neue Verfassungsbeschwerde

Alfred @, Dienstag, 24.11.2009 (vor 5404 Tagen)

Die Stadt Mainz informiert derzeit per Rundschreiben alle Betroffenen, dass gegen das Urteil des BVerwG 9 C 7.08 vom Mai 2009(Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz) Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.
Nun sind es schon mindestens zwei, mögen noch viele folgen.
Die Stadt geht in Ihrem Schreiben davon aus, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine Auffassung, die nicht nur ich nicht teile und eher dem Bereich „Pfeifen im Walde“ zuordne.

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Rebell @, Dienstag, 24.11.2009 (vor 5404 Tagen) @ Alfred

die nicht nur ich nicht
» teile und eher dem Bereich „Pfeifen im Walde“ zuordne.

Lieber Alfred da kann es schon passieren, dass auch Dir die Luft zum Pfeifen im Walde noch ausgehen kann, denn es sind Fälle bekannt geworden im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde zur Zweitwohnungssteuer, da hat es schon mal viel mehr als Monate gedauert, musst nur noch hoffen, dass es nicht jahrzehnte werden, denn dann könntest nämlich auch Du keine Luft mehr haben um zu pfeifen. Wenn allerdings von der Stadt Mainz die Meinung vertreten wird, dass die Annahme vom BverfG. verweigert werden wird, dann kannst ruhig von einem Insiderhandel ausgehen. Welche Richter sitzen denn dort > Wer heute noch an eine unabhängige deutsche Justiz sich verlassen muss- der ist wohl bald verlassen! Trotzdem verfolge bitte und berichte!
Möglichst das Aktenzeichen > Es gibt allerdings viele mit Aktenzeichen versehene Eingangsbestätigungen welche nach mehr als 1 1/2 Jahren einfach nicht angenommen werden!
Lasst uns hoffen und beerdigt die Hoffnung am Schluss, das ist dann noch traurig genug!

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Alfred @, Dienstag, 24.11.2009 (vor 5404 Tagen) @ Rebell

Wenn die Beschwerden zur Entscheidung angenommen werden, kann es bis zur Entscheidung tatsächlich noch Jahre dauern – ich rechne so mit 4 bis 5 Jahren. Das ist übrigens nicht nur bei der ZWSt so.
Bis dahin dürfen wir alle hoffen oder müssen fürchten - die Kommunen wie die Steuerzahler.

Der Atem kann mir schon deswegen nicht ausgehen, weil ich nicht pfeife.
Im Gegensatz zu Dir bin ich recht zuversichtlich, dass es keinen „Insiderhandel“ zwischen dem BVerfG und der Stadt Mainz gibt. Die Auffassung der Stadt Mainz beruht auf der Meinung der dort agierenden kommunalen Juristen und ist durch kein rationales Argument gedeckt.

Da könnte es (nicht nur) den Mainzern schnell so gehen wie den Augsburgern, die am 12.01.05 noch frohgemut geschrieben hatten:

„8. Sind auch Zweitwohnungen steuerpflichtig, die aus beruflichen Gründen genutzt werden>
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.4.2000 (NVwZ 2001 S. 440 = DÖV 2000 S. 873) sind auch sog. Erwerbszweitwohnungen (zum Aufenthalt während der Arbeitswoche ohne Familie) der Zweitwohnungsteuer zu unterwerfen. Diese Frage ist unter dem AZ 1 BvR 1232/00 derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, obwohl sie das BVerfG bereits am 6.12.1983 (BvR 1275/79) bejaht hat.“

Das war auch so ein Denkfehler bzw. nicht richtig gelesen. Heute steht in der Augsburger Satzung - neben anderem Unsinn – unter § 3 (Steuerbefreiungen):

„3. Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Augsburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums inne haben.“

Und warum> Ganz einfach: Weil die Satzungen der Städte Hannover und Dortmund an das Melderecht anknüpfen. Und das ist in der gewählten Form verfassungswidrig.
Selbst wenn das BVerfG den Beschwerden stattgibt, sehe ich für die Zweitwohnungsteuer z.B. in Fremdenverkehrsgemeinden durchaus nicht das Ende. die müssen nur ihre Satzung ändern. Dann bleibt dort alles beim Alten.

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Bjoern @, Montag, 30.11.2009 (vor 5398 Tagen) @ Alfred

kann man diesen Thread ganz oben im Forum festpinnen, damit man ihn sofort sieht. ist m. E. für jeden Betroffenen wichtig

und wer kennt die Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerden>

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Alfred @, Montag, 30.11.2009 (vor 5398 Tagen) @ Bjoern

» und wer kennt die Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerden>
Das BVerfG kennt beide, das VG Aachen das eine und die Stadt Mainz das andere.
Was drin steht, wissen nur die Beschwerdeführer (deren Bevollmächtigte) und ihnen Zugeneigte sowie das BVerfG.

Wer zur ZWSt herangezogen wird, obwohl er nur eine einzige (oder keine) Wohnung innehat und somit keinen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung betreibt, sollte sich ein Beispiel an den beiden Beschwerdeführern nehmen und sich nicht von untergeordneten Gerichten abspeisen lassen.
Man sollte sich darüber klar sein, dass Verfassungsbeschwerden auch Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Beseitígung von Willkür sind.

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Yvonne Winkler @, Montag, 30.11.2009 (vor 5398 Tagen) @ Alfred

Das Aktenzeichen der von mir vertretenen Verfassungsbeschwerde lautet:

1 BvR 529/09

für diejenigen, die das vortragen wollen.
Sie richtet sich u.a. gegen den Bescheid, der auf Grund der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Aachen erlassen wurde.

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Student Uni Mainz @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5390 Tagen) @ Alfred

Lasst Euch nicht von den ganzen Meinungen, Ansichten und juristischen Halbwahrheiten verunsichern. Die Verfassungsbeschwerde zum Urteil des BVerwG vom 13.05.2009 (9 C 7.08) hat das Aktenzeichen 1 BvR 2655/09. Ihr könnt Euch bei einem (auch bereits laufenden) Widerspruchsverfahren jederzeit auf die Beschwerde berufen und zumindest AdV und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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Alfred @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5390 Tagen) @ Student Uni Mainz

Damit gibt es also zwei „gesicherte“ Verfassungsbeschwerden
- 1 BvR 529/09 (Stadt Aachen)
- 1 BvR 2655/09 (Stadt Mainz)
Das sind vom Grundtypus her zwei ziemlich ähnliche Satzungen.
Gibt es noch mehr> In BY z.B.>