Aufwand

Bjoern @, Dienstag, 22.04.2008 (vor 5985 Tagen)

Da meine letzten beiden Grundsatz-Probleme leider nicht so ergiebig diskutiert wurden, hoffe ich auf etwas mehr Resonanz bei folgendem Problem (ich werd auch extra für Christian an die Großschreibung denken ;-) ):

Magdeburg schreibt
"Durch das Innehaben einer Nebenwohnung im Stadtgebiet neben der Hauptwohnung im Elternhaus wird ein höherer Aufwand betrieben als wenn die Wohnung in Magdeburg die alleinige Wohnung wäre. Es wird Unterhaltsleistung durch das Vorhalten des überwiegend genutzten Kinderzimmers gebunden und es entstehen hohe Fahrtkosten durch mindenstens wöchentliche Fahrten."

1.) Den Aufwand hinsichtlich der Nebenwohnung habe ich; aber den Aufwand hinsichtlich des Kinderzimmers haben doch meine Eltern. Ist es nicht Grundanliegen der Aufwandsteuer, dass der besondere Aufwand bei ein und derselben Person entstehen muss>>

2.) Wenn ich die Magdeburger Wohnung nicht vorhalten würde, dann entstünde mir doch durch tägliche Fahrten zur Uni (einfache Strecke über 100 km) ein deutlich höherer Aufwand. Also dient meine Magdeburger Wohnung doch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gerade nicht dazu, einen höheren Aufwand zu erzeugen ... sondern ihn erheblich zu verringern. Wie passt das zusammen>>

Aufwand

Christian @, Dienstag, 22.04.2008 (vor 5985 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
es ist wie immer im richtigen Leben.
Die Aufwandsteuer soll einen Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf erfassen. Die Verwendung finanzieller Mittel für einen derartigen Aufwand indiziert wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Für die Zweitwohnungsteuer ist durch das BVerfG festgelegt, wie diese Leistungsfähigkeit demonstriert wird. Nämlich durch das Innehaben von mehr als einer Wohnung. Das haben einige, wenige Obergerichte ganz offensichtlich noch nicht begriffen, wenn sie auf die Nebenwohnung als alleinigen Steuergegenstand abheben.
Fraglos könnte eine Nebenwohnungsteuer (= Steuer auf das Nutzen einer Nebenwohnunug) auch als Aufwandsteuer verstanden werden – genau so wie eine Steuer für das Tragen einer Robe durch den Richter. Ich zitiere abgewandelt das OVG NRW:
„Der für das als Tragen einer (blauen>) Robe erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung zusammensetzt.“
Da sollte die Stadt Münster die Herren doch mal beim Wort nehmen. Passt letztlich für alles, was Geld kostet – das ist ja der Charme einer Aufwand- oder Verbrauchsteuer.
Gruß
Christian

Was die Großschreibung angeht: Tue es der deutsche Sprache zuliebe – sie ist gebeutelt genug.;-)

Aufwand

Bjoern @, Donnerstag, 24.04.2008 (vor 5983 Tagen) @ Christian

hmmm ... aber dann sind wir doch eigentlich fein raus:

das bverwg hat mit urteil vom 29.11.1991 (8 c 107/89; veröffentlicht u.a. in döv 11/1992, 489) eindeutig entschieden:
"Aufwandsteuern im Sinne des im Zuge der Finanzreform 1969 in das GG eubgefügten Art. 105 (2a) GG sind Steuern nur dann, wenn durch sie die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (u.a. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuer ist vielmehr, dass sie "einen besonderen Aufwand, also einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen" (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989) (...)
Das bloße Innehaben einer Erstwohnung ist allein kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein "Konsum", der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert."

wenn also das bverwg die grundsatzentscheidung getroffen hat, dass das innehaben von einer wohnung kein aufhänger für eine aufwandsteuer sein darf ... dann haben sich doch gefälligst alle gerichte der verwaltungsgerichtsbarkeit daran zu halten!