nicht verheiratet aber Kinder

Alfred @, Montag, 09.01.2012 (vor 4751 Tagen) @ Mutter

Ja, das macht deutliche Unterschiede. Die Kommunen legen Steuergegenstand und Steuerpflicht nach Belieben fest. Zusammen mit der von Land zu Land unterschiedlichen Rechtsprechung kommt man daher zu unterschiedlichen, oft willkürlich anmutenden Ergebnissen.

Das bedeutet für München: Jede Wohnung (= umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafenbenutzt werden kann), die als Nebenwohnung registriert ist, führt zur Zweitwohnungsteuer. In Deinem Fall: Wenn Du in München eine Wohnung anmietest und dort an zwei Tagen die Woche wohnst, bist Du für diese Wohnung mit Nebenwohnung zu registrieren und damit zweitwohnungsteuerpflichtig.

Zur Steuerpflicht von Verheirateten: Das BVerfG betont - wie übrigens sämtliche anderen Gerichte auch - bei jeder Gelegenheit, dass bei einer Aufwandsteuer die Personen desjenigen, der den Aufwand für seinen persönlichen Lebensbedarf erbringt, keine Rolle spielen darf. Folglich muss es bei der ZWSt unerheblich sein, ob der Steuerschuldner ledig, verheiratet oder geschieden oder Familie hat oder nicht. Jede Satzung, bei der dies nicht der Fall ist, verstößt gegen Art. 3 GG. Gerichte haben da oft eine andere Sichtweise und erkennen, dass es verfassungbedingte Ausnahmen geben muss.


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