Was tun?
Am 13.5.2009 hat das BVerwG zur Revision der Stadt Mainz entschieden und die Urteile liegen seit Ende September vor.
Kernsätze, auf die Städte und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich begeistert stürzen werden, sind:
„Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die Zweitwohnungsteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt wird und die Innehabung der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt.“
Das klingt gewaltig, vermag aber nicht zu überzeugen. Die Regelvermutung ist durch nichts begründet und wohl auch nicht richtig. Sie ist widerlegbar und dem vermeintlich Steuerpflichtigen darf der Nachweis nicht durch Hinweis auf verfassungswidrige Satzungsnormen abgeschnitten werden. Alle, die nur eine einzige Wohnung innehaben, die als Nebenwohnung gemeldet ist, sollten bei der Abgabe der Steuererklärung die Frage, ob es sich um eine Zweitwohnung handelt, mit NEIN beantworten. Dazu die Erklärung beifügen:
„Die in Frage stehende Wohnung in XXX benötige ich zur Deckung meines dort bestehenden allgemeinen elementaren menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen. Es ist außerdem die einzige Wohnung, die ich innehabe und mithin meine Erstwohnung, die ich aus familiären Gründen nicht vorwiegend nutze. Das Innehaben einer Erstwohnung ist kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
Das ist dann keine Vermutung sondern eine Tatsache und damit nicht widerlegbar. Bei einer Klage müsste man natürlich ausführlicher werden und noch ein paar andere, durchaus plausible Argumente auffahren. Das alles wird vermutlich Städte und Gerichte nicht besonders interessieren, dürfte aber zu weiteren, noch offensichtlich unsinnigen Entscheidungen führen.
Endgültig beerdigen kann diesen Unfug jetzt allerdings wohl nur noch das BVerfG. Aber das wird natürlich nur tätig, wenn (möglichst viele) Verfassungsbeschwerden eingereicht werden.