Hilfe ZWS für 05 und 06 rückwirkend in Bayern

Christian @, Samstag, 10.02.2007 (vor 6308 Tagen) @ Silberprinz

Hallo Silberprinz,

was Besonderes in der Satzung, auf das zu achten wäre> Schwer zu sagen, wenn man die Satzung nicht kennt. Ich bin doch kein Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst.

Was in Deinem Fall bei einem Widerspruch immer stimmt, ist:

„Ich habe in Bad Griesbach nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts keine Zweitwohnung inne. In Bad Griesbach bin ich mit Nebenwohnung gemeldet und nutze dort als Teil der Unterhaltsleistungen meiner Eltern ein Zimmer in deren Wohnung, ohne in irgendeiner Form der Innehabung darüber verfügen zu können. Da ich, wenn überhaupt, nur eine einzige Wohnung innehabe (die Hauptwohnung in HB), es mir somit an einer Zweitwohnung und es dem o.a. Steuerbescheid somit an einer rechtswirksamen Grundlage für eine zulässige örtliche Aufwandsteuer mangelt, ist dem Widerspruch stattzugeben.“

Das genügt eigentlich auch schon als Begründung. Hat die Verwaltung einen „Fehler“ gemacht, wird sie dem Widerspruch stattgeben. Da Verwaltungen aber keine Fehler machen, wird sie ihn zurückweisen. Dann ist ein königlich-bayerisches Verwaltungsgericht gefragt.

Das

„es mir somit an einer Zweitwohnung“

kannst Du auch weglassen, das ist purer Hohn.

Noch Fragen>

Viele Grüße von einem der Jungs


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