ZWS in Hofbieber

Hofbieber erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2002. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Die zu zahlende Steuer ist gestaffelt, der effektive Steuersatz beträgt etwa 6.92%.

Satzung

Satzung von Hofbieber

Staffel

Hofbieber erhebt folgende Staffelbeträge:

Stufe Mehr als Bis maximal Steuer
a.   500,— € 50,— €
b. 500,— € 1.000,— € 75,— €
c. 1.000,— € 1.500,— € 100,— €
d. 1.500,— € 2.000,— € 125,— €
e. 2.000,— € 2.500,— € 150,— €
f. 2.500,— € 3.000,— € 175,— €
g. 3.000,— € 3.500,— € 200,— €
h. 3.500,— € 4.000,— € 225,— €
i. 4.000,— € 4.500,— € 250,— €
j. 4.500,— € 5.000,— € 275,— €
k. 5.000,— € 5.500,— € 300,— €
l. 5.500,— € 6.000,— € 325,— €
m. 6.000,— € 6.500,— € 350,— €
n. 6.500,— € 7.000,— € 375,— €
o. 7.000,— € 7.500,— € 400,— €
p. 7.500,— € 8.000,— € 425,— €
q. 8.000,— € 8.500,— € 450,— €
r. 8.500,— € 9.000,— € 475,— €
s. 9.000,— €   500,— €

Befreiung

Die Satzung der Hofbieber sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Auszubildende und Studenten, die wegen ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in Hofbieber bei einem Angehörigen eine Zweitwohnung innehaben und am Ausbildungs- oder Studienorte bzw. in seiner Nähe mit Hauptwohnung gemeldet sind, son von der Steuer befreit (geregelt in der “Richtlinie über die Befreiung von der Zweitwohnungssteue”, im Link zur Satzung enthalten)

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Letzte Änderung: 20.05.2009