ZWS - Dresden

halofei @, Donnerstag, 16.11.2006 (vor 6364 Tagen)

hallo, folgendes Problem:

ich bin Student an der HTW Dresden (habe meinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg (Elternhaus)gemeldet und hier in Dresden eine kleine 1 Zimmerwhg. als Nebenwohnsitz angemeldet) und soll ebenfalls eine ZWS entrichten - am 31.10.06 habe ich dann den ZWS-Bescheid bekommen. Daraufhin habe ich am 06.11.06 widersprochen. Um es kurz zu machen, ich habe mich bei der Argumentation auf das Lüneburger Urteil gestützt und darauf verwiesen (in der Hoffnung, es würde klappen) ...

jetzt kam das Antwortschreiben vom Steueramt, folgender Text:

"Unser Amt beabsichtigt, den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid abzuweisen, Sie erhalten hiermit die Möglichkeit, sich nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Gründe nochmals bis zum ... in dieser Angelegenheit zu äußern. Ziehen Sie insbesondere eine Rücknahme des Rechtsbehelfes in Betracht." (>) ...

"Begründung: Im Bescheid der Landeshauptstadt Dresden über die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer vom 31.10.06 wurde der Steuerpflichtige für das Jahr 2006 zur Zahlung einer ZWS herangezogen. Die Festsetzung der Steuer entspricht den Vorschriften der ZWS der Landeshauptstadt Dresden und den in der Steuererklärung gemachten Angaben. Rechenfehler sind nicht ersichtlich."

hier nun ein paar Auszüge aus den aufgeführten Gründen (zum besseren Verständnis):

"Die Tatsache, dass sich der Steuerschuldner noch in einer Berufsausbildung befindet bzw. studiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der ZWS ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerschuldner BAFöG erhalten hat. Die Satzung der L. Dresden sieht eine Steuerbefreiung für diesen Personenkreis nicht vor. Die Stadt Dresden war auch nicht aus höhergesetzlichen Gründen verpflichtet, eine solche Regelung in ihre Satzung aufzunehmen (hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 AZ: 3A 1504/04).
Die Erhebung einer ZWS ist nach der Rechtsprechung des BVG dann nicht rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige nicht an der Verlegung seines Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit gehindert ist (BVG, Beschluss vom 11.10.2005, AZ: 1 BvR 1232/00). Im vorliegenden Falle sind keine der ehelichen Bindung vergleichbaren zwingenden Gründe ersichtlich, die den Steuerpflichtigen an einem Umzug des Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit - anch Dresden - abgehlaten haben könnten.

Im Rechtsbehelf wird geltend gemacht, der Steuerpflichtige sei aufgrund seiner Einkommensverhätnisse nicht in der Lage, die Steuer zu entrichten. Diese Billigkeitserwägungen tragen jedoch zur Klärung der im Rechtsbehelfsverfahren allein zu prüfenden Frage der "Rechtmäßigkeit" des Steuerbescheides nichts bei und können allenfalls in einem Verfahrenauf Steuererlaß nach § 227 AO geltend gemacht werden. Auch scheidet eine vorgreifliche Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO in aller Regel aus, wenn Stundung mit entsprechender Ratenzahlung in Betracht kommt oder die Steuer mit Hilfe eines Darlehens beglichen werden kann (hierzu: VG Mainz, Beschluß vom 07.03.2006, AZ: 3L 156/06.MZ).

Die ZWS-Satzung der L. Dresden macht eine Steuerpflicht "nicht" davon abhängig, welche Art oder Beschaffenheit die jeweilige Wohnung aufweist, unter der der Betroffene mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Eine entsprechende Regelungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus höherrangigme Recht. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen die Anforderungen erfüllt, die die Satzung an eine Zweitwohnung setllen würde (hierzu: VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006, AZ: 3A 1504/04).
Der Besteuerungstatbestand der ZWS-Satzung der L. Dresden ist damit in Ihrem Fall unabhängig davon erfüllt, dass es sich bei dem Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen lediglich um eine Unterkunft im elterlichen Haushalt hanelt.
Der Steuerbescheid der L. Dresden ist damit rechtmäßig. Der von Ihnen erhobene Rechtsbehelf wäre durch Widerspruchsbescheid abzuweisen.


Wie bereits erwähnt habe ich bei meinem Widerspruch mich auf das Lüneburger Urteil berufen, welches hier angeblich erst gar nicht greifen soll. Die Satzung hat es also wirklich in sich, k.A. ob sie anfechtbar ist!> Jedoch kommen mir die aufgeführten Gründe der Landeshauptstadt Dresden doch ziemlich willkürlich vor - nun ist meine Frage, ob es sich überhaupt lohnt, weiterhin in Widerspruch zu gehen>>> Mein Anliegen in Klage zu gehen, hält sich in Grenzen.

Inwieweit hat man noch Chancen, dieser ZWS aus dem Weg zu gehen, gibt es diesbezüglich überhaupt noch Möglichkeiten>>>

Gruß

ZWS - Dresden

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 16.11.2006 (vor 6363 Tagen) @ halofei

Hallo halofei,

nun ist meine Frage, ob es sich

» überhaupt lohnt, weiterhin in Widerspruch zu gehen>>> Mein Anliegen in
» Klage zu gehen, hält sich in Grenzen.
»
» Inwieweit hat man noch Chancen, dieser ZWS aus dem Weg zu gehen, gibt es
» diesbezüglich überhaupt noch Möglichkeiten>>>

Die Möglichkeit gibt es natürlich, aber nicht im Widerspruchsverfahren. Klar stützt sich die Stadt Dresden auf das Schweriner Urteil. Würde ich vielleicht auch tun, wenn ich die Stadt Dresden wäre.;-)
Man könnte genausogut und mit vertretbaren Gründen die Gegenauffassung vertreten, siehe u.a. [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=856]Weimarer Urteil[/link].:-D

Aber ob es sich lohnt, dass müssen ganz alleine Sie entscheiden. Das kann kein anderer für Sie tun. Ich empfehle, wie so häufig, einen sachkundigen RA aufzusuchen.
Gruß
Yvonne Winkler

ZWS - Dresden

Christian @, Donnerstag, 16.11.2006 (vor 6363 Tagen) @ halofei

Halofei,

der Rat von Yvonne ist goldrichtig und die Entscheidung musst Du selbst treffen.

Nun kenne ich Deinen Widerspruch nicht. Du schreibst nur, dass Du dich auf das Lüneburger Urteil abgestützt hast. Das hat mehrere Facetten, von denen eine nicht richtig ist - die Forderung nach einem Billigkeitserlass für Studenten. Aber das übrige ist umso besser.

Ich persönlich würde auf das vermeintlich freundliche Entgegenkommen der DD-Stadtverwaltung nicht eingehen und den Widerspruch aufrechterhalten. Dass der letztlich erfolglos bleiben wird und damit ein Gang vor Gericht unvermeidlich wird, wenn Du zu Deinem Recht kommen willst, steht dem nicht entgegen. Die Stadt bewegt sich mit Ihrer Satzung auf dünnem Eis und weiß das auch. Deswegen will sie ja auch nicht vor Gericht - da ist sie nicht mehr Herr des Verfahrens.

Die Auszüge aus der Begründung der Stadt, die Du freundlicherweise ins Netz gestellt hast, gehen alle am Kern vorbei. Die Stadt geht nur auf die Definition der Hauptwohnung ein und argumentiert dabei im Wesentlichen richtig - abgesehen davon, dass diese Definition dem Beschluss des BVerfG von 1983 nicht genügt. Und mit ihrer Auslegung des Beschlusses BVerfG von 2005 könnte die Stadt - wenn sie denn ein Boxer wäre - glatt als Linksausleger in den Ring steigen. Wenn das wirklich die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt DD ist, würde ich den Verantwortlichen oder Zuständigen gerne ein paar Takte murmeln. Nur so viel: Das BVerfG hat in zwei konkreten Einzelfällen entschieden. Daraus lässt sich eine Menge ableiten, aber nicht, dass ein, seiner Familie verbundener Student sich vorwiegend in DD aufhalten muss oder sollte, denn das muss er, um sich dort mit Hauptwohnung melden zu können. Eher könnte man zu der Auffassung gelangen, dass eine derartige Einstellung die Familie diskriminiert und deswegen gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

Aber das ist zweitrangig. Entscheidend ist: Aus gutem Grund vermeidet es die Landeshauptstadt DD in Deinem Bescheid aber, auf das Innehaben der Hauptwohnung einzugehen. Dabei definiert die Stadt die Zweitwohnung wie folgt:

„…ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als …, neben seiner/ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“

Sprachlich, rechtlich und nach den Regeln der Logik bedeutet diese Definition, dass man beide Wohnungen innehaben muss.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, hast Du keine Hauptwohnung im rechtlichen Sinne inne. Und weil die Definition auch ihre absurde Seite hat: Noch viel weniger liegt diese Hauptwohnung in der Landeshauptstadt DD. Beides soll die Landeshauptstadt DD vor Gericht erst Mal beweisen.

Anmerkung dazu: Den gleichen Fehler in der Definition hat auch die Rostocker Satzung, die bei dem Schweriner Urteil vor Gericht stand. Kommentar des Richters dazu: „Innehaben“ und „in der Hansestadt Rostock“ wurde überhaupt nicht vorgebracht - das könnte sonst ganz anders aussehen. Ansonsten hat er herzlich gelacht, besonders über das „in der Hansestadt Rostock“ und gemeint, dass würde er sich für das nächste Mal merken.

Ist ein bisschen lang geraten, hilft aber hoffentlich weiter. Wenn nicht: Fragen stellen. Keiner sollte allein gegen die ZWSt kämpfen müssen.

Gruß

ZWS - Dresden

René ⌂ @, Donnerstag, 16.11.2006 (vor 6363 Tagen) @ halofei

Du solltest entscheiden, ob du weitere Rechtsmittel einlegen möchtest. Wenn du es nicht vorhast, wäre es ggf. günstiger, vorher den Rückzug anzutreten. Andernfalls brauchst du die Widerspruchsentscheidung, um eine Klage auf den Weg zu bringen.

Daß die Stadt auf das Lüneburger Urteil nicht positiv reagiert, war abzusehen, siehe u.a. das [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=283]Interview mit Thomas Weihermüller[/link], dem Leiter des Dresdner Steueramtes.

ZWS - Dresden

halofei @, Freitag, 17.11.2006 (vor 6363 Tagen) @ René

yep, und genau von dem ist das 2. Schreiben des Steueramtes ... aber erst einmal ein Dankeschön für eure Antworten; hätte ich das Interview gleich gelesen, hätte ich mir die Argumentation mit dem Lüneburger Urteil sparen können :-D

ich werde mich am WE mal an meinen Schreibtisch begeben und eine ausführliche Rückantwort vefassen; bin nun sogar bereit, im Zweifelsfall zu klagen; kann ja zur Hilfe Prozesskostenbeihilfe beantragen *lol*

mit einer aussagekräftigen Gegendarstellung zu kommen, dazu bin bereit; damit dem zuständigen Gericht zu zeigen, dass die Dresdner Satzung recht löchrig ist, sollte machbar sein und dann werden wir sehen, wer es drauf ankommen lassen will ...

wenn es in diesem Fall was neues gibt, lass ich es dem Forum wissen ;-)


Gruß

ZWS - Dresden

Christian @, Freitag, 17.11.2006 (vor 6363 Tagen) @ halofei

mache Dir am Wochenende mit der Aufrechterhaltung des Widerspruchs nicht zu viel Mühe. Die Zeit kannst Du besser nutzen.
So wie ich es einschätze, wird die Stadt den Widerspruch so oder so ablehnen, alles andere würde mich wundern. Ergänzend zu René: Der abgelehnte Widerspruch ist so etwas wie die Eintrittskarte zur Klage vor dem Verwaltungsgericht - und da werden die Karten eh neu gemischt, und es kommt auf die Qualität Deiner Klage und der Gegendarstellung der Stadt an. Halte Deinen Widerspruch einfach aufrecht.
Und werfe das Lüneburger Urteil nicht zu weit weg. Da steht u.a. ein schöner Satz drin:
„Auch dies schließt nach Auffassung der Kammer nicht aus, dass für die Erfüllung des Steuertatbestandes der Steuerpflichtige zunächst eine Erst- oder Hauptwohnung innehaben muss.“
Umformuliert für Deine Zwecke klingt das so:
„Ihre Satzung schließt nach meiner Auffassung nicht aus, dass ich für die Erfüllung des Steuertatbestandes zunächst eine Erst- oder Hauptwohnung innehaben muss. Dies ist bei mir nicht der Fall.“
Das sollte eigentlich reichen. Wenn Du noch etwas Zeit opfern willst, kannst Du noch auf das „Innehaben in der Landeshauptstadt“ hinweisen. Das macht die Ablehnung argumentativ schwieriger.
Viele Glück

schon Antwort der Stadt DD?

Salsannett, Montag, 08.01.2007 (vor 6311 Tagen) @ halofei

Hallo Halofei,

und hat deine Rückantwort schon was gebracht>
Ich bin nämlich auch mit Nebenwohnsitz in DD gemeldet und hab am 27.12. meinen ZWS-Bescheid über 108€ bekommen.
Große Lust und Zeit zu klagen habe ich nicht, trotzdem wollte ich erstmal wissen, wie aussichtsreich oder nicht, das ganze ist.
Zusätzlich werde ich wohl im März oder April eh aus DD wegziehen, von daher stelle ich mir die Frage, ob es sich für mich überhaupt lohnt zu klagen, oder ob ich zähneknirschend für 2006 + 1.Quartal 2007 bezahle.

Freu mich auf Antworten,
Salsannett

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Montag, 08.01.2007 (vor 6311 Tagen) @ Salsannett

Hallo "Salsanett",

klar bringt die ZWSt keinen an den Bettelstab. Aber ob man zähneknirschend zahlt oder nicht, ist eine Frage des Temperaments und des Rechtsempfindens. Vermutlich ist die ZWSt in Deinem Fall genau so unberechtigt wie in unzähligen anderen Fällen (die auch zahlen und mit den Zähnen knirschen). Die Städte setzen darauf, dass sie mit ihrer Dreistigkeit durchkommen und viel zu oft gelingt es ihnen leider auch.

Ob ein Widerspruch (und damit fast zwangsläufig ein Gerichtsverfahren) aussichtsreich ist oder nicht, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Dazu müsste ich wissen:
- Stimmen die melderechtlichen Verhältnisse>
- Entsprechen die Wohnungen den Forderungen der Satzung>
- Werden beide Wohnungen auch wirklich „innegehabt“>

Dazu vielleicht mal meine Beiträge zu den Informationen der Stadt DD über die ZWSt lesen (s.u. DD - Klappe die Erste usw. …)

Die ZWSt-Satzung der Stadt DD und deren Vollzug durch die Verwaltung klaffen wohl meilenweit auseinander. Das bietet immer gute Ansatzpunkte für eine Klage. Aber wenn widerstandslos gezahlt wird, gibt es für die Verantwortlichen wirklich keinen Grund, von ihrem rechtswidrigen Tun abzulassen.

Abwarten, bis die Stadt auf irgendwelche Widersprüche reagiert hat, kann zu spät sein - denn Deine Widerspruchsfrist läuft seit Eingang des Steuerbescheids - und wenn sie verstrichen ist, bleibt nur noch Zahlen und Zähneknirschen. Gezahlt werden muss zwar erst Mal auch bei einem Widerspruch, aber da (und nur da) bleibt dann die Möglichkeit, das Geld auf dem Rechtsweg wieder zurück zu kriegen.

Noch Fragen

Gruß

schon Antwort der Stadt DD?

Salsannett, Montag, 08.01.2007 (vor 6311 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

danke für die schnelle Antwort.

Hab mir auch vorher die Mühe gemacht und den Großteil deiner anderen Beiträge gelesen :-) Hab mich auch schon länger damit befasst. Bei mir kommt dazu, dass ich gerade als ehrenamtlicher, nationaler Vorstand einer Studenteninitiative durch ganz Deutschland toure und für nen Rechtsstreit eigentlich keine Zeit + Nerven habe. Andererseits bin ich aufgrund dieser Tätigkeit seit Mai vielleicht 5x in meiner Nebenwohnung in Dresden gewesen und muss dafür jetzt noch Steuern zahlen... daher bin ich am Abwägen ob ich die Energie dafür aufwenden will :-)

Aber hier die Antwort auf deine Fragen:
- Stimmen die melderechtlichen Verhältnisse>
Bin in Dresden mit Nebenwohnung und mit "Kinderzimmer" in der Wohnung meiner Eltern als Hauptwohnung (in Waldheim) gemeldet
- Entsprechen die Wohnungen den Forderungen der Satzung>
Ist ne ZweizimmerWG zusammen mit meiner Schwester
- Werden beide Wohnungen auch wirklich �innegehabt�>
naja, bei Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung kann man nicht wirklich davon sprechen

So, wie sehen jetzt meine Widerspruchschancen aus und was würde im Klagefall an Kosten + Zeitaufwand auf mich zukommen> Da ich bis Ende September nur sporadisch in DD sein kann.

Schöne Grüße,
Salsannett

schon Antwort der Stadt DD?

Yvonne Winkler @, Montag, 08.01.2007 (vor 6311 Tagen) @ Salsannett

Hallo Salsanett,

» So, wie sehen jetzt meine Widerspruchschancen aus und was würde im
» Klagefall an Kosten + Zeitaufwand auf mich zukommen> Da ich bis Ende
» September nur sporadisch in DD sein kann.

Das kommt darauf an. Wenn Du es selbst machst, die Gerichtskosten. Zeit dürfte es allerdings kosten, sich in die Materie so einzuarbeiten, dass eine vernünftige Klagebegründung dabei rauskommt. Wenn Du es machen lässt (Anwalt) kommt es darauf an, ob Du bedürftig bist und über PKH die Chose finanzieren kannst. Dann kostet es Dich nichts, außer im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite (wenn welche entstehen). Die Gebühren abhängig von der Steuerhöhe.

Gruß
Yvonne

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Montag, 08.01.2007 (vor 6310 Tagen) @ Salsannett

Hallo Salsanett,
die melderechtlichen Verhältnisse stimmen also, die melderechtliche Hauptwohnung ist in der Wohnung Deiner Eltern und wird nicht innegehabt.
Die Stadt DD darf Dich schon nach ihrer eigenen Satzung nicht mit einer Zweitwohnungsteuer belegen. Da sie es trotzdem tut, wird sie auch den Widerspruch ablehnend bescheiden, da sie an ihrer eigenen „Rechts“auffassung festhalten wird/muss. Bezüglich des Widerspruchs sind die Chancen also gleich Null.
Aber vor Gericht sieht das anders aus. Deine Fallkonstellation ist der Traum jedes Klägers (und zwangsläufig für jede beklagenswerte Kommune eine Alptraum). Nur weil ich die Dresdener Verwaltungsrichter nicht kenne, werde ich keine Prognose abgeben. Dennoch: Bei der richtigen Argumentation müsste der Erfolg sicher sein, und dann gibt es das Geld und alle sonstigen Kosten zurück.
Bis dahin heißt es natürlich erst Mal zahlen:
a) die Zweitwohnungsteuer (betrachte es als verzinstes Darlehen an die Stadt)
b) ggf. eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid (auch Darlehen an die Stadt)
c) Anwaltskosten bis zum Verfahren (wenn überhaupt welche anfallen, werden sie gering sein - da kann Yvonne präzise Auskunft geben).
Das meiste kann schriftlich abgewickelt werden, Deine Anwesenheit in DD ist nicht erforderlich.
Bedarf für einen Musterwiderspruch> E-Mail an mich. Bloß die Frist nicht versäumen und Nerven behalten. Streng genommen ist es nämlich für jeden vernünftigen Menschen eine unerträgliche Zumutung, dass er sich mit so einem Unfug befassen muss.
Sonst noch Fragen>
Gruß

schon Antwort der Stadt DD?

halofei @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6301 Tagen) @ Christian

Nunja, nach meinem Widerspruch Mitte-Ende November kam bisher immernoch keine Rückmeldung - stattdessen kam der ZWS-Steuerbescheid für 2007. Schön aufgelistet mit allen Fälligkeitsterminen und Beträgen.

der Punkt ist:

- ich habe bisher nichts bezahlt; auch nichts für meinen ersten Bescheid (im Oktober, 2006);
- werde auch nichts für 2007 bezahlen

Ich stell mir nur die Frage, ob ich bei meiner tollen Landeshauptstadt nachfragen soll oder nicht, was nun mit meinem Widerspruch passiert ist> Oder sollte ich solange warten, bis mal eine Rückmeldung auf diesen Widerspruch kommt...

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6301 Tagen) @ halofei

Der Widerspruch befreit nicht von der Zahlungspflicht - es sei denn, Du hast das ausdrücklich gefordert.

ACHTUNG Nicht warten, bis der 1. Widerspruch beschieden wird! Auch gegen den neuen Steuerbescheid musst Du Widerspruch einlegen, sonst wird er bestandskräftig (dann hilft auch kein Gerichtsurteil mehr). Ob Du dabei auf Deinen 1. Widerspruch hinweist, bleibt Dir überlassen.

Noch Fragen>

schon Antwort der Stadt DD?

halofei @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6301 Tagen) @ Christian

Yep, habe ausdrücklich Nichtzahlung gefordert und werde dem neuen Bescheid auch wiedersprechen.

Die sind aber auch stur - aber mal ne andere Frage: kann ich nicht einfach einen Erlassantrag bei der Stadtverwaltung stellen> Ich mein, ich verdiene nicht mehr als 7600€ im Jahr und bin somit eh nicht steuerflichtig ...

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6300 Tagen) @ halofei

Hallo,

„eh nicht einkommensteuerpflichtig“ - darum geht es hier aber überhaupt nicht.

Bezüglich der „Nichtzahlung“ im Widerspruch würde ich mich nicht wundern, wenn Dir bei Gelegenheit eine Mahnung oder gleich ein Mahnbescheid ins Haus flattert. Kann beim Tempo der Stadtverwaltung zwar noch dauern …
Wie hast Du die „Nichtzahlung“ im Widerspruch denn formuliert, wenn Du jetzt fragst, ob ein „Erlassantrag“ gestellt werden sollte> Wie willst Du den überhaupt begründen>
Ansonsten: Beantragen kann man alles, abschlägig bescheiden auch.
Noch Fragen>
Gruß

schon Antwort der Stadt DD?

halofei @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6300 Tagen) @ Christian

» Hallo,
»
» „eh nicht einkommensteuerpflichtig“ - darum geht es hier aber überhaupt
» nicht.

Naja, irgendein StuRa Refernt hatte mir das mal erzählt, dass man das machen sollte. Es sei aber gesagt, dass die Einkommenssteuer eine Kommunalsteuer ist, somit ist es eh wurscht. Jetzt beraten einem diese Heinis auch schon falsch ...

zum Thema Folgebescheid: er steht nicht im Zsh. mit dem ersten Bescheid, d.h. ich werde auch gegen diesen Widerspruch einlegen (zumal beim Folgebescheid auf der Rückseite ebenfalls die Rechtsbehelfsbelehrung draufsteht, Frist = 1 Monat).

Also werd ich auch hier wieder ein Schrifstück aufsetzen und widersprechen. Ich seh`s schon kommen ... --> widerspruch --> widerspruch abgelehnt --> bla bla, dann muss halt geklagt werden, sonst hört man ja nur von "würde, wöllte, könnte" aber von keinem der es in Dresden macht.

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6300 Tagen) @ halofei

Hallo,

die Zweitwohnungsteuer ist bei richtiger Gestaltung eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind am nächsten mit den Verbrauchsteuern verwandt - sozusagen zweieiige Zwillinge. Und Verbrauchsteuern zahlt auch jeder, unabhängig vom Einkommen, Personenstand, Grund/Zweck usw. Es gelten auch so ziemlich die gleichen Grundsätze - nur geht es einmal um den Konsum, beim andern Mal um den Aufwand (sagt seit 2005 selbst das BVerfG).

Die Zahl der von wem auch immer falsch Beratenen ist Legion und vergrößert von Tag zu Tag auch den Müllhaufen der Rechtsgeschichte.

» zum Thema Folgebescheid: ich werde auch gegen diesen Widerspruch einlegen

Da tust Du gut dran.

» dann muss halt geklagt werden, sonst hört man ja nur von "würde, wöllte, könnte" aber von keinem der es in Dresden macht.

Wie wahr, wie wahr. Warum das so ist, verstehe ich auch nicht. Laut „Abzocke“ jaulen und dann zähneknirschend doch zahlen. Sollte man sich bei der Entwicklung des Gesundheitswesens schwer überlegen - das Zähneknirschen. Es schädigt das Gebiss, und die Dritten zahlt bald keiner mehr.

Für den Widerspruch macht sich folgendes Angebot vielleicht besser als eine Zahlungsverweigerung: „Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bitte ich um Gewährung der Ratenzahlung. Die fällige Summe von € ....,.. übersteigt meine verfügbaren finanziellen Mittel bei Weitem. Eine monatlichen Betrag von € ...,.. werde ich hingegen vermutlich aufbringen können und zum Fälligkeitstermin überweisen. Sollte sich meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern, werde ich den dann noch offenen Restbetrag in einer Summe überweisen."

So ungefähr 10% der Jahressteuer sollte man anstandshalber schon anbieten. Wenn man dann merkt, dass man sich übernommen hat, kann man ja mit der Stadtverwaltung reden.

Hilfe für den Widerspruch erforderlich> Dann bitte per Mail.

Gruß

schon Antwort der Stadt DD?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6300 Tagen) @ Christian

BTW: Dem Folgebescheid kann man nicht widersprechen, das ist gelaufen, wenn dem Grundlagenbescheid nicht widersprochen wurde. Es bringt also gar nichts, da nochmal einen Widerspruch zu formulieren.

YW

Edit: Korrigiere, wenn über den Widerspruch des Grundlagenbescheides noch nicht entschieden ist, widerspricht man den Folgenden auch. Wenn es nur um den Folgebescheid geht, und dem Grundlagenbescheid nicht widersprochen wurde, dieser also bestandskräftig ist, können Einwände gegen diesen nicht im Rahmen einer Anfechtung des Folgebescheids geltend gemacht werden.

schon Antwort der Stadt DD?

Christian @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6300 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo,
ich traue da niemanden, vor allen Dingen dann, wenn ich nicht die richtige Übersicht habe.
Dem 1. (Grundlagen-)Bescheid wurde ja widersprochen und der Widerspruch nicht beschieden. Also ist der noch offen.
Bedeutet das nun, wenn die Stadt einen „Folgebescheid“ verschickt hat, dass sich der Widerspruch auch auf diesen bezieht> Oder besteht für die Stadt die Möglichkeit, den 2. Bescheid so zu formulieren, dass er ein eigenständiger „Verwaltungsakt“ ist.
Hintergrund/Böse Absicht(>)der Stadt: Im Glauben, der Widerspruch gälte für beide Bescheide, erfolgt durch den Steuerpflichtigen kein neuer Widerspruch und der 2. Bescheid wird rechtskräftig. Eine Klage kann dann nur noch gegen den 1. Bescheid geführt werden.
So abwegig kann das nicht sein, und ein Widerspruch auch gegen den Folgebescheid schadet ganz bestimmt nicht.
Gruß