Rechtsprechung à la Delphi?

Alfred @, Donnerstag, 29.09.2011 (vor 4586 Tagen)

Die Frage hatten wir in ähnlicher Form schon mal, trotzdem treibt sie mich immer noch um.

Da stellt das BVerfG 2005 fest, dass die Unvereinbarkeit von § 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund mit Art. 6 Abs. 1 GG in dem genannten Umfang (s.u.) zur Nichtigkeit der Satzungsregelungen führt.
Zu genau der gleichen Satzung (im Wortlaut unverändert) erkennt ein VG 2008 dann für Recht, dass sich diese Satzungsbestimmungen geltungserhaltend dahin auslegen lassen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben. Aus diesem Grund wäre die Satzung auch nicht insgesamt nichtig.

Da stellt ich mir die Frage: Hätte das BVerfG im Lichte dieser Erkenntnisse des VG nicht von selbst darauf kommen und auf die Nichtigkeitserklärung verzichten können> Weiß da jemand eine Antwort>

Der genannte Umfang im Beschluss des BVerfG:
§ 1 der Satzung ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.