Ehegattenprivileg

Alfred @, Montag, 21.11.2011 (vor 4532 Tagen)

In Köln werden die Trauben immer höher gehängt, wenn eine Befreiung nach § 2 Abs. 6 überhaupt in Erwägung gezogen werden soll. Für den Zeitraum ab dem 1.1.2009 kommt es dazu nämlich auf die überwiegende Nutzung der Nebenwohnung zu beruflichen Zwecken an. Diese rechtskundige Auffassung mag den Laien wundern, denn in der öffentlich zugänglichen Fassung der Satzung steht davon nichts drin.
Ob da Dr. (jur natürlich) Kyrill A, Schwarz Pate gestanden hat> So zu lesen in Zeitschrift für Kommunalfinanzen 4/2006 „Rechtsfragen der Zweitwohnungsteuer - Zugleich eine Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 10. 2005 (1 BvA 1232/00 u.a.):
„…dessen ungeachtet sind aber Kommunen auch in Zukunft nicht gehindert, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben, wenn die Zweitwohnung nicht der beruflichen Nutzung zu dienen bestimmt ist. Dies verlangt aber eine Klärung des Begriffs der beruflichen Nutzung - eine zentrale Frage, auf die der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keine Ant¬wort zu geben vermag.“


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