*ZWS* halle (Saale)

joga22 @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5910 Tagen)

Hallo.
Ich habe nätürlich auch eine Frage.Ich habe eine Zweitwohnung in Halle.
Muß ich dem Antrag der Stadt Halle die Zweitwohnsitzsteuer zu entrichten, folgen oder klagen> Habe gelesen, dass die Steuer noch nicht richtig verankert und somit unzulässig ist. Trotzdem versucht es die Stadt HAlle immer wieder.

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Tommi @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5910 Tagen) @ joga22

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Tommi

» vgl. hierzu:
»
» http://www.anhaltweb.de/article-4344.html

Das ist ein Uraltlink und Schnee von vorgestern (als es noch welchen gab)und betrifft die vorhergehende Satzung.

@Christian: wahr gesprochen

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Tommi @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Yvonne Winkler

» » vgl. hierzu:
» »
» » http://www.anhaltweb.de/article-4344.html
»
» Das ist ein Uraltlink und Schnee von vorgestern (als es noch welchen
» gab)und betrifft die vorhergehende Satzung.

Der Link ist von 01/2006

Inwiefern hebelt die neue Satzung das Urteil des VG Halle, AZ 5A 99/04 HAL v. 11.01.06 aus>

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Tommi @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Tommi

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Tommi

Ganz einfach, nach diesen Urteilen, deren Argumentation auch der Stadt Halle eingeleuchtet haben, hat sie ihre Satzung umformuliert und neu eingestellt.

Diese neue Satzung muss erstmal wieder aufgehoben, umformuliert oder neu formuliert oder endgültig als nichtig angesehen werden, damit sie in ihrer gegenwärtigen Gestalt keine Rechtsgrundlage ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, d.h. die Stadt kämpft noch um ihre Satzung vor dem OVG Magdeburg und wer weiß, ob da ein Ende ist.
Solange also nicht rechtskräftig entschieden ist, dass die Satzung rechtswidrig oder gar nichtig ist, solange ist diese Satzung eine (schwebend wirksame/unwirksame) Rechtsgrundlage.

Auf so einer Rechtsgrundlage würde ich persönlich keinen Verwaltungsakt akzeptieren.

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Tommi @, Mittwoch, 13.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Ganz einfach, nach diesen Urteilen, deren Argumentation auch der Stadt
» Halle eingeleuchtet haben, hat sie ihre Satzung umformuliert und neu
» eingestellt.

Welche Argumente des von mir verlinkten Urteils haben eingeleuchtet und wo ist die neue Satzung nachlesbar>

(Hast Du sie gelesen>)

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Christian @, Mittwoch, 13.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi
nachzulesen im Netz - Stadt Halle - Orts(un)recht.
In einem muss ich Yvonne aber widersprechen - eingeleuchtet hat das Urteil der Stadt nicht. Sie hat es nachweislich nicht verstanden.
Gruß
Christian

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Tommi @, Mittwoch, 13.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Christian

Danke für den Hinweis,
ich habe die Satzung gefunden.

http://www.halle.de/Publications/sr216.pdf

Immerhin findet sich folgender Passus in der Satzung, den ich sonst noch nicht gelesen habe:

Inwiefern ist das Urteil des VG-Halle nach deiner Meinung hiernach dennoch nicht erfüllt>


(1) Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz
oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
erscheint.
(2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen
bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.

(3) Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung
durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

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Christian @, Mittwoch, 13.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi,
dieser Passus mit dem Billigkeitsquatsch ist weder Kern des Urteils noch in einer Zweitwohnungsteuersatzung überhaupt erforderlich.

1. Da durch das Innehaben einer Zweitwohnung typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert wird, bedarf es keiner besonderen Billigkeitsregelungen - das ist eine Entscheidung im Einzelfall.
2. Nutzt jemand nur eine Nebenwohnung, demonstriert er damit keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Zweitwohnungsteuer und unterliegt dieser folglich auch nicht. Für diese Fallkonstellation bedarf es erst Recht keiner Satzungsregelung. 3. Ergibt sich aus den Satzungsnomen, dass jede Nebenwohnung eine steuerrechtliche Zweitwohnung sei, ist die Satzung verfassungswidrig.

Das ist zwar etwas grob formuliert, könnte aber für das Verständnis so mancher (Fehl)Entscheidung hilfreich sein.

Gruß
Christian

*ZWS* halle (Saale)

Christian @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5910 Tagen) @ joga22

Hallo,
wenn Du eine Zweitwohnung in Halle hast, wäre eine Klage gegen die Zweitwohnungsteuer nicht besonders erfolgsversprechend.
Gruß
Christian

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joga22 @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Christian

danke für die schnelle Reaktion... nicht erfolgsversprechend warum> Ich muß dazu sagen, dass ich mich im Öffentlichen Recht nicht auskenne. Ich berufe mich da auf das was ich in Zeitungen oder im Internet lese. Doch sind mir bei meinen Beobachtungen keine klaren Aussagen wie z.B. "JA DIE STEUER IST ZU BEZAHLEN DA ES VOM OVG SO BESCHLOSSEN WURDE" aufgefallen.
Geht es bei den Klagen gegen die Steuer ...eher um kleine Details die man zum Herauswinden braucht oder kann man sich auf das noch nicht verankerte ZWS berufen>
Soll heissen... es gab doch schon erfolgreiche Klagen..wieso dann nicht bei mir>

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Christian @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ joga22

Hallo,
wahrscheinlich nur ein Missverständnis meinerseits. Vermutlich hast Du in Halle keine Zweitwohnung sondern bist lediglich mit Nebenwohnung gemeldet. Daraus macht die Stadt dann ihrerseits eine Zweitwohnung (was nicht zulässig ist) und fällt damit vor dem VG Halle regelmäßig auf die Nase. Bleibt die Frage - hast Du eine Zweitwohnung>
Gruß
Christian

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Christian

So wie ich das Gericht verstanden hatte, hält es die Satzung sogar für nichtig, aber ich habe das Urteil noch nicht schriftlich, daher halte ich mich vorerst noch etwas zurück.
Ich würde in Halle jedenfalls nicht klaglos die Zweitwohnungsteuer zahlen.
YW

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Christian @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5909 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
ich auch nicht. In Halle scheint es ja noch vernünftige Richter zu geben - ein Lichtblick, im Vergleich zum Freistaat Bayern - oder zu VG Köln, die Treiben das Absurde auf die Spitze.
Gruß
Christian

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joga22 @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 5903 Tagen) @ joga22

Hallo an alle.
Bei meinem Fall ( Nachzahlung für zwei Jahre ca.500€ )
in der Stadt Halle bin ich jetzt soweit einen Widerspruch/ Stornierung meiner Rechnung einzureichen. Am kommenden Do. habe ich ein Termin bei einem von der UNI gestelltem Rechtsanwalt. Ich werde meine Informationen natürlich weiterleiten. Von dem bisher interpretierten Zuschriften und Informationen bin ich der Ansicht, dass ich recht behalte und nicht zahlen muss.
Die Wohnung, die ich hier in Halle habe ist keine "Wohnung" im Sinne einer der Stadt Halle definierten Zweitwohnung.
Ich habe gelesen, dass das Elternhaus als solches keine ERSTWOHNUNG darstellt!Somit hatt man auch keine ZWEITWOHUNG... und kann nicht an die Zahlung dieser herangezogen werden.
Danke für weiter Informationen und Tipps.

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Christian @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 5903 Tagen) @ joga22

Hallo
der Widerspruch ist unumgänglich.
Aber wenn Du glaubst Deine Wohnung in Halle sei keine „Wohnung“ oder Zweitwohnung im Sinne der Satzung, wirst Du mit dem Widerspruch scheitern. Wenn Du gelesen hast, dass man eine Erstwohnung innehaben muss, um überhaupt eine Zweitwohnung innehaben zu können, hast Du das bestimmt nicht in der Satzung der Stadt Halle gelesen. Das steht da nämlich nicht drin. Im Sinne der Satzung der Stadt Halle ist JEDE Nebenwohnung eine Zweitwohnung.
Ein Hinweis noch, von dem ich glaube und hoffe, dass er nicht notwendig ist, dies aber auch nicht ganz ausschließen kann:
Falls der „von der Uni gestellte Rechtsanwalt“ den Widerspruch darauf aufbauen sollte, dass eine Zweitwohnungsteuer bei Studenten gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen würde und von einem Existenzminimum faselt, das Dir erhalten bleiben muss, gebe ich Dir einen Rat: Beende den Termin sofort! Derartige Wahnvorstellungen sind der sicherste Weg zur Niederlage vor Gericht.
Einen fertigen Widerspruch kriegst Du dann woanders besser.
Gruß
Christian

*ZWS* halle (Saale)

joga22 @, Dienstag, 19.02.2008 (vor 5903 Tagen) @ Christian

Danke!