ZWS in Wustermark

Wustermark erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.04.2004. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahresrohmiete zu Grunde gelegt, diese setzt sich aus der Jahreskaltmiete sowie bestimmten Umlagen zusammen (z.B. Grundsteuer), jedoch keine Verbrauchskosten wie z.B. Heizkosten, Wasser und Strom. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 11%).

Satzung

Satzung von Wustermark

Befreiung

Die Satzung der Wustermark sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Zweitwohnung als Kapitalanlage
  • Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
  • Wohnungen, die nicht der konkreten Definition entsprechen (mind. 25qm, Fenster, Energie- und Wasserversorgung, …)
  • Halbierung der Steuer bei mehr als zwei minderjährigen Kindern

In-Kraft-Treten

Mit In-Kraft-Treten dieser Satzungen treten folgende die Satzungen folgender Gemeinden außer Kraft:

  • Gemeinde Buchow-Karpzow vom 11.12.2000
  • Gemeinde Priort vom 14.12.2000
  • der Gemeinde Wustermark vom 06.12.2000

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Letzte Änderung: 05.05.2009