Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

ocean @, Sonntag, 08.06.2008 (vor 5771 Tagen)

Halli Hallo,

ich bin vor ein paar Jahren wegen meiner Ausbildung nach München gezogen und habe hier meinen Nebenwohnsitz angemeldet. Als die Zweitwohnsitzsteuer eingeführt wurde habe ich diese auch bezahlt.
Jetzt habe ich von Bekannten gehört, dass ein Zimmer im Hause der Eltern nicht als Hauptwohnsitz im eigentlichen Sinne zählt und man daher auch keine ZWS zahlen müsse.
Bei mir ist in dem Fall der Wohnsitz eben auch das frühere Zimmer im Haus meiner Eltern.
Ich habe auch schon ein wenig gegoogelt, aber alle Urteile beziehen sich nur auf Studenten.

Jetzt ist meine Frage, muss ich diese ZWS auch in diesem Jahr wieder zahlen oder kann ich Widerspruch einlegen mit der Begründung dass der Hauptwohnsitz ein Zimmer im Haus meiner Eltern ist> Mit der Ausbildung bin ich bereits fertig und Student bin ich auch nicht.
Ich mache jedes Jahr bei der Steuerklärung Heimfahrten geltend, die das Finanzamt auch anerkennt. Daher habe ich beide Wohnsitze angemeldet. Ich weiß nicht ob ich auch Anspruch ddarauf hätte wenn ich nicht den Zweitwohnsitz angemeldet hätte.
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, ich freu mich auf Antworten.

Gruß Ocean

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ ocean

Hallo Ocean,
Wohnsitze :-D kann man nicht anmelden.
Was das Melderecht angeht, findest Du auf der Startseite im Menüpunkt „Hauptwohnung“ vielleicht ein paar für Dich nützliche Informationen. Dabei wirst Du vermutlich feststellen, dass Du in München mit Nebenwohnung falsch gemeldet bist.
Hinsichtlich der Zweitwohnung ist es völlig unerheblich, wer diese Steuer bezahlen muss – ob Mann oder Frau, Student, Auszubildender, Werktätiger, Rentner oder … Wer eine Zweitwohnung hat, muss zahlen – eine verfassungsgemäße Satzung vorausgesetzt. Studenten sind nur der typische Fall für die melderechtliche Hauptwohnung im elterlichen Haushalt.
Du hast keine Zweitwohnung inne. Also gelten die „Studentenurteile“ auch für Dich.
Für einen Widerspruch hast Du, nach Eingang des Steuerbescheids, 1 Monat Zeit. Diese Frist dürfte bei Dir schon lange verstrichen sein. Abgesehen davon erkennt BY diesbezüglich Bundesrecht nicht an. Dein Widerspruch ergibt nur Sinn, wenn Du bereit bist, die unausweichliche Klage bis zum Ende durchzuziehen.
Was die doppelte Haushaltsführung angeht: Dazu einen Steuerberater o.ä. befragen.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ ocean

Hallo ihr beiden,

da die Zweitwohnungsteuer jährlich erhoben wird, kannst du nach meiner Rechtsauffassung bei jedem neuen (zukünftigen) Veranlagungszeitraum Widerspruch einlegen. allerdings musst du dir dann - wie Christian schon angedeutet hat - sicher sein, dass du vermutlich klagen musst, um deine Rechte durchzusetzen

ob du Student, Azubi oder Arbeitnehmer bist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer grds. unerheblich; wichtig ist, ob tatsächlich zwei Wohnungen innegehabt werden oder nicht. das elterliche Kinderzimmer hat man als Kind i.d.R. nicht inne ... folglich keine Zweitwohnungsteuer
(und die Zweitwohnungsteuer hat auch mit dem Wohnsitz/Hauptwohnung nur am Rande etwas zu tun)

rückwirkend kannste allerdings nix mehr machen ... da sind die Steuerbescheide bestandskräftig geworden

was die doppelte Haushaltsführung betrifft, auch von mir der Rat: Steuerberater konsultieren

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
» da die Zweitwohnungsteuer jährlich erhoben wird, kannst du nach meiner Rechtsauffassung bei jedem neuen (zukünftigen) Veranlagungszeitraum
» Widerspruch einlegen.
Da wäre ich mir nicht so sicher - entscheidend dürfte der Steuerbescheid, nicht der Zahlungstermin sein. Probieren kann man es allerdings.

Gruß
Christian

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Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

§ 6 der Münchener Satzung: "Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben."

also haben wir - ähnlich wie bei der Einkommensteuer - jährlich einen neune Veranlagungszeitraum. wenn ich die Satzung richtig verstehe, ist die Steuer immer am 01.07. fällig. also würde ich einfach einen Widerspruch gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ab 01.07.2008 einlegen ... und dann mal schauen, wie das Steueramt reagiert :-D

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Bjoern

"Die Heranziehung erfolgt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheids."
Aber fragen kostet ja nichts.

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Christian

Christian, ich hatte im Steuerrecht mal einen ähnlichen Fall. da durfte das Finanzamt auch nicht bei bestimmte Kosten, die im VZ 2005 Sonderausgaben waren, im VZ 2006 genauso verfahren ... vielmehr muss es die Voraussetzungen für jeden VZ neu prüfen, weil die ESt nun einmal eine Jahressteuer ist (dabei ging es übrigens um Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium ... und ich hatte als Steuerpflichtiger das Wahlrecht, ob ich es als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend mache ... aber das nur am Rande)

folglich bin ich mir sicher, dass für die ZWSt, welche ebenfalls eine Jahressteuer ist, nichts anderes gelten kann

man beruft sich zwar jeweils auf den Grundlagenbescheid ... dennoch wird jeder VZ neu geregelt!

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Christian @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
was bitte hat die Einkommensteuer mit einer Aufwand-/Verbrauchsteuer zu tun>
Das hängt sehr oft vom länderspeziifischen Kommunalrecht ab. Da halte ich mich zurück, weil viel zu viele Fußangeln versteckt sind. Ich weiß nur, dass es geübte Praxis vieler
Städte ist, die Steuer auf Jahre hinaus festzusetzen und allenfalls Mahnungen zu schreiben, wenn nicht pünktlich gezahlt wird.
Gruß
Christian

Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 5771 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich wollte nur auf die Jahressteuer hinaus. dabei ist es unerheblich, ob diese dann eine Aufwandsteuer oder eben die Lohnsteuer ist

das die Praxis so aussieht wie von dir beschrieben, ist mir auch klar. aber rechtlich ist die Zahlungsaufforderung ein neuer Abgabenbescheid, da die Steuer nun einmal jährlich festgesetzt wird
folglich kann man den neuen Veranlagungszeitraum auch erneut mittels Widerspruch anfechten!

soviel zur Theorie ... ich hoffe, der Themenstarter (hab den Namen vergessen :-| ) informiert uns über den Fortgang des Verfahrens ;-)