Kölner ZWSt-Satzung rechtsgültige Grundlage
Endlich mal Gewissheit (>), welche Fassung der Kölner ZWStS „Rechts“grundlage für die Festsetzung von ZWSt ist: Es ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1., 3. und 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Köln.
Es geht mit Beispielen vielleicht einfacher. U.a.
- hat § 2 nun die Fassung
„Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.“
Der verheiratete „Nebenwohnler“ muss sich also nicht „überwiegend im Stadtgebiet“ aufhalten. Nach Auffassung der NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört er in Köln weiterhin zu den Privilgierten, weil er nicht diskriminiert wird.
- ist in § 2 Abs. das monströse „inne halten zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes“ auf elegante Weise verschwunden.
Mal sehen, wie sich das weiter entwickelt. Die im Netz veröffentliche Satzung wäre demnach jedenfalls nicht rechtens. Oder vielleicht doch>
Es ist einfach herrlich, dass jedes Provinznest von seinem Steuererfindungsrecht beliebigen Gebrauch machen und vor dem staunenden Publikum Satzungen nicht nur in die Welt setzen sondern auch in Kraft treten darf.