News: Urteile der BVerwG-Urteile

René ⌂ @, Mittwoch, 14.01.2009 (vor 5719 Tagen)

Im vergangenen September hat das Bundesverwaltungsgericht über die [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=4873]Erhebung der Zweitwohnungsteuer für Studenten[/link] entschieden. Für alle, die auf die Urteilstexte gewartet haben, können diese hier bekommen: [ul][li][urlpdf=http://zweitwohnsitzsteuer.de/archiv/urteil_9c14.07.pdf]Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007[/urlpdf][/li][li][urlpdf=http://zweitwohnsitzsteuer.de/archiv/urteil_9c17.07.pdf]Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007[/urlpdf][/li][/ul]

News: Urteile der BVerwG-Urteile

Alfred @, Donnerstag, 15.01.2009 (vor 5717 Tagen) @ René

Wenn man die beiden Urteile des BVerwG (Wuppertal und Rostock) vergleicht, entsteht für mich der Eindruck, dass eine Nebenwohnung zur steuerbaren Zweitwohnung wird, wenn die (nicht innegehabte) Erstwohnung melderechtlich als Hauptwohnung erfasst ist. Dabei kommt es bundesrechtlich auf die Innehabung der Erstwohnung nicht an.
Wenn aber der Sachverhalt „Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, …“
nach eigener Feststellung für das Bundesverwaltungsgericht zwingend das Innehaben beider Wohnungen erfordert, muss dann nicht - wenn schon nicht die Erstwohnung -, wenigstens die (melderechtliche) Hauptwohnung innegehabt werden> Oder muss man am Ende überhaupt keine Wohnung innehaben, um zur Zweitwohnugsteuer herangezogen werden. wie es in vielen Kommunen ja schon der Fall ist>

News: Urteile der BVerwG-Urteile

Bjoern @, Donnerstag, 15.01.2009 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

ich verstehe es zwar auch nicht ... aber vielleicht hilft folgendes:

das BVerwG hat einerseits festgestellt, dass nach der klassischen ZWS a la BVerfG 1983 beide Wohnungen innegehabt werden müssen.

in einem weiteren Schritt hat das Gericht geprüft, ob auch das Innehaben einer Nebenwohnung Gegenstand einer Aufwandsteuer sein kann ... und hat dies für den Fall bejaht, dass die (nicht innegehabte) Hauptwohnung das menschliche Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfes abdeckt und die Person darüber hinaus eine Nebenwohnung innehat.

News: Urteile der BVerwG-Urteile

Alfred @, Donnerstag, 15.01.2009 (vor 5717 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
verkürzt lässt sich eher sagen:
in einem weiteren Schritt hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass auch das Innehaben einer Nebenwohnung Gegenstand einer Aufwandsteuer sein kann. Finde ich durchaus nicht abwegig, aber den Krampf mit der als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung, den menschlichen Grundbedürfnissen und dem besonderen Aufwand hätte man sich sparen können. Absolut überflüssig.

Nunmehr hat das VG Düsseldorf für die Wuppertaler Satzung zu prüfen und vielleicht (>) zu entscheiden, ob diese rechtmäßige Grundlage für eine örtliche Aufwandsteuer ist. Ergebnis: offen>