Was tun?

Alfred @, Sonntag, 11.10.2009 (vor 5448 Tagen)

Am 13.5.2009 hat das BVerwG zur Revision der Stadt Mainz entschieden und die Urteile liegen seit Ende September vor.
Kernsätze, auf die Städte und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich begeistert stürzen werden, sind:
„Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die Zweitwohnungsteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt wird und die Innehabung der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt.“
Das klingt gewaltig, vermag aber nicht zu überzeugen. Die Regelvermutung ist durch nichts begründet und wohl auch nicht richtig. Sie ist widerlegbar und dem vermeintlich Steuerpflichtigen darf der Nachweis nicht durch Hinweis auf verfassungswidrige Satzungsnormen abgeschnitten werden. Alle, die nur eine einzige Wohnung innehaben, die als Nebenwohnung gemeldet ist, sollten bei der Abgabe der Steuererklärung die Frage, ob es sich um eine Zweitwohnung handelt, mit NEIN beantworten. Dazu die Erklärung beifügen:
„Die in Frage stehende Wohnung in XXX benötige ich zur Deckung meines dort bestehenden allgemeinen elementaren menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen. Es ist außerdem die einzige Wohnung, die ich innehabe und mithin meine Erstwohnung, die ich aus familiären Gründen nicht vorwiegend nutze. Das Innehaben einer Erstwohnung ist kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
Das ist dann keine Vermutung sondern eine Tatsache und damit nicht widerlegbar. Bei einer Klage müsste man natürlich ausführlicher werden und noch ein paar andere, durchaus plausible Argumente auffahren. Das alles wird vermutlich Städte und Gerichte nicht besonders interessieren, dürfte aber zu weiteren, noch offensichtlich unsinnigen Entscheidungen führen.
Endgültig beerdigen kann diesen Unfug jetzt allerdings wohl nur noch das BVerfG. Aber das wird natürlich nur tätig, wenn (möglichst viele) Verfassungsbeschwerden eingereicht werden.

Was tun?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 22.10.2009 (vor 5437 Tagen) @ Alfred

» „Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die
» Zweitwohnungsteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände
» der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des
» Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das
» allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten
» Wohnung gedeckt wird und die Innehabung der als Nebenwohnung gemeldeten
» Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt.“


Die Axiome, die hier ausgestreut werden, sind tatsächlich durch nichts begründet, aber dafür sind sie auch Axiome.:-P
Könnte man dafür die Denkgesetze bemühen>
Wohl eher nicht.:-(
Also weiter begründen und hoffentlich irgendwann mal ein vernünftiges Machtwort seitens des BVerfG. Man darf die Hoffnung nicht aufgeben, noch nicht.

Was tun?

Alfred @, Donnerstag, 22.10.2009 (vor 5437 Tagen) @ Yvonne Winkler

Unter einem Axiom habe ich mir eigentlich etwas Seriöses vorgestellt.:-(
Das beginnt schon mit dem „allgemeinen Wohnbedürfnis“ und dem, was man sich rechtlich darunter vorstellen soll.
Und was die Denkgesetze angeht: Ein typischer Zweitwohnungsfall nach diesen Vorstellung des BVerwG wäre der Verheiratete, der für seine ErwerbsZWEITwohnung mit Nebenwohnung registriert ist. Und was passiert dann> Er darf nicht besteuert werden, weil die Satzung verfassungswidrig ist (sagt das BVerfG). Und der Alleinstehende mit ErwerbsZWEITwohnung, die melderechtlich korrekt als Hauptwohnung registriert ist> Der wird auch nicht besteuert, weil die Satzung verfassungswidrig ist.
Von 1979 bis 2009 - Nichts dazu gelernt. Selbst die Ortsveränderung bliebt ohne Folgen.