Oranienburg verlangt Steuer....

Heinzer @, Freitag, 11.09.2009 (vor 5335 Tagen)

kurze Vorgeschichte: Ich habe eine duales Studium absolviert und bin deswegen in eine WG in Oranienburg gezogen. Hauptwohnsitz bei Mami und Papi (ehemaliges Kinderzimmer;-) ) in Niedersachsen. Stadt belegt mich mit Zweitwohnungssteuer, dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. So wie es hier formuliert ist in etwa....http://www.asta.fh-koeln.de/downloads.htm#6

jetzt habe ich Antwort bekommen von der Stadt die sich natürlich auf das Urteil vom BVerwG vom 17.09.2008 stützen und argumetieren, dass allein die Abdeckung des menschl. Grundbedürfnisses Wohnen bei der Erstwohnung entscheidend ist.

USER ALFREDhatte dazu schonmal was formuliert, was ich als Antwort nutzen will....so in etwa:

Zweitwohnungssteuer

AZ: xxxxxx

Ihre Antwort vom 08.09.2009


Sehr geehrte Frau xxxxxxx,


ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) AZ.: 9 C 17/07 vom 17.09.2008 ist mir bekannt. Das BVerwG macht dennoch einen Unterschied zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung!

Gestatten Sie mir zu Ihren Ausführungen folgende Argumentation:

Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine "allgemeine
Lebenserfahrung" oder Vermutung dem Wohnungsinhaber den Nachweis, dass er die Wohnung zur Deckung seines Grundbedürfnisses „Wohnen“ nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nachweisen kann, dass es die einzige Wohnung ist,
die er innehat.

Die einzige Wohnung, die ich zur Abdeckung meines menschlichen Grundbedürfnisses „Wohnen“ als Teil des persönlichen Lebensbedarfs in Oranienburg innehabe, ist als Nebenwohnung erfasst, weil ich mich dort (aus genannten Gründen) nicht vorwiegend aufhalte. Es handelt sich dabei um meine „Erstwohnung“, für die ich keinen besonderen Aufwand erbringe, denn es ist nicht davon auszugehen, dass ich die einzige innegehabte Wohnung nicht als solche ansehe, nur weil ein von mir genutzter Raum in dem Haus
meiner Eltern, auf dessen Duldung und Rücksichtnahme ich angewiesen bin, aus sachlichen Zwängen des Melderechts als Hauptwohnung erfasst ist. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Aufwand für das Innehaben einer
einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstelle, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren könnte.

Lassen Sie mich noch anmerken, mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 17.09.2008 (Az.: 9 C 17/07) dass, die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert sind, die Anforderungen an die „Erstwohnung“ strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an
eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpfen oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellen.

Wie schon erläutert, liegt durch mich keine beliebige Verfügungsbefugnis über die Räumlichkeiten in dem Haus meiner Eltern vor. Es handelt sichim Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung Oranienburg vom 15.12.2008 nicht-
einmal um eine Wohnung bei meinen Eltern (def. Wohnung § 2 Abs. 3).


Aus diesen Gründen bitte ich Sie, über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer

abzusehen und den Steuerbescheid vom 31.08.2009 aufzuheben.

wie könnte man es besser formulieren>> Bin dankbar für jeden brauchbaren Tip.

Gruß

Oranienburg verlangt Steuer....

Alfred @, Freitag, 11.09.2009 (vor 5335 Tagen) @ Heinzer

Ich gehe mal davon aus, dass das Schreiben der "Sehr geehrten Frau xxxxxxx," vom 8.9.09 kein Widerspruchsbescheid war sondern die Aufforderung enthielt, den Widerspruch zurückzunehmen. Andernfalls müsstest Du klagen.

Deine Antwort ist ok. kann man aber etwas knapper und fordernder fassen. Eine Überarbeitung in diesem Sinne wäre z.B.:

"für Ihre schnelle Antwort. die sie mir im Namen Ihres Bürgermeisters zuteil werden ließen, bedanke ich.

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) AZ.: 9 C 13, 14, 15 u. 17/07 vom 17.09.2008 sowie einige andere) sind mir bekannt. Deswegen kann ich Ihrer Auslegung nicht folgen.

Das BVerwG macht einen Unterschied zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung - wollte man das anders ausöegen, käme man zu einem verfassungswidrigen Ergebnis (s. BVerfG-Beschluss von 1983zur ZWSt-Satzung der Stadt Überlingen).

Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es nicht, mir durch eine Vermutung den Nachweis abschneiden zu wollen, dass ich die einzige innegehabte Wohnung zur Abdeckung meines „allgemeinen menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen“ nutze. Sollten sie den Begriff „Grundbedürfnis Wohnen“ in einer bestimmten, von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Weise definieren, wäre ich ihnen für eine Erläuterung dankbar.
Die einzige Wohnung, die ich innehabe, mithin meine Erstwohnung (in der Diktion des BVerwG), ist als Nebenwohnung erfasst, weil ich mich dort aus den Ihnen bekannten Gründen nicht vorwiegend aufhalte. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ich die einzige Wohnung die ich innehabe, nicht als solche ansehe, nur weil ein von mir genutzter Raum in dem Haus meiner Eltern aus sachlichen Zwängen des Melderechts als Hauptwohnung erfasst ist. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Aufwand für das Innehaben einer einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstelle, der typischerweise die für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren könnte.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen BVerfG bin ich nicht Inhaber einer Zweitwohnung. Sollten Sie aus den Urteilen des BVerwG etwas anderes herauslesen, kann dies keinen Bestand haben.

Aus diesen Gründen ist der Steuerbescheid vom 31.08.2009 aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen ..."(hier darf man lügen)

Auch wenn ich kürzlich von einem Gemeindebüttel belehrt wurde, dass ich als Bürger nichts zu verlangen oder gar zu fordern hätte, sollte man das getrost tun. Zumal dann, wenn man ein berechtigtes Anliegen hat. Das weiß der Belehrende jetzt auch.

Oranienburg verlangt Steuer....

Heinzer @, Freitag, 11.09.2009 (vor 5335 Tagen) @ Alfred

Hey Alfred..das ging ja mal schnell :-) danke für das Überarbeiten ;-)klingt ganz gut. Also die Stadt hat abschließend geschrieben, das ich mitteilen soll, ob ich an dem Widerspruch festhalte und das es nur ein Zwischenbescheid wäre...und das der Steuerbetrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht abverlangt wird...ich kann dich ja auf dem Laufenden halten.

Oranienburg verlangt Steuer....

Alfred @, Freitag, 11.09.2009 (vor 5335 Tagen) @ Heinzer

Scheint ja alles im grünen Bereich zu sein. Dann warten wir mal auf den Widerspruchsbescheid.