So denkt das VG Magdeburg über das Grundbedürfnis Wohnen

Bjoern @, Montag, 02.03.2009 (vor 5703 Tagen)

[blockquote]Sofern die Klägerin nunmehr behauptet, die Wohnung in Magdeburg sei im Besteuerungszeitraum nicht ihre Zweitwohnung, sondern an sich ihre Hauptwohnung gewesen, vermochte sie dies nicht glaubhaft darzulegen.[/blockquote]

ich habe nie behauptet, dass Magdeburg meine Zweitwohnung sei. es war von vornherein meine Nebenwohnung. dies wurde nie bestritten ...

[blockquote]Hauptwohnung ist nach § 8 (1) S. 1 MG LSA die vorwiegend benutzte Wohnung, in Zweifelsfällen befindet diese sich dort, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (vgl. § 8 (1) S. 5 MG LSA). Maßgeblich ist dabei, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.[/blockquote]

schön und gut ... aber wer sagt denn, dass die Erstwohnung immer auch die Hauptwohnung sein muss>!>

[blockquote]Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Denn damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt. Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet (BVerwG, 2008).
Hiervon ausgehend hat die Klägerin nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um eine Zweitwohnung, sondern um ihre Hauptwohnung handelt. Die Klägerin hat noch in ihrer Steueranmeldung vom xxx ausdrücklich erklärt, es handele sich bei der von ihr am Studienort in Magdeburg bewohnten Wohnung um eine Zweitwohnung. [/blockquote]

aha - meine Meldung bei der Meldebehörde mit Nebenwohnung ist also auch eine Steueranmeldung mit Zweitwohnung. kann man von einem Richter nicht erwarten, dass er die Unterschiede Haupt-/ Erstwohnung & Neben-/ Zweitwohnung kennt>!>

[blockquote]Auch hatte sie sich im Melderegister mit der streitgegenständlichen Wohnung als Nebenwohnung angemeldet. (...) In Anbetracht dieser Erklärungen liegen derart gewichtige Indizien für die Eigenschaft der streitgegenständlichen Wohnung als Nebenwohnung vor, dass die bloße Behauptung im vorliegenden Klageverfahren, die Wohnung in Magdeburg sei Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewesen, diese nicht entkräften können.[/blockquote]

ich gebe es auf:
es wurde nie angezweifelt, dass die Magdeburger Wohnung meine Nebenwohnung ist. nur dient diese Nebenwohnung bei mir zur Deckung meines Grundbedürfnisses Wohnen, so dass sie steuerrechtlich (nach dem BVerwG) eben meine Erstwohnung ist

jetzt weiß ich auch, wieso ich niemals Richter werden kann :-(

So denkt das VG Magdeburg über das Grundbedürfnis Wohnen

Alfred @, Dienstag, 03.03.2009 (vor 5702 Tagen) @ Bjoern

Schon die Zeile "Betreff" ist falsch.
Berufung, aber richtig!

So denkt das VG Magdeburg über das Grundbedürfnis Wohnen

matthias1 @, Freitag, 03.04.2009 (vor 5672 Tagen) @ Alfred

Richter müssen reguliert werden und ihren Ansichten und Urteilen eine Rechnung zugrunde legen. Diese Rechnung des Aufwandes und der betriebswirtschaftlichen Betrachtung muss zwingend Bestandteil einer Urteilsbegründung sein, alles andere ist Unsinn, für den unsere Richter an der Uni durch jede Klausur fallen würden.
Sie sind eine Bedrohung des Rechtsstaates und Respekt vor jedem hier, der die Bürgercourage hat, sich mit dieser vertragslosen und unverantwortbaren Obrigkeit auf eine weltvertretbare Sichtweise anzulegen.