News: ZWS Halle

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 31.01.2008 (vor 6067 Tagen)

In Halle wurde gestern die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung mal wieder "gekippt". (Urteil nicht rechtskräftig)
Das Gericht hatte das bereits im Dezember entschieden. Gestern sind über 20 Klagen vor dem VG Halle verhandelt worden. Gegen das Urteil vom Dezember beantragt die Stadt Halle die Zulassung zur Berufung vor dem OVG Magdeburg.

Im wesentlichen wurden zwei Problemkreise als für die Entscheidung maßgeblich angesehen.

Einmal ist der in der Satzung unter § 1 Abs. 5c), der da lautet:

Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:
....
c) eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet

in seinem Anwendungsbereich als zu groß angesehen worden. Die Beschränkung auf die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung enthält keine Regelung über verheiratete Schüler und Studenten, die nicht aus beruflichen, sondern aus ausbildungsbedingten Gründen eine Zweitwohnung vorhalten müssen. Die ausbildungsbedingte Gründe sind keine beruflichen Gründe.

Der zweite Problemkreis knüpft an die hier schon ausgiebig diskutierte Kinderzimmerproblematik an und dem Umstand, dass mindestens zwei Wohnungen innegehabt sein müssen, um eine Zweitwohnungsteuer entstehen zu lassen. Das berühmte Kinderzimmer, das nur genutzt, aber nicht innegehabt wird, genügt den Anforderungen des BVerfG an eine Zweitwohnungsteuersatzung nicht.

News: ZWS Halle

Bjoern @, Donnerstag, 31.01.2008 (vor 6067 Tagen) @ Yvonne Winkler

glückwunsch! das sind echt super news :-D

vielleicht spricht sich das auch bis zum steueramt magdeburg rum, damit die sich nicht mehr hinter der "gefestigten rechtsprechung des ovg sachsen-anhalt" verstecken können :-P

welche streitfrage ist eigentlich gegenstand des berufungsverfahrens> das mit dem kinderzimmer>

News: ZWS Halle

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 31.01.2008 (vor 6067 Tagen) @ Bjoern

Ich gehe davon aus, beide von mir oben beschriebenen Problembereiche,
nämlich der Umstand, dass der Steuerpflichtige nicht exakt bestimmbar ist,
und die Notwendigkeit, dass zwei Wohnungen innegehabt werden müssen um die Steuerpflicht zu generieren und dass es nicht genügt, nur auf das Innehaben der Zweitwohnung abzustellen, gleichgültig, ob eine Erstwohnung innegehabt wird oder nicht.

Aber ich weiß es nicht, denn unsere Urteile werden voraussichtlich nicht berufungsfähig sein. ;-)
(Eines langt ja auch, das zum OVG geht).

Ich wünsche Dir für Magdeburg eine gute Überzeugungskraft.
BTW hat das OVG Magdeburg zur Notwendigkeit von zwei innegehabten Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung)nach meiner Kenntnis noch nichts ausgeurteilt.

Gruß Yvonne

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Bjoern @, Donnerstag, 31.01.2008 (vor 6067 Tagen) @ Yvonne Winkler

du hast recht - das steueramt magdeburg beruft sich zwar auf die "gefestigte rechtsprechung des ovg sachsen-anhalt", aber auf deren "erfolgsseite" (http://www.magdeburg.de/index.phtml>sNavID=1.100&La=1&&object=tx|698.3226&sub=0 ) findet sich nirgends ein beschluss oder urteil des ovg zur thematik "innehaben der hauptwohnung"

http://www.magdeburg.de/media/custom/698_3977_1.PDF>loadDocument&ObjSvrID=698&am...
unter nr. 3 steht zwar kurz was zu der problematik; aber ich denke dass es hier mehr um die qualität des wohnungsbegriffes geht

bin ja fast geneigt, dem netten steueramt nochmal ne email zu schicken ... andererseits können die sich damit auch in der klageerwiderung auseinandersetzen :-D (meine ging heute zur post)

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Yvonne Winkler @, Donnerstag, 31.01.2008 (vor 6067 Tagen) @ Bjoern

Die gefestigte Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt hat sich bisher in den von mir einsehbaren Urteilen noch nie zur Problematik der Voraussetzung, die an die Erstwohnung zu knüpfen sind, geäußert. Wenn man das als Anwalt oder Antragsteller oder Kläger nicht vorträgt, kann man auch nicht erwarten, dass das Gericht drauf kommt, wo der Hund begraben liegt. Amtsermittlungsgrundsatz hin oder her.

Ich lese es auch aus dem Beschluss so heraus, dass die Wohnungsbedingungen zur Debatte stehen und nicht das
Problem Anknüpfen an das Melderecht und gleiche Bedingungen für Haupt- und Nebenwohnung bezüglich des Innehabens.

Logisch, dass die Stadt diese Logik nicht aufgreift, sondern relativ sinnfrei ihre Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Erst -(Haupt)wohnung innegehabt wird, vertritt. Wer wird sich selbst den Geldhahn zudrehen> Das müssen schon andere tun.
Würde ich sicher auch machen, wenn ich die Interessen der Stadt vertreten müsste. Schließlich kann das Rechtsamt nur was für die verbockten Satzungen und wenn sie die Satzungen rechtmäßig gestalten würden, könnten sie nicht einen Studenten zur Kasse bitten, der nur eine Studibude und zuhause sein Kinderzimmer hat. Satzungen nach dem Überlinger Muster bringen in Studentenstädten halt nicht das große Geld. Studenten gibt es viel mehr, als ledige Di, Mi, Do-Professoren, die ihre Hauptwohnung nicht umlegen wollen.

Ich überlege jetzt noch, ob ich auf die Replik nochmal eingehe, bin Dir also einen Schritt voraus.;-)

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 18.03.2008 (vor 6020 Tagen) @ Yvonne Winkler

Gegen das Urteil des VG Halle hat die Stadt Zulassung der Berufung beim OVG Magdeburg beantragt.

Also steht die nächste Runde an...

News: ZWS Halle

Christian @, Dienstag, 18.03.2008 (vor 6020 Tagen) @ Yvonne Winkler

Na denne, Ring frei!
Ich habe gehört, dass die Juristen der Stadt vor dem Revisionsantrag ein Trainingslager in Bayern bezogen hatte. Ob es was genützt hat>;-)