Köln und Ehegattenprivileg

josef @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 5059 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Köln und dem Ehegattenprivileg.

Ich habe in der Zeit von Januar 2008 bis 08.Dezember 2008 beruflich bedingt in einer Nebenwohnung in Köln gewohnt. Da ich verheiratet und Vater einer kleinen Tochter bin, habe ich natürlich jeden freien Tag (meisten Donnerstag bis Sonntag) bei meiner Familie verbracht.
Leider war ich durch diverse negative Erfahrung in meinem Bekanntenkreis schon für das Thema Zweitwohnsteuer sensibilisiert. So habe ich mich vor der Anmeldung in Köln die damals gültige Satzung der Stadt Köln
"Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 16. Dezember 2005"
gelesen und unter §2 Punkt 6 folgende Ausnahmen gefunden:
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Diese Ausnahme traf genau auf meine Situation zu.
Fast zwei Jahre nach meinem Auszug aus der Kölner Wohnung wurde ich jetzt von der Stadt Köln zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Da ich laut der oben zitierten Satzung nicht unter die „Steuerpflichtigen“ falle, habe ich nach bestem Wissen und Gewissen eine Negativerklärung abgegeben.
Meine Negativerklärung wurde von der Stadt Köln aber nicht anerkannt, da ich mich im Jahr 2008 nicht überwiegend im Stadtgebiet aufgehalten hätte. Diese zeitliche Einschränkung wurde aber erst in der ab 01.01.2009 gültigen Satzung eingeführt.
Frage:
Kann sich die Stadt Köln auf eine Satzung berufen, die erst vier Wochen nach der Abmeldung meiner Nebenwohnung eingeführt wurde>

In der Satzung vom 16.Dezember 2005 steht kein Wort einer zeitlich befristeten Aufenthaltsdauer im Stadtgebiet.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Köln und Ehegattenprivileg

Alfred @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 5059 Tagen) @ josef

» ich habe eine Frage zu Köln und dem Ehegattenprivileg.
Es gibt kein Ehegattenprivileg bei einer Aufwandsteuer– es darf auch keines geben. Aber das interessiert hier nicht und ist auch weniger eine Frage des Rechts denn der Vernunft.

» Meine Negativerklärung wurde von der Stadt Köln aber nicht anerkannt, da ich mich im Jahr 2008 nicht überwiegend im Stadtgebiet aufgehalten hätte.
Frage meinerseits:
Wie ist der Sachstand> Hast Du schon einen Steuerbescheid (wenn ja, von wann) oder "nur" eine Mitteilung der Stadt, dass sie Deine Erklärung nicht anerkennen will (wenn ja, was will sie von Dir)> Nur deswegen von Bedeutung, weil die Reaktion unterschiedlich ist.

Eine Fallkonstellation wie bei Dir führte in zwei Fällen zur Aufhebung der ZWSt-Bescheide durch das VG Köln, da hast Du durchaus Chancen.

Ggf. Mail direkt an mich (Briefumschlag unter meinem Namen anklicken).

» Kann sich die Stadt Köln auf eine Satzung berufen, die erst vier Wochen nach der Abmeldung meiner Nebenwohnung eingeführt wurde>[/b]
Sie tut es, also kann sie es. Die Frage ist nur, wie weit sie damit kommt/kommen darf.

Köln und Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Montag, 08.11.2010 (vor 5055 Tagen) @ josef

» Kann sich die Stadt Köln auf eine Satzung berufen, die erst vier Wochen nach der Abmeldung meiner Nebenwohnung eingeführt wurde>

Kann sie grundsätzlich nicht, zumal die Satzungsänderung auch erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Das hat das VG Köln in einem Urteil aus Juni (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRW) ausdrücklich festgestellt.

Die Stadt hat daraufhin die Satzung geändert und die Befreiung rückwirkend abgeschafft. Die Rechtswidrigkeit dieser Änderung ist eigentlich recht offensichtlich.

Entscheidungen gibt es dazu aber bisher noch nicht.

Köln und Ehegattenprivileg

Alfred @, Montag, 08.11.2010 (vor 5055 Tagen) @ LionelHutz

» » Kann sich die Stadt Köln auf eine Satzung berufen, die erst vier Wochen nach der Abmeldung meiner Nebenwohnung eingeführt wurde>

» Kann sie grundsätzlich nicht, zumal ...
Was nichts daran ändert, dass sie es tut und damit eindrucksvoll beweist, dass sie es kann. Wenn niemand dagegen klagt, kommt sie damit durch und kann es immer wieder tun. ((Ich weiß auch, dass die Frage anders gemeint war, aber wenn jeder sagt, was er nicht meint und meint, was er nicht sagt, landen wir dort, wo wir scheint's hingehören: im sprachlichen Niemandsland.) Gerade die Kölner Kämmerei ist im Umgang mit dem "kann" sehr, sehr korrekt.

Wenn man die Urteile des BVerwG zur Satzung der Stadt Mainz liest, kommt man an einschlägiger Stelle zu der Auffassung, dass die Stadt Mainz seinerzeit ihre Satzung nur durch das Einfügen des § 2a gerettet hat. Die damit verbundene Auslegungsartistik des BVerwG (gegen das MRRG) muss man ja nicht teilen – aber für die Mainzer war sie die Rettung (und hoffentlich eine weitere Etappe zum Ende der Zweitwohnungsteuer à la Melderecht).

Den Mainzer § 2 a hat Köln in die geänderte Satzung vom 18.12.2009 ebenfalls übernommen. Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung soll mir mal einer erklären, worin das immer wieder beschworene Ehegattenprivileg des § 2 Abs. 6 bestehen soll. Es stellt doch jetzt eine klare Diskriminierung Verheirateter dar, die ihre Nebenwohnung nicht aus beruflichen (und angeblich „gleichgestellten“) Gründen halten und geht auch sonst (leider nicht so ganz) klar am Beschluss des BVerfG von 2005 vorbei.

Die Formulierung „… sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält“ trägt auch schon ihre ersten Früchte, die mit den Meldegesetzen nichts mehr zu tun haben.