2 Arbeitsplätze, 2 Wohnungen --> ZWS??

Christian @, Sonntag, 23.07.2006 (vor 6510 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

Wenn Du Mieter/Eigentümer beider Wohnungen bist, sehe ich das ähnlich wie René.

» Komm ich da irgendwie drumrum>

Wenn Du dich fifty/fifty in Dresden und Berlin aufhältst, und dich nicht vorwiegend in einer der beiden Städte aufhältst, kannst du allenfalls durch "lustiges" Hin- und Hermelden von Haupt- und Nebenwohnung und Wohnungswechsel vielleicht in irgendeiner Weise Honig aus folgenden Bestimmungen saugen:
1. Das Berliner ZWStG besagt: Wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung (= Nebenwohnung) innehat, unterliegt der Zweitwohnungsteuer. Man kann also bis zu einem Jahr mit Nebenwohnung in Berlin gemeldet sein, ohne ZWSt zahlen zu müssen.
2. Wenn man bereits eine Wohnung (Hauptwohnung) hat, verlangt das sächsische Meldegesetz eine Anmeldung erst nach 6 Monaten. Und wer weiß schon, wie lange er die Wohnung behalten wird, wenn er einzieht> Die Steuerschuld beginnt am 1. des Folgemonats nach der Anmeldung.

Zum Ärgern wäre auch die Dresdener Bestimmung geeignet: „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen …, neben seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“
„Jede Wohnung“ und „innehat“ schließt zumindest sprachlich Haupt- und Nebenwohnung ein, die demnach beide in Dresden liegen müssten. Aber wie das vor Gericht ausgeht, darauf würde ich nicht wetten - es hängt wohl vom Humor des Richters ab.
Richtig müsste der Satz nämlich lauten: „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung in der Landeshauptstadt Dresden, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen …, neben seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat.“

Hinweis für Mitleser: Noch besser wäre es, die örtliche Belegenheit der Zweitwohnung in § 1 unterzubringen.

Gruß


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