ZWSt in Leipzig

Alfred @, Mittwoch, 21.09.2011 (vor 4594 Tagen)

Weil der Beitrag von Paul-1 „ZWS in Leipzig“ inzwischen recht umfangreich geworden ist, hier ein paar Überlegungen zur Zweitwohnungsteuererklärung (im wesentlich identisch mit Nr. 51 des o.a. Beitrags), die für den einen oder anderen vielleicht interessant und im konkreten Fall hilfreich sein können.

Vorab: Bei den vielen Änderungen kommt man schon gar nicht mehr mit. Das beginnt schon bei der Satzung. Die mir vorliegende hat den Änderungsstand 19.07.2006.
Gibt es da was Neueres>

Wenn Nein:
Die Satzung verstößt gegen Bundesrecht, weil sie die Steuerpflicht ausschließlich von den melderechtlichen Verhältnissen abhängig macht (s. § 3). Für eine verfassungskonforme Auslegung bleibt kein Raum. Vgl. BVerwG Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 6 und 7.08., jeweils Abs. 19 ff.

Die neue Zweitwohnungsteuer-Erklärung (Stand August 2011) ist in Punkt 4 ja nun geändert worden, aber noch längst nicht richtig. Die Ursache dafür dürfte wohl in der Wohnungsdefinition (§ 2 Abs. 2) in Verbindung mit der Definition der ZW (§ 2 Abs. 2) bzw. dem verwaltungsseitigen Verständnis dieser Definitionen zu suchen sein. Ich will das hier nicht weiter vertiefen, weil ich keine Veranlassung habe, der Stadtverwaltung die Arbeit abzunehmen. Nur so viel: Die Steuererklärung ist bürokratischer Schwachsinn.

Zu den Punkten 4, 5 und 6 der Steuererklärung:
Bei Punkt 4
1. Es fehlt hier die entscheidende Frage nach der Beschaffenheit der Wohnung. Wer eine Nebenwohnung und/oder eine Hauptwohnung hat, die nicht den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt, hat nach der Satzung keine Zweitwohnung. Die Frage, ob er Inhaber der Neben-/Hauptwohnung hat, stellt sich danach überhaupt nicht mehr.
2. Ob sich jemand „noch in Ausbildung“ befindet und wirtschaftlich nicht selbständig ist, spielt für die Frage des Innehabens überhaupt keine Rolle. Wer keine Zweitwohnung hat, ist nicht steuerpflichtig. Wer satzungsgemäß Inhaber einer Zweitwohnung ist, wäre steuerpflichtig. Das setzte allerdings voraus, dass die Satzung rechtmäßige Grundlage für die Steuererhebung sein könnte.
3. Die geforderten Nachweise verstoßen m.E. gegen die informationelle Selbstbestimmung und sind auf jeden Fall unangemessen.
Bei Punkt 5
Es fehlt hier die Möglichkeit „Die Nebenwohnung ist keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung“. Hier wird deutlich, dass die Stadtverwaltung glaubt, jede Nebenwohnung als Zweitwohnung ansehen zu dürfen.
Bei Punkt 6
Es wird hier nicht deutlich, was die Stadt unter „sonstige Nutzerin/sonstiger Nutzer und es besteht kein Mietvertrag“ (bei Punkt 6.2) versteht. Der Systematik nach kann diese Frage nur auf das „Innehaben“ zielen. Deswegen: Wer die Nebenwohnung nur nutzt, aber nicht innehat, sollte hier kein Kreuz setzen.

Wer also in die Verlegenheit kommt, eine Steuererklärung ausfüllen zu müssen, sollte die oben angeführten Bedenken beachten. Die Stadt hat Anspruch auf Rückgabe der Steuererklärung. Dem Anspruch genügt man auch, wenn man die Punkte 1 bis 3 und 8 ausfüllt und in einem Anschreiben erläutert, warum man die Punkte 4, 5 und 6 nicht beantworten kann. Alternative wäre ein Schreiben mit o.a. Begründung und Rückgabe des unausgefüllten Formulars.