nicht verheiratet aber Kinder

Mutter @, Sonntag, 08.01.2012 (vor 4751 Tagen)

Hallo Foris,

leider musste ich berufsbedingt eine Zweitwohnung anmieten, um den Lebendsunterhalt für meine Familie zu sichern. Ich bin geschieden und habe zwei Kinder 16 und 18, die an meinem Erstwohnsitz in unserer Eigentumswohnung leben. Für 2 Tage in der Woche muss ich verpflichtend im Büro ca. 400 Km entfernt von meinem Heimatort anwesend sein.

Ich habe hier gelesen, dass wenn ich verheiratet wäre, keine Zwst. Steuer zahlen müsste. Eigentlich steht doch die Ehe UND die Familie unter besonderen Schutz des Staates. Oder ist das hier jetzt anders>

Für Hinweise wäre ich euch sehr dankbar.

LG
Mutter

nicht verheiratet aber Kinder

Alfred @, Sonntag, 08.01.2012 (vor 4751 Tagen) @ Mutter

Ob ZWSt fällig wird oder nicht, hängt von der Stadt ab, in der die Nebenwohnung registriert wird. Ohne die zu kennen, ist eine konkrete Antwort nicht möglich.

nicht verheiratet aber Kinder

Mutter @, Montag, 09.01.2012 (vor 4751 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

die Stadt ist München. Ist das ein Unterschied>

Danke,
Mutter

nicht verheiratet aber Kinder

Alfred @, Montag, 09.01.2012 (vor 4751 Tagen) @ Mutter

Ja, das macht deutliche Unterschiede. Die Kommunen legen Steuergegenstand und Steuerpflicht nach Belieben fest. Zusammen mit der von Land zu Land unterschiedlichen Rechtsprechung kommt man daher zu unterschiedlichen, oft willkürlich anmutenden Ergebnissen.

Das bedeutet für München: Jede Wohnung (= umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafenbenutzt werden kann), die als Nebenwohnung registriert ist, führt zur Zweitwohnungsteuer. In Deinem Fall: Wenn Du in München eine Wohnung anmietest und dort an zwei Tagen die Woche wohnst, bist Du für diese Wohnung mit Nebenwohnung zu registrieren und damit zweitwohnungsteuerpflichtig.

Zur Steuerpflicht von Verheirateten: Das BVerfG betont - wie übrigens sämtliche anderen Gerichte auch - bei jeder Gelegenheit, dass bei einer Aufwandsteuer die Personen desjenigen, der den Aufwand für seinen persönlichen Lebensbedarf erbringt, keine Rolle spielen darf. Folglich muss es bei der ZWSt unerheblich sein, ob der Steuerschuldner ledig, verheiratet oder geschieden oder Familie hat oder nicht. Jede Satzung, bei der dies nicht der Fall ist, verstößt gegen Art. 3 GG. Gerichte haben da oft eine andere Sichtweise und erkennen, dass es verfassungbedingte Ausnahmen geben muss.