Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Dienstag, 09.08.2011 (vor 4789 Tagen)

Anfang des Jahres sollte ich erstmals ZWS für 2010 und 2011 zahlen. Ich habe widersprochen, da ich in einem WOhnheim wohne und mein Zimmer zuhause ein Kinderzimmer ist, was aber leider nicht funktioniert hat. Man hat mir mitgeteilt, dass mein Widerspruch mit Ablauf einer bestimmten Frist dann auch gegessen wäre. Da mir kein Grund eingefallen ist es nochmals zu versuchen, habe ich es dann gelassen.
Jetzt schreiben sie mich an, dass ich
a) durch die veränderte Fassung der ZW-abgabesatzung der Stadt Mainz vom 08.12.2010 mehr bezahlen muss, da meine Nettokaltmiete den unteren Wert der Zweidrittelspannweite nach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Mainz zu Beginn des Ermittlungszeitraumes unterschreitet.
b) dass ich mit meinem Widerspruch irgendwas anfangen muss, sonst müsste ich irgendwelche Verfahrenskosten tragen.

Meine Fragen jetzt:
1) ist mein Widerspruch erst dann ungültig, wenn ich ihn zurückziehe> Muss ich jetzt schon mit irgendwelchen Kosten für den Widerspruch rechnen>
2) ist das unter Punkt a) genannte rechtens> Ich meine, es ist ja unfair einfach hinzugehen und zu sagen, dass meine ZWS so niedrig ist, dass sie nach oben aufpoliert werden muss! Und weiter: ist es rechtens, dass man mir für einen Beschluss vom 08. Dezember 2010 für das gesamte Jahr eine Erhöhung aufbürgt>

Vielen Dank!!

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Dienstag, 09.08.2011 (vor 4789 Tagen) @ BeWi

Was den Widerspruch wegen „Zimmer im Wohnheim“ und „Kinderzimmer“ angeht, kannst du den seit Januar 2010 knicken. Wenn der „Widerspruch mit Ablauf einer bestimmten Frist dann auch gegessen wäre“ musst Du ihn auch nicht zurücknehmen. Aber da ist wohl eher die Auskunft der Stadtverwaltung falsch.
Die Satzung in der Fassung vom 08.12.2010 ist mir nicht bekannt, auf der Homepage der Stadt findet sich nur die (veraltete) Fassung von 2005 (Dezember) mit der Änderung vom 20.03.2009. Was den Unfug mit dem Mietspiegel angeht, hat die Stadt wohl ein paar Schrauben locker. Mir ist nicht bekannt, dass im Mietspiegel Zimmer in Wohnheimen aufgenommen sind. Da könnte sich, selbst wenn die Satzung was anderes besagt, ein Widerspruch durchaus lohnen.
Aber ansonsten: Gegen die Zweitwohnungsabgabe hilft nur: Melderechtliche Registrierung mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung.

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Dienstag, 09.08.2011 (vor 4789 Tagen) @ Alfred

"Aber da ist wohl eher die Auskunft der Stadtverwaltung falsch"
-> Da werd ich nochmal nachhören.

" Da könnte sich, selbst wenn die
Satzung was anderes besagt, ein Widerspruch durchaus lohnen."
Gegen was genau> Die Erhöhung generell oder den Mietspiegel als Grundlage und die Erhöhung deswegen>
Sollte ich die SAtzung anfordern> Das dauert ja sicher nochmal ne Weile. Und da die im Brief sehr mit Paragraphen um sich geworfen haben sollte ich das wohl auch um einen passenden Widerspruch formulieren zu können, oder>

Danke für die schnelle Antwort!

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Dienstag, 09.08.2011 (vor 4789 Tagen) @ BeWi

Und es ist wahrscheinlich sinnvoll auf jeden Fall zu zahlen, auch wenn es sich "nur" um eine Erhöhung (um ca 1/3 der eigentlichen ZWS) handelt>

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Dienstag, 09.08.2011 (vor 4789 Tagen) @ BeWi

Ohne den genauen Satzungswortlaut zu kennen, lässt sich schwer was sagen.
Zur Sicherheit deshalb eine Frage vorweg:
Du schreibst:
„a) durch die veränderte Fassung der ZW-Abgabesatzung der Stadt Mainz vom 08.12.2010 mehr bezahlen muss, …“
Das ist bei mir so angekommen, dass es eine Satzungsänderung vom 08.12.2010 gibt. Mir ist aber nur die Änderung vom 20.4.2009 bekannt. Was hat es also mit dem Datum 08.12.2010 auf sich>

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Mittwoch, 10.08.2011 (vor 4788 Tagen) @ Alfred

"Was hat es also mit dem Datum 08.12.2010 auf sich>"
-> das stand so im Brief.
Ich kann gerne auch den gesamten Brief abtippen, wenn das was bringt>

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Alfred @, Mittwoch, 10.08.2011 (vor 4788 Tagen) @ BeWi

» Ich kann gerne auch den gesamten Brief abtippen, wenn das was bringt>
Das könnte zumindest einiges klären. Sowohl hinsichtlich des Widerspruchs als auch der Satzungsänderung.

Frage: Wie bist Du eigentlich auf die Idee gekommen, den Widerspruch damit zu begründen, dass Du in einem Wohnheim wohnst und Dein Zimmer zuhause ein Kinderzimmer ist.

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4787 Tagen) @ Alfred

Sehr geehrte...

Mit dem Schreiben vom 30.04.11 legten Sie Widerspruch gegen unseren ZWabgabebescheid vom 11.04.11 ein. Ihrem Widerspruch konnten wir mit Schreiben vom 17.05.11 bzw. 24.06.11 nicht abhelfen.

Die Festsetzung der ZWabgabe erfolgte auf der Grundlage nach § 5 Abs. 1 und 3 der ZWabgabesatzung der Stadt Mainz. Hierbei wurde von einer Wohngröße von 23,5 qm eine nach Abzug der Nebenkosten bzw. Möblierungspauschale anteilige Kaltmiete von monatlich 116,80 EUR bzw. einer Jahresnettokaltmiete von 1.401,60 EUR ermittelt.

Wie wir jedoch bei der Überprüfung Ihrer Unterlagen festgestellt haben, ist nach der geänderten Fassung der ZWabgabesatzung der Stadt Mainz vom 08.12.2010 die Bemessungsgrundlage nach § 5. Abs. 3 Satz 3 der ZWabgabesatzung zu ermitteln.

Unterschreitet die so nach Satz 1 oder 2 ermittelte Nettokaltmiete den unteren Wert der Zweidrittelspannweite nach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Mainz zu Beginn des Ermittlungszeitraumes, gilt als Bemessungsgrundlage der Mittelwer (Median) der Miete pro Quadratmeter laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Mainz zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.

Der Mainzer Mietspiegel 2009 legt bei einer Appartementgröße von 23,5 qm, erbaut bis zum Jahre 2006, ein Quadratmeterpreis von 8,92 EUR pro Quadratmeter fest. Der untere Wert der Zweidrittelsoannweite beläuft sich auf 6,86 EUR.

Da in Ihrem Fall die ermittelte monatliche Kaltmiete von 126,40 EUR mit einem Quadratmeterpreis von 5,38 EUR unter dem Zweidrittelwert der Spannweite liegt, ist daher für die Ermittlung der Nettokaltmiete der Mittelwert (Median) des Mainzer Mietspiegels zugrunde zu legen.

Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich demnach auf einen Betrag von 209,62 EUR bzw. jährliche Nettokaltmiete von 2.515,44 EUR.

Dies hat zur Folge, dass sich die Jahresnettokaltmiete entgegen der Festsetzung mit Bescheid vom 01.04.11 erhöht.

(... Erläuterungen wann die neue Zahlung fällig ist...)

Ihrem Widerspruch können wir nicht abhelfen.

An dieser Stelle bestätigen wir den Zahlungseingang in Höhe von 210,24 EUR für die Forderungen der Zweitwohnungsabgabe 2010 und 2011.

Abschließend möchten wir ihnen Gelegenheit geben, uns bis 17.08.2011 mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrecht erhalten wird.

Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. (Telenr für Fragen zum Vorverfahren)

(..Erläuterungen zum Rückforderungsanspruch u. ä.)

Mit freundlichen Grüßen
...

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4787 Tagen) @ Alfred

Also das mit dem Widerspruch war wohl mein Fehler, den hätte ich wohl früher zurücknehmen müssen. Dummerweise weiß ich jetzt nicht, ob, wenn ich ihn zurücknehme, nur der Widerspruch gegen den früheren Bescheid zurückgenomen wird, oder ob ich da auch zu den neueren Gegebenheiten nicht mehr widersprechen kann.
Ich habe mich auf ein Urteil bezogen, mit dem ein anderer Student mal Recht bekommen hatte, zugegebenermaßen ein veraltetes Urteil, dass mittlerweile auch nicht mehr gültig ist.

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4787 Tagen) @ BeWi

Was mir noch fehlt, sind die Angaben zu Deiner "Wohnung" im Wohnheim. Handelt es sich dort um ein Appartement mit (Bad und Küche) oder um ein Zimmer>
Evtl. noch: Wer ist Träger>

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4787 Tagen) @ Alfred

» Handelt es sich dort um ein Appartement mit Bad und Küche) oder um ein Zimmer>
Appartement mit Bad, Küche und Schlafgelegenheit, also alles, was man laut Definition braucht.

» Evtl. moch: Wer isst Träger>
Das Studentenwerk Mainz.
http://www.studentenwerk-mainz.de/
http://www.studentenwerk-mainz.de/wohnanlagen.html

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Alfred @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4787 Tagen) @ BeWi

Warum einfach, wenn es auch anderes geht. Also:
1. Den Widerspruch vom 30.11.2011 kannst Du nicht aufrechterhalten. Es sei denn, Du willst Dich bis zu einer Verfassungsbeschwerde durchboxen.
2. Der neue Sachverhalt (Erhöhung der Zwangsabgabe) ermöglicht allerdings einen neuen Widerspruch. Wenn Du das willst, solltest Du zweckmäßigerweise die Rücknahme des Widerspruchs mit dem neuen Widerspruch verbinden.
3. Grund für den neuen Widerspruch: Der Mietspegel (zumindest der von 2011) sieht ausdrücklich vor, dass er für
„Wohnraum in einer heimähnlichen Unterkunft (z.B. in Studenten- oder Jugendwohnheimen“
nicht gilt und folglich nicht zur Berechnung einer fiktiven Nettokaltmiete herangezogen werden kann.

Wie weit dieser Widerspruch trägt, muss die Reaktion der Stadt Mainz zeigen. Problem dabei: Ich weiß nicht, ob das so auch schon im Mietspiegel 2009 stand – sollte für die Festsetzung der Zwangsabgabe für 2011 aber unerheblich sein
4. Die in dem Schreiben angesprochene Satzungsänderung, die zu einer geänderten Fassung der Zwangsabgabesatzung der Stadt Mainz vom 08.12.2010 führen soll, finde ich im Netz einfach nicht. Evtl. bei der Stadt mal nachfragen, wo die sich finden lässt.

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4786 Tagen) @ Alfred

Hab mal was aufgesetzt, könnte das so funktionieren oder sollte ich was ändern/auf was achten/meine Quellen nennen/ vorher den Mietspiegel von 2009 ausfindig machen und den auch mit rein bringen>

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.07.11 möchte ich meinen Widerspruch vom 30.04.11 zurück nehmen.
Des Weiteren möchte ich gegen die Anhebung der Zweitwohnsitzsteuer gemäß Ihres Briefes vom 20.07.11 Widerspruch einlegen. Da ich in ein Studentenwohnheim des Studentenwerks Mainz bewohne, kann der Mietspiegel von 2011 nicht herangezogen werden:
Zitat des Mietspiegels 2011
Er (Anm.: der Mietspiegel) gilt nach § 549 BGB dagegen nicht für:
Wohnraum in einer heimähnlichen Unterkunft (z. B. in Studenten- oder
Jugendwohnheimen).
Aus diesem Grund kann der Mietspiegel nicht zur Berechung einer fiktiven Nettokaltmiete herangezogen werden.

MfG

PS: ich hoffe ich darf Dich beim letzten Satz zitieren, das klingt so, als könnte es funktionieren ;)

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4786 Tagen) @ BeWi

Man könnte es z.B. auch so formulieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich meinen Widerspruch vom 30.04.11 zurück. Gleichzeitig erhebe ich Widerspruch gegen die in Ihren Schreiben vom 20.07.2011 festgelegte Erhöhung der Abgabe.
Begründung:
Maßgebend für die Berechnung der Zweitwohnungsabgabe hat der mit dem Vermieter vereinbarte Mietzins und nicht eine von der Verwaltung festgesetzte fiktive (höhere) Nettokaltmiete zu sein. Nur der vereinbarte Mietzins entspricht dem allein maßgeblichen Aufwand, den ich als Zweitwohnungsinhaber betreibe. Hinzu kommt, dass der von Ihnen herangezogene qualifizierte Mietspiegel der Stadt Mainz ausdrücklich nicht für „Wohnraum in einer heimähnlichen Unterkunft (z. B. in Studenten- oder Jugendwohnheimen)“ gilt und schon aus diesem Grund nicht zur Berechung einer fiktiven Nettokaltmiete herangezogen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen ….“

Dazu wird sich die Stadt Mainz dann schon äußern.

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BeWi @, Donnerstag, 11.08.2011 (vor 4786 Tagen) @ Alfred

Das klingt.. etwas anders als meine Formulierung, vorsichtig gesagt. Darf ich das verwenden>

Vielen Dank für die Mühe!

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Freitag, 12.08.2011 (vor 4786 Tagen) @ BeWi

» Darf ich das verwenden>
Dafür habe ich mir "die Mühe" gemacht
» Vielen Dank für die Mühe!

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Mittwoch, 07.09.2011 (vor 4760 Tagen) @ Alfred

Habe Antwort von Mainz erhalten, sie lehnen den Widerspruch ab. Dazu sollte ich erwähnen, dass ich obige Vorlage sehr genau übernommen habe.
Zitat aus dem Schreiben:
"Bei Studenten- oder Jugendwohnheimen gilt § 5 Abs. 7, Satz 3 der ZWabgabesatzung der Stadt Mainz. Sind Wohnungen aus anderen Gründen nicht vom Mietspiegel erfasst, werden abhänig von Bauperiode, Größe und Ausstattung die Tabellen des Mietspiegels zugrunde gelegt.
Dies bedeutet, dass die Mesmessungsgrundlage in Ihrem Fall doch anhand des Mietspiegels heranzuziehen ist und unser Bescheid vom 29.07.2011 somit korrekt ist."

Für mich klingt das irgendwie nach: das der Mitspiegel immer dann angewendet wird, wenn er aus diversen Gründen nicht angewendet werden kann, oder verstehe ich das falsch>
Leider habe ich noch nicht in Erfahrung bringen können, wo die neue Satzung zu finden ist.

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Mittwoch, 07.09.2011 (vor 4760 Tagen) @ BeWi

Also, ich finde den Text der besagten Satzungsänderung auch nicht. Lediglich im Ratsinformation der Stadt ist ein Hinweis auf die Beschlussfassung zu finden (… gegen die Stimmen der Republikaner). Seltsam ist das schon.

Genau so seltsam ist die Argumentation, da hast Du schon Recht. Ob die vStadt or Gericht damit durchkommt, sei mal dahingestellt.

Da der Widerspruch abgelehnt wurde, musst Du Dich nun entscheiden, ob Du Klage einreichen willst. Ein paar Möglichkeiten gibt es schon, allgemeine und ganz spezielle – da wäre z.B. die Frage der Miethöhe zu klären. Angeblich zahlst Du eine monatliche Kaltmiete von 126,40 EUR. Stimmt das überhaupt> Und wie ergibt sich die Summe> Und dann kann man natürlich die Zulässigkeit dieser Satzungsnorm grundsätzlich anzweifeln,. Schließlich ist der Wohnwert einer Wohnung in einem Studentenwohnheim geringer als in einer Wohnung auf dem freien Markt. Wie das Ganze ausgeht, hängt vom Gericht ab.

Deine Entscheidung. Bei den Formulierungen kann ich Dir dann helfen (am besten per Mail)

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Freitag, 09.09.2011 (vor 4758 Tagen) @ Alfred

Das heißt meine einzigen Möglichkeiten sind Klage oder sein lassen>
Ich hatte gehofft, dass ich noch herausfinden kann, wo diese Satzung zu finden ist in der Hoffnung, dass ich mit denen vielleicht noch diskutieren kann..

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Freitag, 09.09.2011 (vor 4758 Tagen) @ BeWi

Natürlich wäre es zweckmäßig, die Satzungsänderung im Wortlaut zu kennen. Aber da hilft nur ein Anruf bei den zuständigen Bearbeitern.
Diskutieren dürfte allerdings kaum möglich sein, denn der Bezug wird wohl stimmen (was nicht heißt, dass er rechntens wäre). Kann aber durchaus sein, dass das Ganze dann so hin und her geschoben wird, bis die Klagefrist verstrichen ist.
Es bleibt letztlich bei der Alternative „Klage oder sein lassen“.

Wieder Ärger mit Mainz!

BeWi @, Samstag, 10.09.2011 (vor 4757 Tagen) @ Alfred

Habe per mail darum gebeten, dass man mir bitte mitteilt, wo die Satzung einzusehen ist, bisher kam aber nichts. Da jetzt Wochenende ist, wird frühstens am Montag was kommen.
Brauche ich für eine Klage nicht einen Anwalt> Der würde mich wahrscheinlich mehr kosten, als ich jetzt zusätzlich bezahlen muss.

Wieder Ärger mit Mainz!

Alfred @, Samstag, 10.09.2011 (vor 4757 Tagen) @ BeWi

Für eine Klage beim Verwaltungsgericht brauchst Du keinen Anwalt.