München - Eltern mieten Wohnung für studierendes Kind

goldstein @, Mittwoch, 07.04.2010 (vor 5105 Tagen)

Hallo liebes Forum,
mein Mann hatte bis vor Ende 2009 seinen Hauptwohnsitz in Stuttgart. Für seine Tochter hat er in München eine Wohnung angemietet (WG). Der Vermieter bestand darauf, dass er selbst den Mietvertrag unterschreibt und in diesem Zusammenhang auch seinen Zweitwohnsitz in München anmeldet. Mein Mann hat nie in dieser Wohnung gewohnt, die Miete wird von der WG bezahlt. Kann man in diesem Fall eine Befreiung erreichen>
Vielen Dank für eine Rückmeldung, Dorothee

München - Eltern mieten Wohnung für studierendes Kind

Alfred @, Mittwoch, 07.04.2010 (vor 5105 Tagen) @ goldstein

Was der Vermieter da verlangt, ist ungesetzlich (vermutlich auch in Bayern). Wer solchen Forderungen nachgibt, handelt ungesetzlich. Aber das spielt eigentlich keine Rolle.

Für die Nebenwohnung des Ehemannes dürfte dann keine ZWSt anfallen, wenn sich „nachweisen“ lässt, dass er die Wohnung nie genutzt hat. Der Ärger ist aber vorprogrammiert, denn die Stadt wird behaupten, er sei „Inhaber einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf eines Familienangehörigen“. Das ließe sich allenfalls widerlegen, wenn es einen (Unter)Mietvertrag zwischen Vater und Tochter gibt. Sollte der seinerzeit nur mündlich vereinbart sein, sollte man das mit diesem Datum „aktenkundig“ machen.

Die Nebenwohnung sollte sofort – wenn möglich rückwirkend – abgemeldet werden (Begründung: falsche Information durch den Vermieter, "ich habe die Wohnung nie bezogen, sondern von Anfang an meiner Tochter mit allen Rechten überlassen").

Zum Haupt- und Zweitwohnsitz:
Richtig soll das wohl so zu verstehen sein, dass mit der Anmeldung der Nebenwohnung in München aus der bisher alleinigen Wohnung in Stuttgart melderechtlich eine Hauptwohnung wurde:

München - Eltern mieten Wohnung für studierendes Kind

Rebell @, Mittwoch, 07.04.2010 (vor 5104 Tagen) @ Alfred

» aber vorprogrammiert, denn die Stadt wird behaupten, er sei „Inhaber einer
» weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf eines
» Familienangehörigen“.

Ha Ha wie würde es sich denn bei einem Gefängniswärter in München zu behandeln sein. Dieser hätte einen eigens für ihn bereitgestellten Raum zum Schlafen ,der hat auch einen Schlüssel für den Zugang - das alles für den persönlichen Bedarf- er beansprucht somit eine Schlafgelegenheit in einem anderen Gebäude als seine Hauptwohnung>>>>>>>Das Innehaben zählt doch zum persönlichen Aufwand > Selbst wenn die Miete nichts kostet, werden doch die von der Kommune ermittelten Kaltmietwerte zur Besteuerung angesetzt. Soe steht es doch in allen Satzungen.
Wenn die Satzungen keine Befreiung vorsehen, gelten dann einfache Interpredationen>> oder gilt die Satzung >

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goldstein @, Donnerstag, 08.04.2010 (vor 5104 Tagen) @ Alfred

Danke für die hilfreiche Antwort!