News: Interview mit Yvonne Winkler

René ⌂ @, Montag, 06.03.2006 (vor 6794 Tagen)

Am 11.01.2006 hatte das Verwaltungsgericht Halle die dortige Satzung der Zweitwohnungssteuer [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=145]außer Kraft gesetzt[/link] und damit einer Studentin (und vielen anderen Studenten und Azubis) Recht gegeben, die sich gegen die dortige Steuer gewehrt hatten. Dazu gibt es exklusiv ein Interview mit einer der beteiligten AnwältInnen, Rechtsanwältin Yvonne Winkler von der Kanzlei Grützmacher, von Wendorff, Winkler.

ZWS: Die Berichte in den Tageszeitungen waren mehr als verwirrend und widersprüchlich. Was war die Ursache für das Chaos>

YW: Weil der Redakteur der Mitteldeutschen Zeitung erst im Laufe der Verhandlung kam und 18 Fälle parallel verhandelt wurden, war das etwas verwirrend für jemanden, der nicht total im Stoff steht.

ZWS: Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Stadt, wenn es rechtskräftig wird>

YW: Das Urteil ist rechtskräftig. Ich habe in der Geschäftsstelle des VG nachgefragt und zur Auskunft bekommen, dass die Stadt keine Zulassung zur Berufung beantragt hat.

Alle Bescheide, die aufgrund dieser Satzung erlassen wurden, sind rechtswidrig, da die Satzung nichtig ist. All diejenigen, die den Zweitwohnungssteuerbescheid durch ein Widerspruchsverfahren offen gehalten haben, d.h. die Kläger und Widerspruchsführer, bekommen ihre gezahlte Zweitwohnungssteuer zurück und die Stadt trägt als Unterlegene die Kosten, (also Anwalts- und Gerichtskosten). Wer aufgrund des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bezahlt hat, hat Pech. Das Geld ist weg.

Das angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes muss in allen Zweitwohnungssteuersatzungen in Deutschland berücksichtigt werden.

ZWS: Das heißt, es muß jede Gemeinde damit rechnen, daß die Satzung rückwirkend außer Kraft gesetzt wird, zumindest wenn sie die Verheirateten nicht ausdrücklich ausschließt>

YW: Wenn aufgrund der Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung kein Ausnahmetatbestand hinsichtlich nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung vorhalten müssen, enthalten ist, müssen die Gemeinden damit rechnen, dass die Satzung nichtig ist und damit nicht als Grundlage für Zweitwohnungssteuerbescheide dienen kann.

In unserem Fall lag es aber nicht primär am BVerfGE - Urteil, sondern daran, dass der Abgabeschuldner nicht bestimmbar war. Es war nicht definiert, was Erst- und was Zweitwohnung ist.

Hinzu kam die fehlende Regelung über die Verheirateten und nach meiner Auffassung auch eine fehlende Regelung darüber, dass z.B. Auszubildende und Studenten, die Förderung nach BAföG beziehen und diejenigen, deren Einkünfte sich unterhalb des Existenzminimums befinden, außen vor zu lassen sind.

Der Fall einer Studentin, deren Einkünfte sich inklusive BAföG unterhalb des Existenzminimums bewegen, wurde in diesem Verfahren ebenfalls ausgeurteilt. Danach darf auch
von ihr keine Zweitwohnngssteuer erhoben werden. Die Begründung in diesem Urteil wäre sicher auch für Studenten interessant.

ZWS: Wie wären die Chancen der Klägerin gewesen, wenn die Satzung als solche nicht für ungültig erklärt worden wäre>

YW: Ich schätze die Chancen nicht als schlecht ein, weil auch meine Klägerin Unterstützung nach dem BAföG bezog und es aus meiner Sicht noch etliche weitere Mängel in dieser Satzung gab, wie z.B. um Beispiel die fehlende
Steuergerechtigkeit in der Durchführung der Steuerveranlagung. Die in der Verhandlung anwesenden Studenten und Auszubildenden erzählten, dass es etliche unter ihren Mitbewohnern gäbe, die trotz gleicher Situation nicht veranlagt worden seien und keinen Fragebogen zugeschickt bekommen hätten.

ZWS: Welche Tips können Sie Studenten geben, die sich gegen diese Steuer wehren möchten>

Das hängt von der Satzung ab. Ins Widerspruchsverfahren würde ich als Student dann gehen, wenn ich einen Anknüpfungspunkt sehe, sei es, dass ich die Satzung für nicht rechtens halte oder dass ich aufgrund meiner fehlenden finanziellen Möglichkeiten nicht unter die Gruppe der finanzstarken "Aufwandsbesteuerbaren" zähle. Da sind im Fall des Unterliegens nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Im Klageverfahren könnte man über Prozesskostenhilfe als bedürftiger Student die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten abfangen, vorausgesetzt man ist bedürftig. Es gibt aber auch etliche Studenten, die ihre Klage ohne anwaltlichen Beistand geführt haben. Das ist wahrscheinlich mehr Stress für diejenigen, die es wagen. Das Verwaltungsgericht hat einen Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ermittelt selbst und es hängt nicht unbedingt nur daran, was man vorträgt. Man sollte sich als Student mit dem Sachverhalt allerdings schon gründlich vertraut machen. Wer sich das nicht zutraut,ist mit einem Anwalt sicher besser beraten.

Es macht allerdings nur Sinn, gegen den Grundlagenbescheid (Erstbescheid der Stadt) vorzugehen, alle weiteren Bescheide sind Folgebescheide, gegen die man nicht mehr vorgehen kann, wenn der Grundlagenbescheid bestandskräftig wurde.

ZWS: Viele Städte argumentieren mit der Einführung, dass sie in erster Linie die Einwohnerzahl erhöhen wollen, damit sie höhere Schlüsselzuweisungen erhalten. Ist unter einem solchen Gesichtspunkt die Steuer, die ursprünglich als Luxussteuer gedacht war, überhaupt rechtsmäßig>

Das Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuersatzung erstellen dürfen ist höchstrichterlich ausgeurteilt...
Welche Motivation sich dahinter verbirgt, auch wenn es nur diejenige ist, die Finanzzuweisungen durch die Erhöhung der Einwohnerzahl zu erlangen, ist nicht justiziabel.

Entscheidend ist, dass die Satzung einer rechtlichen Prüfung stand hält. Es gibt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Steuerpflicht aufgrund einer Zweitwohnungssteuersatzung und dem dazu unterschiedlichen Regelungsgehalt des Meldegesetzes. Die Finanzzuweisungen des Städte und Gemeinden sind das eine, die Steuerpflicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung das andere. Beide, also Meldegesetz und Zweitwohnungssteuersatzung haben unterschiedliche Regelungszwecke.

ZWS: Vielen Dank für das Interview.


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