, nicht zahlen, warten wie Mainz reagiert.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

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chili @, Freitag, 18.07.2008 (vor 5931 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
danke für die schnelle Hilfe. Ja, bin sowas von bereit, gegen die Stadt Mainz zu klagen. :-D
Aber eine Frage habe ich noch: Ich tue mich etwas schwer mit der Argumentation im Widerspruch. Reicht es denn aus, auf die Entscheidung des OVG zu verweisen, oder sollte ich noch andere Urteile anführen> Ich habe Angst, dass ich da irgendwas vergesse. Ansonsten schreibe ich noch das rein, was ich in der Erklärung schon mal geschrieben hatte (melderechtliche Hauptwohnung nicht als Erstwohnung etc.).
Gruß
Chili

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Christian @, Freitag, 18.07.2008 (vor 5930 Tagen) @ chili

Hallo Chili,
Es genügt vollends, wenn Du in Deinem Widerspruch z.B. schreibst:
„Die vorgegebenen Bedingungen für das Innehaben einer Zweitwohnung sind bei mir nicht erfüllt. Wie Ihnen bekannt ist, wird meine melderechtliche Hauptwohnung in der Wohnung meiner Eltern von mir nicht als Erstwohnung innegehabt, folglich kann ich in Ihrer Stadt keine Zweitwohnung haben. Diese von mir vertretene, richtige Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, des BVerwG und des OVG RLP.“
Auf den genauen Wortlaut kommt es gar nicht so an, die Stadt Mainz liest sowieso nur das, was sie lesen will.
Die Anträge zur Aussetzung des Vollzugs sowie Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung BVerwG über die Revision der Stadt Mainz nicht vergessen.
Noch Fragen
Gruß
Christian

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Aqua @, Dienstag, 26.08.2008 (vor 5892 Tagen) @ Christian

Hey, Ihr eifrig postenden Rechtsprofis,
habe diesen interessanten Thread aufmerksam verfolgt und ne Menge gelernt ;-)

Eine Frage bliebe, kurz und knapp:
Was ändert sich, wenn man nur kein(e) Studierende(r) mehr ist, ansonsten aber gleiche Voraussetzungen gelten. Das heißt insbesondere, dass die melderechtliche Hauptwohnung bei den Eltern liegt, aber eben "nur" ein (inzwischen unbewohnbares, weil anderwetig verwendetes) Kinderzimmer ist.
Viele Grüße und Danke im Voraus

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Christian @, Dienstag, 26.08.2008 (vor 5892 Tagen) @ Aqua

Hallo,
nichts.
Gruß
Christian

Den "Rechtsprofi" weise ich zurück - ich bin Amateur.

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chico @, Freitag, 29.08.2008 (vor 5889 Tagen) @ Christian

Hallo in die Runde,

ich bin in der gleichen Situation und hoffe hier ein paar Tipps zu bekommen. In meinen Antrag hatte ich auch aufgeführt, dass ich meinen Erstwohnsitz bei den Eltern habe. Die Woche kam dann wie zu erwarten der Info Brief von der Stadt Mainz über die Zahlungspflicht und gleichzeitig vom Finanzamt der Bescheid für die Zahlung.

Vorweg habe ich erstmal eine Frage: Ich bin mit Erstwohnsitz in dem Haus meiner Eltern gemeldet und in Mainz mit Zweitwohnsitz, da ich neben meiner beruflichen Tätigkeit noch in Mainz studiere. Hat das irgend einen Einfluss oder ist einfach entscheidend, dass man mit seinem Hauptwohnsitz im elterlichen Haus gemeldet ist>

Kann man denn abschätzen wie lange es noch mit einer endgültigen Entscheidung vom Gericht dauert> Eigentlich scheue ich das ganze hin und her wenn ich jetzt Widerspruch einlege, aber auf der anderen Seite hab ich auch keine Lust der Stadt mein ganzes Geld zu „schenken“.

Bei der DAS hab ich ne Studentenrechtsschutzversicherung, leider hab ich mich aber noch nicht informiert ob die mich in dieser Angelegenheit unterstützen würden.

Wenn ich jetzt einfach Widerspruch einlege und denen das Geld überweise, hab ich ne Chance das bei einer positiven Entscheidung über die ZWS zurückerstattet zu bekommen>

Gruß,
Chico

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Christian @, Freitag, 29.08.2008 (vor 5889 Tagen) @ chico

Hallo Chico,
Du bist mit Hauptwohnung bei Deinen Eltern und mit Nebenwohnung in Mainz gemeldet. die Wohnsitze haben hier nichts zu suchen. :-D Auch das Finanzamt ist nicht daran schuld, sondern der Kämmerer der Stadt Mainz mit seinen Bediensteten.
Am 17.9. fällt eine Entscheidung des BVerwG in Sachen ZWSt – ob es eine endgültige sein wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Auf jeden Fall wird sie richtungsweisend sein.
Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat und deren Ablauf dürfte somit nach der vorgenannten Entscheidung liegen. Die Entscheidung BVerwG solltest Du also auf jeden Fall abwarten.
Fällt die Entscheidung in unserem Sinne aus, kannst Du unter Berufung auf das BVerwG Widerspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung des Vollzugs beantragen (dann musst Du vorerst nicht zahlen).
Gruß
Christian

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chico @, Freitag, 29.08.2008 (vor 5889 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann werd ich wohl erst mal bis zum 17. warten und hoffen, dass da endlich ein Schlußstrich gezogen wird.

Gruß,
Chico

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chico @, Donnerstag, 18.09.2008 (vor 5869 Tagen) @ chico

Hallo,

nach dem entäuschenden Urteil von gestern weiß ich nicht ob es sich jetzt noch lohnt Wiederspruch einzulegen und wenn ja auf was soll man sich denn im Wiederspruch beziehen>
» Gruß,
» Chico

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Bjoern @, Donnerstag, 18.09.2008 (vor 5869 Tagen) @ chico

Hallo,

die Stadt Mainz hat doch beim OVG Koblenz den Kürzeren gezogen. sie wollte dagegen auch in Leipzig Revision einlegen; inwieweit dies geschehen ist, weiss ich nicht.

jedenfalls würde ich die Lage in RLP als offen einschätzen ... bis Leipzig auch hierzu eine Entscheidung getroffen hat.
die Urteile aus Meck-Pomm wurden schließlich auch zu Gunsten der Studenten vom BVerwG bestätigt

etwas genaueres lässt sich aber erst sagen, wenn das schriftliche Urteil aus Leipzig vorliegt. falls vorher eine Frist abläuft, kannste ja erstmal Widerspruch einlegen und mit der Entscheidung des OVG Koblenz begründen ... und diesen ggf. nach Vorlage des schriftlichen Urteils des BVerwG wieder zurücknehmen. das dürfte kostenfrei sein

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

chico @, Donnerstag, 18.09.2008 (vor 5869 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Meintest du die Entscheidung vom 22.04 aus Koblenz>
Wenn ich jetzt Widerspruch einlege und das Geld der Stadt aber überweise, hab ich da später die Möglichkeit bei positiver Entscheidung in Leipzig das Geld zurückzubekommen>

Gruß,
Chico

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Yvonne Winkler @, Donnerstag, 18.09.2008 (vor 5869 Tagen) @ chico

Nach meiner Kenntnis wurde gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz durch die Stadt Mainz Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Wann das allerdings verhandelt wird, wer weiß.

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chili @, Freitag, 19.09.2008 (vor 5867 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo,
ich habe mal wieder Post bekommen:


"Wir nehmen Bezug auf Ihren form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen unseren an Sie gerichteten Zweitwohnungsabgabebescheid. Diesen begründen Sie mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 22.04.08 zum AZ: 6A 11354/07.OVG eine Entscheidung getroffen. Die Stadt Mainz hat Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Um zu prüfen, ob vergleichbare Umstände, wie in dem bereits angesprochenen Verfahren, auch in Ihrem Fall vorliegen, benötigen wir auf jeden Fall nachstehende Angaben bzw. Unterlagen:

-Bewohnen Sie in XXX eine eigene Wohnung oder ein Kinderzimmer im Haus der Eltern>
-Steht Ihnen eine Küche, Kochgelegenheit, Waschgelegenheit und Toilette zur Mitbenutzung oder zur alleinigen Nutzung zur Verfügung>
-Kopie Ihrer Studienbescheinigung.

Erst nach Vorlage der Unterlagen kann abschließend über Ihren Antrag auf Ruhen des Verfahrens entschieden werden.

Aufgrund Ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzen wir die Vollziehung des Zweitwohnungsabgabebescheides bis wir über die endgültige Entscheidung Ihres Widerspruchs oder einer nachfolgenden Klage Kenntnis erhalten haben, aus. Über das Ende der Aussetzung ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Sollte Ihr Widerspruch oder eine nachfolgende Klage endgültig keinen Erfolg haben, werden wir Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) über die bis zum Ende der Aussetzung geschuldete Zweitwohnungsabgabe festsetzen. Die Zinsen betragen für jeden Monat 1/2 v. Hundert (6 % im Jahr). Bereits heute weisen wir darauf hin, dass wir in diesem Fall auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht verzichten werden.

Abschließend möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrechterhalten wird.

Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtsausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.

Vorsorglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Zahlung der Zweitwohnungsabgabe nicht als Rücknahme des Widerspruchs zu verstehen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs muss der Steuerverwaltung formal in schriftlicher Form erklärt werden."


Ich muss dazu sagen, dass ich inzwischen in eine andere Stadt gezogen bin und mich schon vor einem Monat in MZ abgemeldet habe. Die Stadt MZ verlangt von mir aber die Zweitwohnungsabgabe bis Dezember 2008. Ein neuer Abgabebescheid wurde nicht ausgestellt.
Was soll ich jetzt machen> Der Stadt MZ einen Stud.nachweis schicken und die Info, dass ich bei meinen Eltern wohne, ein Kinderzimmer habe und alles nur mitnutze>
Was ist denn mit Kosten des Vorverfahrens gemeint> Wie sind denn meine Chancen jetzt nach dem Urteil des BVerwG>
@Chrissi: Wie sieht es bei Dir aus, hast Du auch so ein Schreiben bekommen>

Danke für die Hilfe.
Grüße
chili

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chrissi @, Samstag, 20.09.2008 (vor 5867 Tagen) @ chili

» @Chrissi: Wie sieht es bei Dir aus, hast Du auch so ein Schreiben
» bekommen>

Hallo Chili,

ja, ein Ähnliches. Die geforderten Angaben wurden gemacht. Seither hat sich die Stadt zum Glück nicht mehr gemeldet.

Gruß,
Chrissi

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Christian @, Samstag, 20.09.2008 (vor 5866 Tagen) @ chrissi

Hallo ihr beiden,
die Stadt wird sich ganz bestimmt wieder melden, obwohl das BVerwG - nach meinen bisherigen Informationen - Art. 105 Abs. 2a GG, der Kommunen nur das Erheben von Aufwandsteuern erlaubt, nicht gekippt hat.
Das Nuzen einer Nebenwohnung ist aber kein zulaessiger Gegenstand einer Aufwandsteuer. Hat das BVerfG vor so langer Zeit entschieden, dass einige das nicht mehr fuer gueltiges Bundesrecht halten - wie so manches andere auch..
Das BVerwG haette gut getan, waehrend der Verhandlung einmal innezuhalten und darueber nachzudenken, warum es keine Einwohnersteuer mehr gibt. Aber dafuer scheint es nun ja in vorbildlicher Weise festgelegt zu haben, dass der "Grundbedarf Wohnen" mit dem Nutzen eines umschlossenen Raumes gedeckt ist und alles darueber hinaus zusaetlichen Aufwand darstellt, der demnach steuerbar waere.
Viel Spass
Christian

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Bjoern @, Montag, 22.09.2008 (vor 5865 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

hat nicht das BVerwG damals die Einwohnersteuer gestoppt>

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Christian @, Montag, 22.09.2008 (vor 5864 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
» hat nicht das BVerwG damals die Einwohnersteuer gestoppt>
Weiß ich nicht. Falls ja, wäre es überflüssig gewesen. Nach dem Beschluss des BVerfG von 1963 war die Einwohnersteuer mit Einfügung Art. 105 Abs. 2a GG eigentlich schon erledigt.
Gruß
Christian

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chili @, Donnerstag, 27.05.2010 (vor 5252 Tagen) @ Christian

» die Stadt wird sich ganz bestimmt wieder melden

Hallo liebes Forum,

es ist soweit, ich habe Post bekommen:
"...hatten wir Sie zuletzt angeschrieben und mitgeteilt, dass eine Vorlage Ihres Widerspruchs an den Stadtrechtsausschuss zunächst zurückgestellt wird, da in einem der beiden Musterverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.
Mittlerweile erhielten wir Kenntnis darüber, dass das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. [...]
Wir bitten [...] um Mitteilung, ob Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten oder zurücknehmen. [...]
Wir möchten darauf hinweisen, dass das Widerspruchsverfahren in Rheinland-Pfalz gerichtsähnlich ausgestaltet und deshalb kosten- und zeitintensiv ist. Eine Beantwortung dieses Schreibens liegt deshalb insbesondere bei einer gleichgelagerten Sachlage wie in dem Musterverfahren auch in Ihrem Interesse. Im Falle einer in Betracht kommenden Rücknahme würden sich nämlich die auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes RLP zu erhebenden Gebühren unter Umständen ganz erheblich mindern. Falls Sie insoweit Rückfragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich unter der oben genannten Tel.nr. zur Verfügung. "
Anlage: Bundesverfassungsgericht, Verfahren über Verfassungsbeschwerde gg. Urteil des BVerwG 9C 7.08 vom 13.05.2009: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."

Muss zugeben, dass ich nun etwas ratlos bin. Ich wohne schon seit zwei Jahren nicht mehr in Mainz und wie schon im Thread weiter oben beschrieben, geht es in meinem Fall um einen Gesamtbetrag von ca. 130-150 Euro, den die Stadt Mainz von mir haben will. Prozesskostenhilfe bekomme ich nicht. Was soll ich nun machen> Den Widerspruch aufrecht erhalten und gucken, wie die Stadt Mainz reagiert> Wird sie wegen solch einer Summe wirklich vor Gericht gehen (bzw. sich vor Gericht zerren lassen)> Was meint die Stadt mit "die Gebühren nach Landesgebührengesetz würden sich ganz erheblich mindern">
@Chrissi: Hast Du zufällig auch diesen Brief bekommen>

Wäre für Hilfe sehr dankbar.

Viele Grüße
Chili

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chili @, Donnerstag, 27.05.2010 (vor 5252 Tagen) @ chili

Liebes Forum,

gerade habe ich noch folgendes im Internet gefunden:

"Darüber hinaus hat die Stadt Mainz in einer jüngst erfolgten Satzungsänderung (März 2009) rückwirkend ihre Definition der Hauptwohnung präzisiert. Demzufolge gilt zum Beispiel auch ein Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung als Hauptwohnung. Dies war in der alten Fassung der Satzung nicht eindeutig geregelt."

Ist das rechtens> Dürfen sie das so einfach RÜCKWIRKEND ändern> Da könnte doch jeder kommen> Ich bin sprachlos.

Grüße
Chili

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Yvonne Winkler @, Freitag, 28.05.2010 (vor 5252 Tagen) @ chili

Sie dürfen ihre Satzung jederzeit ändern.
Es ist nur ein Fall der zulässigen unechten Rückwirkung.

zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Yvonne Winkler @, Freitag, 28.05.2010 (vor 5252 Tagen) @ chili

Da das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat,
ist es sinnlos, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, wenn Dein Fall mit dem der Verfassungsbeschwerde vergleichbar ist.

Wird sie wegen solch einer Summe wirklich vor Gericht

» gehen (bzw. sich vor Gericht zerren lassen)>

Vor Gericht musst Du gehen und nicht die Stadt.

Es kostet immer mehr, wenn einer einen Widerspruchsbescheid begründen muss, als wenn er nichts tun muss, weil die Gegenseite den Widerspruch zurücknimmt. Logisch oder>