ZWSt - Ummeldung vergessen, eigtl. Hauptwohnsitz-nachweisbar

Flutsch84 @, Montag, 21.02.2011 (vor 5041 Tagen)

So, habe mich nun über mehrere Stunden mal durchs Forum gekämmt und bräucht euren Rat und Hilfe.

Folgender Sachverhalt:

Einzug in die Wohnung nach München am 1.9.2005. Gemeldet als Hauptwohnsitz. Grund war der Studienbeginn in München.

Am 20.07.2009 musste ich die Wohnung meiner Eltern, die seit 1.9.2005 als Nebenwohnung deklariert war, wiederum zum Hauptwohnsitz machen, damit ich in den Semesterferien (wo ich bei meinen Eltern gewohnt habe), den LKW-Führerschein machen konnte.

Dummerweise habe ich nach Bestehen der Führerscheinprüfung vergessen mich wieder umzumelden.

Die Stadt München verlangt jetzt von mir eine Zweitwohnsitzsteuer, obwohl ich von 01.10.2009 bis 31.08.2010 nachweislich in München gelebt habe.
Dies kann ich an Hand von Zeugenaussagen (Nachbarn, Komillitonen), Tankbelegen, Immatrikulationsbescheinigungen etc. belegen.

Am 27.01.11 habe ich mich bei der Gemeinde des Wohnsitzes meiner Eltern, rückwirkend zum 31.08.10 umgemeldet, d.h. Wohnung meiner Eltern alleiniger Wohnsitz, Wohnung München abgemeldet.

Am 29.01.11 habe ich von der Stadt München eine Schreiben mit Aufforderung zur Abgabe einer Zweitwohnsitzsteuererklärung mit Frist bis 25.02.11 erhalten.

Dies ist meinerseits am 09.02.11 mit Hinweis auf die oben geschilderten Begebenheiten erfolgt.

Am 18.02.11 erhalte ich nun eine Ablehnung auf Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer für 2009 und 2010, da ein Antrag auf Befreiung bis 31.01.2011 gestellt werden müsse.
Beiliegend der Steuerbescheid für 2009 und 2010.

Meine Fragen dahingehend:

1. Wieso kann mein Antrag abgelehnt werden, wenn nirgends in der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung darauf verwiesen wird, dass der Antrag auf Befreiung bis 31.01. des Folgejahres erfolgen muss> V.a. in Anbetracht dessen, dass der Antrag der Stadtkämmerei mir erst am 29.01.11 (auf normalem Postweg, kein Einschreiben etc.) zugestellt wurde>

2. Ich werde definitiv Widerspruch einlegen. Klar, bin ich ein Stück weit selbst Schuld, wenn ich "vergesse" mich richtig zurückzumelden.
a. Die Möglichkeit, zu widersprechen, da es sich bei der erstgenannten Wohnung um ein Zimmer in der Wohnung meiner Eltern handelt, wurde m.E. ja mit dem BVerwG Urteil vom 17.09.2008 ausgelöscht oder>
b. Ich belege meine tatsächlichen Aufenthalte in München bis August 2010>!

3. Ich beantrage Aussetzung der Zahlung bis über den Widerspruch entschieden wurde oder>

4. Ich weiße auf meinen jetzigen finanziellen Status hin (bin seit 1.9.2010 Azubi in einer Spedition), und da brechen mir die insgesamt 323,00 € definitiv das Kreuz..

5. Anwalt nehmen und Klage einreichen dürfte bei 323 € wohl wenig sinnvoll sein oder>

Für Tipps, Ratschläge etc. bin ich euch echt dankbar. Muss bis 21.03.10 Widerspruch einlegen.

ZWSt - Ummeldung vergessen, eigtl. Hauptwohnsitz-nachweisbar

Alfred @, Montag, 21.02.2011 (vor 5041 Tagen) @ Flutsch84

Bitte nicht Wohnsitz – in keiner Variante.
Zu meinem Verständnis Deine melderechtliche Registrierung:
- 01.09.2005 – 20.07.2009 Hauptwohnung München/Nebenwohnung Eltern,
- 20.07.2009 – 31.08.2010 Nebenwohnung München/Hauptwohnung Eltern,
- seit 01.09.2010 alleinige Wohnung Eltern.

Das mit der Führerscheinprüfung verstehe ich nicht, ist außerdem ein klarer Verstoß gegen das Melderecht, wenn Du in diesem Zeitraum vorwiegend in München gewohnt hast.

Das Problem mit dem Steuerjahr und dem Termin ist hier ja schon des Öfteren beklagt worden. Formal dürfte die Stadt sogar Recht haben. Vorzuwerfen ist ihr allerdings, dass sie durch schuldhaftes Verzögern der Aufforderung zur Steuererklärung die KAG unterläuft. Das wird allerdings nicht ohne Klage abgehen, und die Erfolgsaussichten kann ich nicht beurteilen. Ob es da schon Klagen gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Auf jeden Fall gegen den ablehnenden Bescheid zum Antrag auf Befreiung Widerspruch einlegen und den Antrag aufrechterhalten.


» ...obwohl ich von 01.10.2009 bis 31.08.2010 nachweislich in München gelebt habe. Dies kann ich an Hand von Zeugenaussagen (Nachbarn, Komillitonen),Tankbelegen, Immatrikulationsbescheinigungen etc. belegen.
Du musst nicht Deinen tatsächlichen Aufenthalt in München belegen, sonder nachweisen, dass Du im fraglichen Zeitraum die Wohnung in München vorwiegend genutzt hast. Der Widerspruch ist nur sinnvoll, wenn der Nachweis überzeugend ist, und Du ggf. vor Gericht gehst. Wenn nicht, kannst du nur auf die Befreiung hoffen oder grundsätzlich klagen – das geht dann aber vmtl. vors BVerfG.

» 2. Ich werde definitiv Widerspruch einlegen.
» a. Die Möglichkeit, zu widersprechen, da es sich bei der erstgenannten Wohnung um ein Zimmer in der Wohnung meiner Eltern handelt, wurde m.E. ja mit dem BVerwG Urteil vom 17.09.2008 ausgelöscht oder>
Stimmt, für Satzungen vom Typ der Münchener Satzung.

» b. Ich belege meine tatsächlichen Aufenthalte in München bis August 2010>!
s. o.

» 4. ...jetzigen finanziellen Status hin (bin seit 1.9.2010 Azubi in einer Spedition),
Das wird die Stadt kaum rühren, die hat Schulden en masse.

» und da brechen mir die insgesamt 323,00 € definitiv das Kreuz.
Allenfalls kannst Du Erlass, Ratenzahlung oder Stundung beantragen.

» 5. Anwalt nehmen und Klage einreichen dürfte bei 323 € wohl wenig sinnvoll sein oder>
Nicht, wenn der Anwalt Erfolg hat.

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Flutsch84 @, Montag, 21.02.2011 (vor 5041 Tagen) @ Alfred

da hast du mir schon mal ganz schön weitergeholfen.

» Bitte nicht Wohnsitz – in keiner Variante.
» Zu meinem Verständnis Deine melderechtliche Registrierung:
» - 01.09.2005 – 20.07.2009 Hauptwohnung München/Nebenwohnung Eltern,
» - 20.07.2009 – 31.08.2010 Nebenwohnung München/Hauptwohnung Eltern,
» - seit 01.09.2010 alleinige Wohnung Eltern.

stimmt soweit Alles.

» Das mit der Führerscheinprüfung verstehe ich nicht, ist außerdem ein klarer
» Verstoß gegen das Melderecht, wenn Du in diesem Zeitraum vorwiegend in
» München gewohnt hast.

Nein nein, in diesem Zeitraum habe ich ausschließlich zu Hause gewohnt, weshalb München ja als Nebenwohnung gemeldet war. Musste ich so machen, da ich von dem Arbeitsamt im Landkreis meiner Eltern eine nicht unerhebliche Förderung erhalten habe -> somit musste ich die Führerscheinprüfung auch in diesem Landkreis machen, wenn ich die Förderung in Anspruch nehmen wollte.

» Das Problem mit dem Steuerjahr und dem Termin ist hier ja schon des Öfteren
» beklagt worden. Formal dürfte die Stadt sogar Recht haben. Vorzuwerfen ist
» ihr allerdings, dass sie durch schuldhaftes Verzögern der Aufforderung zur
» Steuererklärung die KAG unterläuft. Das wird allerdings nicht ohne Klage
» abgehen, und die Erfolgsaussichten kann ich nicht beurteilen. Ob es da
» schon Klagen gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
» Auf jeden Fall gegen den ablehnenden Bescheid zum Antrag auf Befreiung
» Widerspruch einlegen und den Antrag aufrechterhalten.

Was meinst du mit "KAG">

» » ...obwohl ich von 01.10.2009 bis 31.08.2010 nachweislich in München
» gelebt habe. Dies kann ich an Hand von Zeugenaussagen (Nachbarn,
» Komillitonen),Tankbelegen, Immatrikulationsbescheinigungen etc. belegen.
» Du musst nicht Deinen tatsächlichen Aufenthalt in München belegen, sonder
» nachweisen, dass Du im fraglichen Zeitraum die Wohnung in München
» vorwiegend genutzt hast. Der Widerspruch ist nur sinnvoll, wenn der
» Nachweis überzeugend ist, und Du ggf. vor Gericht gehst. Wenn nicht, kannst
» du nur auf die Befreiung hoffen oder grundsätzlich klagen – das geht dann
» aber vmtl. vors BVerfG.

nunja, ich denke mal dass sich das auf Grund zahlreicher Tankbelege etc. ziemlich hieb- und stichfest belegen ließe.

» » und da brechen mir die insgesamt 323,00 € definitiv das Kreuz.
» Allenfalls kannst Du Erlass, Ratenzahlung oder Stundung beantragen.

Erlass wäre ja quasi dasselbe wie Anerkennung des Widerspruchs bedeuten, oder gibts da Unterschiede>

» » 5. Anwalt nehmen und Klage einreichen dürfte bei 323 € wohl wenig
» sinnvoll sein oder>
» Nicht, wenn der Anwalt Erfolg hat.
Das is mir klar :) allerdings dürfte der Aufwand / die Gebühren bei einer Niederlage immens höher sein oder>

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Alfred @, Montag, 21.02.2011 (vor 5041 Tagen) @ Flutsch84

» Was meinst du mit "KAG">
KommunalAbgabenGesetz – da findest Du in § 3 alles zur „bayer. Armutsgrenze“. Und dieses Gesetz unterläuft die Stadt nach meiner Auffassung.

» nunja, ich denke mal dass sich das auf Grund zahlreicher Tankbelege etc. ziemlich hieb- und stichfest belegen ließe.
Mit Tankbelegen lässt sich der vorwiegende Aufenthalt in München nicht nachweisen. Da muss schon mehr „etc.“ ran.

»» Erlass ... Widerspruchs ... gibts da Unterschiede>
Ja, Erlass wird wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gewährt – kommt bei Dir vmtl. eh nicht in Frage.
Widerspruch richtet sich gegen die Richtigkeit/Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides.

» Das is mir klar :) allerdings dürfte der Aufwand / die Gebühren bei einer Niederlage immens höher sein oder>
Das ist so.

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Flutsch84 @, Montag, 21.03.2011 (vor 5013 Tagen) @ Alfred

Wollte euch mal kurz mein Schreiben im Wortlaut an die Landeshauptstadt München mitteilen:

"Sehr geehrte Frau XY,

hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch ein. Des Weiteren beantrage ich die Aussetzung der Zahlung bis über meinen Widerspruch entschieden wurde.

Begründung:

1) Durch Zeugen und schriftliche Dokumente kann ich nachweislich belegen, dass ich im Zeitraum von 01.10.2009 bis 31.07.2010 vorwiegend meine Wohnung in München genutzt habe.
Entsprechende Belege kann ich Ihnen auf Nachfrage gerne zukommen lassen.

2) Die Aufforderung zur Abgabe einer Zweitwohnsteuererklärung wurde mir nicht am 27.10.2010, sondern am 29.01.2011 (Schreiben vom 28.01.2011) zugestellt.

3) In dem unter 2) genannten Schreiben wurde ich nicht darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer wegen geringen Einkommens bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss.
Für mich war lediglich die gesetzte Frist bis 25.02.2011 ersichtlich. Wäre ich in dem unter 2) genannten Schreiben auf die Frist zur Antragsstellung auf Steuerbefreiung hingewiesen worden, wäre der Antrag meinerseits umgehend gestellt worden.

Die Punkte 2) und 3) stellen für mich ein Unterlaufen des § 3 KAG durch schuldhaftes Verzögern der Aufforderung zur Steuererklärung bzw. unterlassene Information gegenüber dem Steuerpflichtigen dar.

MfG Flutsch84"

Allgemeine Erläuterungen des neuen Bescheides:

"In Ihrem Schreiben vom 3.3.2011 teilen Sie uns mit, dass Sie unsere Schreiben vom 27.10.2010 und 27.12.2010 nicht erhalten haben. Wir betrachten Ihren Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer vom 09.02.2011 daher als fristgerecht, da dieser innerhalb eines Monats nach Erhalt unseres Schreibens vom 28.01.2011 bei uns eingegangen ist.

Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer 2009 und 2010 gemäß Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz wird daher gewährt."

Hab scheinbar richtig Dusel gehabt. Aber vielleicht haben ja mehrere Glück, solange die Behörden Ihre Schreiben nicht per Einschreiben verschicken ;-)

Danke Alfred für deine Tipps, hat ja wie geschrieben gut geklappt ;-)