News: Urteile VG Aachen

Yvonne Winkler @, Sonntag, 12.11.2006 (vor 6367 Tagen)

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in zwei Entscheidungen vom 12.10.2006 (AZ: 4 K 384/04) und vom 23.10.2006 (AZ: 4 K 339/04) zwei Klagen von Studenten abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer der Stadt Aachen gewehrt hatten. Beide Klagen sind nicht zur Berufung zugelassen. Sie können über das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

News: Urteile VG Aachen

Christian @, Sonntag, 12.11.2006 (vor 6367 Tagen) @ Yvonne Winkler

Wer sich die Urteile ansieht:
Keine falschen Rückschlüsse. Bei der Argumentation der Kläger konnte es nicht anders kommen.
Zusatz: das OVG NRW hat auch noch zwei draufgesetzt (gleiche Quelle wie VG Aachen), Kommentar: s. oben.
Gruß

News: Urteile VG Aachen

Doreen, Aachen, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6364 Tagen) @ Christian

» Wer sich die Urteile ansieht:
» Keine falschen Rückschlüsse. Bei der Argumentation der Kläger konnte es
» nicht anders kommen.


Wer die beiden Beschlüsse aufmerksam studiert, wird feststellen, dass die Klagen nicht an der Argumentation der Kläger gescheitert sind. Vielmehr hat das VG Aachen festgestellt, dass der Besteuerung von Studenten aufgrund der Aachener Satzung keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6364 Tagen) @ Doreen

Das VG hat zwar einen Amtsermittlungsgrundsatz, wenn man aber als Kläger keine stichhaltigen Einwände und Argumente vorträgt, wird sich das Gericht nicht mit allen Facetten der Einwände, auch der nicht vorgetragenen nicht befassen. Erstaunlich ist doch, dass in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen wurde. Spricht zumindest dafür, dass die Klagen nicht so begründet waren, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung (die ich nach wie vor hätte) verblieben sind und die nächste Instanz möglich geworden wäre.
Aber wie heißt der schöne Spruch: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Auf ein Neues!

Yvonne Winkler

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Christian @, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6364 Tagen) @ Doreen

Hallo Doreen,
ich habe die beiden Urteile sorgfältig gelesen und bleibe dabei: Die Argumentation der Klägerin/des Klägers war falsch. Man kann bei der Thematik nicht erwarten, dass ein Richter sich tief schürfend mit der Materie befasst (hat).

Die Urteile sind im Übrigen richtig. Auf der Grundlage der Aachener Satzung wird die Steuer zu Recht erhoben. Die Frage ist nur: Wird mit dieser Satzung zulässigerweise eine örtliche Aufwandsteuer erhoben. Und da bin ich mit Yvonne einer Meinung: Das wird wohl eher nicht so sein. Die Aachener Rechtsauffassung ist da wie die vieler anderer Kommunen: Etwas eigenwillig.

Auf Hoher See (und vor Gericht) muss man eben ggf. selbst rudern, wenn man nicht untergehen will - Gottes Hand kann nicht überall sein.

Gruß