Oranienburg verlangt Steuer....
kurze Vorgeschichte: Ich habe eine duales Studium absolviert und bin deswegen in eine WG in Oranienburg gezogen. Hauptwohnsitz bei Mami und Papi (ehemaliges Kinderzimmer ) in Niedersachsen. Stadt belegt mich mit Zweitwohnungssteuer, dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. So wie es hier formuliert ist in etwa....http://www.asta.fh-koeln.de/downloads.htm#6
jetzt habe ich Antwort bekommen von der Stadt die sich natürlich auf das Urteil vom BVerwG vom 17.09.2008 stützen und argumetieren, dass allein die Abdeckung des menschl. Grundbedürfnisses Wohnen bei der Erstwohnung entscheidend ist.
USER ALFREDhatte dazu schonmal was formuliert, was ich als Antwort nutzen will....so in etwa:
Zweitwohnungssteuer
AZ: xxxxxx
Ihre Antwort vom 08.09.2009
Sehr geehrte Frau xxxxxxx,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) AZ.: 9 C 17/07 vom 17.09.2008 ist mir bekannt. Das BVerwG macht dennoch einen Unterschied zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung!
Gestatten Sie mir zu Ihren Ausführungen folgende Argumentation:
Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine "allgemeine
Lebenserfahrung" oder Vermutung dem Wohnungsinhaber den Nachweis, dass er die Wohnung zur Deckung seines Grundbedürfnisses „Wohnen“ nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nachweisen kann, dass es die einzige Wohnung ist,
die er innehat.
Die einzige Wohnung, die ich zur Abdeckung meines menschlichen Grundbedürfnisses „Wohnen“ als Teil des persönlichen Lebensbedarfs in Oranienburg innehabe, ist als Nebenwohnung erfasst, weil ich mich dort (aus genannten Gründen) nicht vorwiegend aufhalte. Es handelt sich dabei um meine „Erstwohnung“, für die ich keinen besonderen Aufwand erbringe, denn es ist nicht davon auszugehen, dass ich die einzige innegehabte Wohnung nicht als solche ansehe, nur weil ein von mir genutzter Raum in dem Haus
meiner Eltern, auf dessen Duldung und Rücksichtnahme ich angewiesen bin, aus sachlichen Zwängen des Melderechts als Hauptwohnung erfasst ist. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Aufwand für das Innehaben einer
einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstelle, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren könnte.
Lassen Sie mich noch anmerken, mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 17.09.2008 (Az.: 9 C 17/07) dass, die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert sind, die Anforderungen an die „Erstwohnung“ strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an
eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpfen oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellen.
Wie schon erläutert, liegt durch mich keine beliebige Verfügungsbefugnis über die Räumlichkeiten in dem Haus meiner Eltern vor. Es handelt sichim Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung Oranienburg vom 15.12.2008 nicht-
einmal um eine Wohnung bei meinen Eltern (def. Wohnung § 2 Abs. 3).
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
abzusehen und den Steuerbescheid vom 31.08.2009 aufzuheben.
wie könnte man es besser formulieren>> Bin dankbar für jeden brauchbaren Tip.
Gruß