Widersprüchliches zur Erbauung?
Verspäteter 1111.
Das hochwohllöbliche OVG NRW (Beschluss vom 12.06.2006 14 E 1045/05 - „V“ steht hier für „Verwaltungs“) stützt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung des VG Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 A 118/04 – noch nicht rechtskräftig) und macht sie sich gar zu eigen, „dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen im Sinne der ZWSt innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden können."
Wobei „zwei eigene Wohnungen innehaben“ fast schon ein juristischer Overkill ist.
OVG NRW („V“ steht hier immer noch für „Verwaltungs“) behauptet im gleichen Beschluss an anderer Stelle, wieder unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Lüneburg, das Innehaben von zwei Wohnungen träfe „für die Mehrzahl der Studenten“ zu. Was natürlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert.
Anmerkung:
Der BayerVGH („V“ steht auch hier für „Verwaltungs“) ist da etwas eleganter/noch erbärmlicher, wenn er plötzlich in Bezug auf die Hauptwohnung von einem „Innehaben im Sinne des Meldegesetzes“ spricht. Aber: Gut gebrüllt, Löwin.
Kann man bei Klagen vor den NRW-Gerichten immer mal anmerken. Hilft zwar nichts, bringt Städte und Richter aber vielleicht ins Schwitzen und dazu, endlich Farbe zu bekennen. In Mainz scheint es ja geklappt zu haben.
Manchmal kommt es mir so vor, als wollten die Richter in BY, z.T. auch in NRW und LSA ihren Kunden erklären, dass eine Katze auch ein Hund ist und dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung/-praktikabilität, dem Steuererfindungsrecht der Kommunen, der Typengerechtigkeit usw. auch so sein muss.
Aber vielleicht kann mir jemand erklären, wie ich das zu verstehen habe. Ich fürchte aber, dass der, der dies tun könnte, nicht zu finden sein wird (frei nach Prof. Dr. Bayer).