Hallo Rebell,
das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung nach Auffassung vieler Kommunen ausdrücklich festgehalten, dass in bestimmten Fällen Auswärtige nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden dürfen. Sie machen dann bei der Steuererhebung einen Unterschied zwischen Einheimischen und Auswärtige,
Aber zu dem „Mittelsmann zwischen dem Steueramt und dem Gast als Zweitwohnungsbesitzer“ – hast Du da nähere Informationen, in welchen Gemeinden das der Fall ist> Interessiert mich unter der Oberbegriff „Absurditäten der Zweitwohnungsteuer.
Gruß
Christian