2.Wohnsitz bei den Eltern mietfrei - Steuer???

Sebastian M. @, Mittwoch, 16.06.2010 (vor 4736 Tagen)

Guten Morgen zusammen,

ich habe nach meinem Auszug bei meinen Eltern einen 2.Wohnsitz behalten. Dies soll aus verischerungsrechtlichen Gründen auch zukünftig so bleiben.

Nun flatterte mir wie auch vielen anderen das Schreiben der Stadt Stuttgart bez. 2.Wohnsitz-Steuer ins Haus.
Diese richtet sich ja, wenn ich es richtig verstanden habe, nach der Höhe der jährlichen Netto-Kaltmiete.
Da ich meinen Eltern keine Miete bezahle, welche Höhe wird hier angesetzt>

Vielen Dank für Eure Unterstützung vorab.

Sebastian

2.Wohnsitz bei den Eltern mietfrei - Steuer???

Alfred @, Mittwoch, 16.06.2010 (vor 4736 Tagen) @ Sebastian M.

1. Vermutlich bist Du bei Deinen Eltern mit Nebenwohnung gemeldet, deswegen hat die Stadt Dich angeschrieben, da nach der verfassungswidrigen Stuttgarter Satzung jede Nebenwohnung eine Zweitwohnung ist.
2. Wenn Du bei Deinen Eltern ausgezogen bist, hast Du Dich für diese Wohnung abzumelden. Warum das versicherungstechnisch nicht möglich sein soll, erschließt sich mir nicht ohne weiteres. Die Abmeldung kannst du bis zum 31.12.2010 nachholen.
3. Auch nach der verfassungswidrigen Stuttgarter Satzung wärst Du für die Zweitwohnung nicht steuerpflichtig, da Du diese nicht innehast.

2.Wohnsitz bei den Eltern mietfrei - Steuer???

Rebell @, Donnerstag, 17.06.2010 (vor 4735 Tagen) @ Alfred

» 3. Auch nach der verfassungswidrigen Stuttgarter Satzung wärst Du für die
» Zweitwohnung nicht steuerpflichtig, da Du diese nicht innehast.

Aber bitte alles mit Vorsicht, denn das Urteil v. BFH v. 17.2. hat entschieden, dass die Wohnung bei den Eltern nicht von der Zwst-Pflicht eine Befreiung erreicht werden kann. Es badarf also nicht der Verfügnungsbefugnis bei den Eltern. Die Möglichkeit zu wohnen ....usw. genügt als Erstwohnung zu wirken!
Wann werden alle auf diesen Zug aufspringen >>>
Das Monster Zwst wirft ihre Schatten voraus!

2.Wohnsitz bei den Eltern mietfrei - Steuer???

Alfred @, Donnerstag, 17.06.2010 (vor 4735 Tagen) @ Rebell

Für die Erstwohnung bedarf es nach höchstrichterlichen Entscheidungen keiner Verfügungsbefugnis, wohl aber für die Zweitwohnung, solange der Steuergegenstand das „Innehaben einer Zweitwohnung“ ist. Somit ist also das Innehaben einer einzigen Wohnung als Zweitwohnung steuerbar. Das ist ein anderer Sachverhalt als das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung, aber eben zulässig. Die dahinter stehende Logik, dass die vorwiegend genutzte Wohnung die Erstwohnung sein soll, erschließt sich mir allerdings nicht. Dieses Diktat des BVerwG - dem sich das BVefG angeschlossen hat - ist absurd.

Unverändert verfassungswidrig bleibt es nach eben diesen höchstrichterlichen Entscheidungen, die Nebenwohnung als Zweitwohnung zu normieren.