Zweitwohnsitzsteuer Mainz

Pasy @, Dienstag, 06.10.2009 (vor 5287 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich habe meinen Zweitwohnsitz als Student in Mainz und meinen Erstwohnsitz bei meinen Eltern im Haus angemeldet. Bislang habe ich immer Widerspruch eingelegt und mein Verfahren wurde aufgrund der beiden Urteile des VG und OVG zurückgestellt. jetzt hat schließlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zweitwohnsitzsteuer rechtens sei.
Die Stadt Mainz hat mich nun aufgefordert meinen Widerspruch aufrecht zu erhalten oder zurückzuziehen und somit den fälligen Betrag zu begleichen. Sollte ich meinen Widerspruch aufrecht erhalten, wird mein Verfahren dem Stadtrechtsausschuss vorgelegt und die Stadt wird eine Ablehnung des Widerspruchs beantragen.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt überhaupt noch>
Gibt es noch Aussicht auf Erfolg nach dem urteil des BVG>

Vielen Dank für eine Antwort und Gruß

Pasy

Zweitwohnsitzsteuer Mainz

Alfred @, Mittwoch, 07.10.2009 (vor 5287 Tagen) @ Pasy

Das BVerwG hat in den grundlegenden Fragen der Zweitwohnungsteuer schon mehrmals – und immer falsch entschieden. Die entsprechenden Urteile wurden aufgehoben und sind auf dem Müllhaufen der Justizgeschichte gelandet.
- 1979 hat das BVerwG das (verdeckte) Anknüpfen an das Melderecht in der Satzung der Stadt Überlingen für verfassungskonform gehalten. 1983 hat das Bundesverfassungsgericht die Satzung für verfassungswidrig erklärt und das Urteil aufgehoben. Seitdem gibt es die Zweitwohnungsteuer.
- 2000 hat das BVerwG im Falle der Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten das Anknüpfen an das Melderecht in der Satzung der Stadt Hannover für verfassungskonform gehalten. 2005 hat das Bundesverfassungsgericht diese Satzung eben deswegen für nichtig erklärt. Seitdem werden die Erwerbszweitwohnungen auswärtiger Verheirateter mit gemeinsamer ehelicher Wohnung nicht mehr besteuert.
- 2008 (und 2009) hat das BVerwG im Falle von Studierenden das Anknüpfen an das Melderecht für verfassungskonform erklärt und dazu ein atemberaubendes Konstrukt der personenabhängigen Aufwandstuer entwickelt. Wenn niemand dagegen Verfassungsbeschwerde einlegt, werden diese Urteile Bestand haben und auswärtige Studenten für das Innehaben eines einzigen umschlossenen Raumes, den sie u.a. zum Wohnen oder Schlafen nutzen, zur ZWSt herangezogen werden.
Was hat das BVerwG daraus gelernt> Anscheinend Nichts.
Was lernen wir daraus>
Über die Verfassungskonformität einer Satzung entscheidet abschließend das Bundesverfassungsgericht. Allerdings gehört es zum Wesen des Rechtsstaates, dass durch immer neue juristische Winkelzüge diese Entscheidungen unterlaufen werden können und Bestand haben, wenn man sich nicht dagegen wehrt.
Ob Du das tun willst, liegt bei Dir. Wenn Du die ZWst in Deinem Fall als rechtmäßig ansiehst, hast Du sie zu zahlen. Siehst Du sie nicht als rechtmäßig an und zahlst trotzdem, bestätigst Du die grenzenlose Steuererfindungsfreiheit des Gesetzgebers und dessen grenzenlose Gier.
Der Rechtsweg ist vorgezeichnet: Widerspruch – abschlägiger Bescheid – Klage bei VG – abschlägiges Urteil – Klage bei OVG – abschlägiges Urteil – Klage beim BVerwG – abschlägiges Urteil – Verfassungsbeschwerde – Entscheidung des BVerfG. Der Rechtsweg muss nicht so lang sein. Er lässt sich abkürzen, wenn eines der Gerichte die Berufung/Revision nicht zulässt. Dann kann man gleich Verfassungsbeschwerde einlegen. Bis dahin kann man den Gerichten die Entscheidung schwer machen, wenn man deutlich auf die Ungereimtheiten der Urteile des BVerwG hinweist.
Für die Kosten kann man als Student im Allgemeinen Prozesskostenhilfe beantragen. Wird die abgelehnt, kann man Verfassungsbeschwerde einlegen.
Langer Rede kurzer Sinn:
Es liegt allein bei Dir, ob Du kapitulieren oder weiter kämpfen willst.