ZWS Mainz Studentenwohnheim?

BeWi @, Sonntag, 10.04.2011 (vor 4902 Tagen)

Hallo,
Ich habe einen passenden Beitrag nicht gefunden, sollte er dennoch existieren, möge man mir bitte verzeihen.

Ich bin Studentin in Mainz und wohne dort in einem Wohnheimzimmer im Studentenwohnheim. Ich beziehe Bafög. Zuhause bewohne ich ein Kinderzimmer bei meiner Mutter und bin dort mit Erstwohnsitz gemeldet, damit meine Mutter mich sozusagen steuerlich absetzten kann. Dass das geht haben wir vor kurzem erst erfahren, daher habe ich mich auch letztes Jahr erst umgemeldet, also meinen Zweitwohnsitz nach Mainz gelegt.
Jetzt habe ich hier einiges gelesen und bin etwas verunsichert, wie ich einen Widerspruch formulieren könnte, dass man mir glaubt, dass mein Wohnheimzimmer wirklich kein Luxus, sondern notwendig ist. Hat jemand eine Idee> Beim ersten Schreiben habe ich angekreuzt, dass ich nicht abgabepflichtig sei, und habe ein leider veraltetes Gerichtsurteil zugrundegelegt.

ZWS Mainz Studentenwohnheim?

Alfred @, Montag, 11.04.2011 (vor 4901 Tagen) @ BeWi

Die Registrierung mit Haupt-/Nebenwohnung bzw. alleiniger Wohnung richtet sich (theoretisch) ausschließlich nach dem Melderecht. Gem. BVerfG sind Studenten im Allgemeinen so durch ihr Studium in Anspruch genommen, dass sie ihre Hauptwohnung am Studienort haben. Warum man das Halten eines studierenden Kindes nur dann von der Steuer absetzen kann, wenn es die Hauptwohnung bei den Unterhaltsverpflichteten hat, erschließt sich mir nicht.
Das ein Wohnheimzimmer kein Luxus ist, wird Dir jeder glauben, aber das ist weder eine Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch, noch spielt es bei einer Aufwandsteuer überhaupt eine Rolle. Wenn Du in Mainz mit Nebenwohnung melderechtskonform registriert bist, gilt: Es besteht Abgabepflicht. Es sei denn, Du willst den Rechtsweg bis zum BVerfG beschreiten – ob das allerdings was ändert, ist fraglich.

ZWS Mainz Studentenwohnheim?

Norman @, Mittwoch, 13.04.2011 (vor 4899 Tagen) @ BeWi

» Jetzt habe ich hier einiges gelesen und bin etwas verunsichert, wie ich einen Widerspruch formulieren könnte, dass man mir glaubt, dass mein Wohnheimzimmer wirklich kein Luxus, sondern notwendig ist.

So wie ich die Sache sehe, ist die Angelegenheit keineswegs aussichtslos, weil die Studenten in Mainz ganz offensichtlich eine nicht unwesentliche Randerscheinung darstellen. Hier eine kleine Argumentationshilfe. Das Schlüsselargument scheint mir die Zugrundelegung der realitätsgerecht typischen Fallkonstellation zu sein.

Den Passus zu Artikel 6 GG würde ich in dem konkreten Fall aber nicht aufgreifen, weil das Studium BAFöG-finanziert ist.

Norman Ziercke
Steuerberater

ZWS Mainz Studentenwohnheim?

Alfred @, Mittwoch, 13.04.2011 (vor 4899 Tagen) @ Norman

» So wie ich die Sache sehe, ist die Angelegenheit keineswegs aussichtslos,
Wer als alleinstehender Volljähriger in Mainz mit Nebenwohnung registriert ist, wird zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Wenn er nicht nachweisen kann, dass es sich bei der Nebenwohnung um die falsch registrierte Erstwohnung handelt, zahlt er (oder klagt sich bis zum BVerfG hoch, wegen des Verfassungswidrigkeit der Satzung - aus Art. 6 resultierend - möglicherweis sogar erfolgreich).

» weil die Studenten in Mainz ganz offensichtlich eine nicht unwesentliche Randerscheinung darstellen. ...
» Das Schlüsselargument scheint mir die Zugrundelegung der realitätsgerecht typischen Fallkonstellation zu sein.
Was hat das bitte mit der Abgabepflicht für eine nicht vorwiegend genutzte Wohnung (= Zweitwohnung) zu tun>

» Hier eine kleine
Argumentationshilfe.
Hilfe> Da werden wir wohl nie einer Meinung sein.

» Den Passus zu Artikel 6 GG würde ich in dem konkreten Fall aber nicht aufgreifen, weil das Studium BAFöG-finanziert ist.
Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun>