Berechnung der ZWS; Wohngemeinschaft in Chemnitz

franknitz @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen)

Hallo,

Ich bin im November 2008 wegen eines Jobs nach Chemnitz in eine Wohngemeinschaft gezogen. Meinen Hauptwohnsitz behielt ich in meiner Heimatstadt.

Ich musste damals alle Personen, mit denen ich in der WG wohnte in einem Formular für die Festlegung der ZWS aufführen und bekam meinen ZWS-Bescheid rechtzeitig, den ich stets bezahlte.

Jetzt bin ich aus Chemnitz weg gezogen und haben einen neuen Bescheid bekommen, indem mir für das Zimmer über die vergangenen Jahre immer mehr ZWS berechnet wurde. Auf meine telefonische Anfrage sagte man mir, dass die Leute ja nicht mehr unter der Adresse gemeldet sind. Ich klärte darüber auf, dass es sich um eine WG handelt, bei der es schon üblich ist, dass Leute ausziehen, jedoch die Anzahl der Personen konstant bleibt.

Darauf hin forderte man mich auf, eine Liste der Namen meiner Mitbewohner zu schicken. Das würde dann alles regeln. Ich erhielt einen neuen Bescheid, der auf Grundlage des Melderegisters die Anzahl der Personen in der WG festlegt.

Ich habe dann gegen diesen Bescheid schriftlich Widerspruch eingelegt und wurde schon ein paar Tage später telefonisch um Rückzug meines Widerspruches "gebeten". Das habe ich natürlich nicht mitgemacht.

Soviel zu meiner bisherigen Leidensgeschichte. Jetzt noch ein paar Fragen. Vielleicht kann mir jemand in dem Forum weiterhelfen.

Ich habe nach meinem Widerspruch nicht Überwiesen. Steht ja auch nicht drauf, dass man das in dem Fall tun muss (erst auf der Mahnung). Ist es ratsam das Geld inkl. Mahngebühr zu überweisen> Gibt es alternativen>

Bin ich dafür verantwortlich wann und wie sich meine MitbewohnerInnen anmelden> Es hat sich ja nie etwas geändert, was die Besteuerung geändert hätte, da ich immer im gleichen Zimmer mit der gleichen Anzahl an MitbewohnerInnen lebte.

Vielen Dank

Berechnung der ZWS; Wohngemeinschaft in Chemnitz

Alfred @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ franknitz

Das kommt davon, wenn man
1. die persönlichen Daten anderer Menschen preisgibt, nur weil eine Behörde danach schreit,
2. sich auf der Grundlage einer rechtwidrigen Satzung widerspruchslos ausnehmen lässt,
3. vmtl. auch noch melderechtlich falsch registriert war.

Der Widerspruch hebt die Zahlungsfrist nicht auf. Da wäre Chemnitz die erste Kommune, die diesen Hinweis nicht auf dem Steuerbescheid anbringt. Ratsam auf jeden Fall: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

So wie ich das einschätze, wird C. den Widerspruch zurückweisen und den Antrag ablehnen. Dann führt der Weg zum Überweisungsformular oder zum Verwaltungsgericht Chemnitz (das dann irgendetwas erkennen wird).

» Bin ich dafür verantwortlich wann und wie sich meine MitbewohnerInnen anmelden>
Nein, natürlich nicht. Du bist noch nicht mal verpflichtet anzugeben, ob Deine Mitbewohner mit einziger, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Abgesehen davon aber eine blödsinnige Situation.

November 2008 bis > 2011 – so groß ist der Zeitraum nun auch wieder nicht, und die Fluktuation wird überschaubar sein. Wenn Du noch zusammenkriegst, wer (Name/Vorname) wann aus-/eingezogen ist, wäre das vorteilhaft, denn darauf, dass das Melderegister der Stadt stimmt, kannst du Dich nicht verlassen (von dessen Richtigkeit sind nur einige Behörden und Gerichte überzeugt).

Berechnung der ZWS; Wohngemeinschaft in Chemnitz

franknitz @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

Vielen Dank für Deine Antwort. Es mag sein, dass ich etwas blauäugig an die Sache ging, als ich damals nach Chemnitz zog, aber das lässt sich jetzt wohl nicht mehr ändern. Ich war bisher Kulanz und Freundlichkeit mit Behörden gewohnt.

» 3. vmtl. auch noch melderechtlich falsch registriert war.
»
Dieser Punkt ist mir nicht klar. Was deutest Du hier an>

» Der Widerspruch hebt die Zahlungsfrist nicht auf. Da wäre Chemnitz die
» erste Kommune, die diesen Hinweis nicht auf dem Steuerbescheid anbringt.

Unter der Rechtsbehelfsbelehrung wird man über das Widerspruchsrecht aufgeklärt ohne dass ein Hinweis zur Zahlung steht. Dies Ändert sich erst in der Mahnung. Bedeutet das, dass ich einen Widerspruch zu der Mahnung schreiben müsste und gleichzeitig die Aussetzung beantragen kann>

» Ratsam auf jeden Fall: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

» So wie ich das einschätze, wird C. den Widerspruch zurückweisen und den
» Antrag ablehnen. Dann führt der Weg zum Überweisungsformular oder zum
» Verwaltungsgericht Chemnitz (das dann irgendetwas erkennen
wird).

Ich hoffe nicht, das die soweit gehen werden. Lohnt sich das denn für die>

» darauf, dass das Melderegister der Stadt stimmt, kannst du Dich nicht
» verlassen (von dessen Richtigkeit sind nur einige Behörden und Gerichte
» überzeugt).

Mit Umzügen in einer WG ist das so ne Sache. Da es sich nicht um eine kleine WG handelte, sind die Fluktuationen doch schon etwas größer.

Was ist mit dem Nachweis über die Zahlung der Miete> Hier hat sich doch nie etwas geändert. Genügen da nicht Kontobelege> Wie gehen solche Verfahren denn aus> Hast Du hier schon mal ähnliches im Forum beobachtet> Ich hatte nach einen kurzen Scan nichts gefunden.

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Alfred @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ franknitz

» Ich war bisher Kulanz und Freundlichkeit mit Behörden gewohnt.
Beneidenswert, wenn auch nicht ungewöhnlich.

» Dieser Punkt ist mir nicht klar. Was deutest Du hier an>
Dazu später. Dürfte für Dich nur von nachrangiger Bedeutung sein.

» Dies Ändert sich erst in der Mahnung. Bedeutet das, dass ich einen Widerspruch zu der Mahnung
Auch wenn es nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfbelehrung steht, solltest Du den Antrag stellen. Solange darüber nicht entschieden ist, gibt es auch keine Mahnung. Oder hast Du schon eine>

» Hast Du hier schon mal ähnliches im Forum beobachtet> Ich hatte nach einen kurzen Scan nichts gefunden.
So was ist meines Wissens bisher noch nicht im Forum behandelt worden. Natürlich ist die entrichtete Miete maßgeblich für die Steuerzahlung. Wenn sich das hieb- und stichfest beweisen lässt, sind die Chancen immer gut. Kontoauszüge mit der Mietzahlung sind da ein guter Anfang und sollten vor Gericht reichen. Mietvertrag wäre noch besser.

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franknitz @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ Alfred

» Auch wenn es nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfbelehrung steht,
» solltest Du den Antrag stellen. Solange darüber nicht entschieden ist, gibt
» es auch keine Mahnung. Oder hast Du schon eine>

Ja, habe heute eine bekommen. Ich hatte nichts überwiesen, da eben dieser Hinweis in dem Bescheid nicht dabei stand. Auf der Mahnung steht jetzt, dass ich auch bei Widerspruch gegen die Mahnung das Geld zu überweisen habe.

Ist die Frist für einen Antrag auf Aussetzung der Zahlung zu spät oder kann ich das noch machen> Ich hatte ja rechtzeitig Widerspruch zu dem Bescheid gestellt.

Muss ich bei dem Antrag auf Aussetzung auch gegen die Mahnung Widerspruch erheben>

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Alfred @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ franknitz

Mahnung - das ist mir ein bisschen viel "Verwaltungsrecht pur". Deswegen mit aller Vorsicht:
- Widerspruch gegen die Mahnung dürfte sinnlos sein.
- Antrag auf Aussetzung der V. nach Mahnung hatte ich noch nicht, müsste aber möglich sein.
Antrag auf AdV mit Hinweis auf die Mahnung könnte eine Möglichkeit sein.

Berechnung der ZWS; Wohngemeinschaft in Chemnitz

franknitz @, Dienstag, 06.09.2011 (vor 4606 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank, das will ich mal versuchen. Ich schreibe jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Zahlung und erwähne die Mahnung. In irgendeiner Form wird man schon reagieren, worüber ich dann hier berichten werde.