Widersprüchliches zur Erbauung?

Christian @, Mittwoch, 09.07.2008 (vor 5907 Tagen)

Verspäteter 1111.
Das hochwohllöbliche OVG NRW (Beschluss vom 12.06.2006 14 E 1045/05 - „V“ steht hier für „Verwaltungs“) stützt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung des VG Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 A 118/04 – noch nicht rechtskräftig) und macht sie sich gar zu eigen, „dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen im Sinne der ZWSt innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden können."
Wobei „zwei eigene Wohnungen innehaben“ fast schon ein juristischer Overkill ist.
OVG NRW („V“ steht hier immer noch für „Verwaltungs“) behauptet im gleichen Beschluss an anderer Stelle, wieder unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Lüneburg, das Innehaben von zwei Wohnungen träfe „für die Mehrzahl der Studenten“ zu. Was natürlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert.
Anmerkung:
Der BayerVGH („V“ steht auch hier für „Verwaltungs“) ist da etwas eleganter/noch erbärmlicher, wenn er plötzlich in Bezug auf die Hauptwohnung von einem „Innehaben im Sinne des Meldegesetzes“ spricht. Aber: Gut gebrüllt, Löwin.

Kann man bei Klagen vor den NRW-Gerichten immer mal anmerken. Hilft zwar nichts, bringt Städte und Richter aber vielleicht ins Schwitzen und dazu, endlich Farbe zu bekennen. In Mainz scheint es ja geklappt zu haben.

Manchmal kommt es mir so vor, als wollten die Richter in BY, z.T. auch in NRW und LSA ihren Kunden erklären, dass eine Katze auch ein Hund ist und dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung/-praktikabilität, dem Steuererfindungsrecht der Kommunen, der Typengerechtigkeit usw. auch so sein muss.
Aber vielleicht kann mir jemand erklären, wie ich das zu verstehen habe. Ich fürchte aber, dass der, der dies tun könnte, nicht zu finden sein wird (frei nach Prof. Dr. Bayer).

Widersprüchliches zur Erbauung?

Bjoern @, Freitag, 11.07.2008 (vor 5905 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich kann in dem Beschluss des OVG NRW nirgends Anhaltspunkte zur Haupt- bzw. Erstwohnung finden. falls der behandelte Fall so war, dass der Student auch diese innegehabt hat, dann passt der Beschluss.

komischerweise wiederholt das OVG an anderer Stelle:
"Wenn nach der wiedergegebenen eigenen Auffassung des VG Lüneburg, die zudem mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, grundsätzlich Studenten, die zwei Wohnungen innehaben, zur ZWS herangezogen werden können, entspricht dies gerade dem Willen des Satzungsgebers."

dann verstehe ich aber das VG Köln nicht, welches am 14.02.2007 urteilt, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW das Innehaben nur für die Zweitwohnung gefordert wird ...
(wann war 2007 Aschermittwoch>>)

Widersprüchliches zur Erbauung?

Christian @, Freitag, 11.07.2008 (vor 5905 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

» falls der behandelte Fall so war, dass der
» Student auch diese innegehabt hat, dann passt der Beschluss.
Der Student hatte nur die Nebenwohnung inne.
» (wann war 2007 Aschermittwoch>>)
In Sachen ZWSt Für die Verwaltungsgerichte in Köln und Münster anscheinend immer.:-P Aber war im konkreten schon gewesen- 6.2.08. Allenfalls also Spätfolgen.
Gruß
Christian